Unterhalt Vergangenheit
Unterhalt für die Vergangenheit
Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufzufordern (§ 1613 BGB).
Soweit die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig gegeben wurde, wird der Unterhalt auch rückwirkend ab dem 1. eines
Monats geschuldet, unabhängig vom Zugang des Auskunftsverlangens.
Titulierung
Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist. Um Unterhalt einzufordern, muss ein vollstreckbarer Titel
vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem. Titulieren können Notare, Rechtspfleger des
Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des Jugendamtes. Tituliert werden, muss der Regelbetrag, als auch der
Individualunterhalt. Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes.
Verzug
Unterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde. Nur dann
ist gewährleistet, dass auch bei einem längeren Unterhaltsprozess der Unterhalt rückwirkend geltend gemacht werden
kann. Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war, muss er nicht rückwirkend zahlen, wenn der Unterhalt nie tituliert
wurde. Die Mutter müsste hier erst den Unterhalt neu vom Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen.
Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats in dem er vom
Jugendamt oder Gericht aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Mutter
nur von sich aus über viele Monate oder Jahre immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt.
Diese Aufforderung reicht nicht aus, um rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben vom Gericht oder Jugendamt nicht
festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Und das kann nur über das Gericht oder das Jugendamt betitelt
werden. Und Unterhaltstitel werden nicht für die Vergangenheit erstellt, sondern nur für die Zukunft. Daher ist ein
rückwirkender Unterhaltsanspruch ohne Titel auch nicht möglich.
Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war.
Vielmehr kann Unterhalt in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem man ihn ausdrücklich
verlangt.” “Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt worden ist, wird durch die
Insolvenzeröffnung unwirksam, soweit dadurch die Zwangsvollstreckung in die nach § 850 d ZPO erweitert pfändbaren
Bezüge wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3 iVm. § 89 InsO).
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