Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des
Kindes. Um den Unterhalt aber tatsächlich auch
zu erhalten, muss ein Unterhaltstitel oder ein
Unterhaltsurteil vorliegen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nämlich nach
Aufforderung nicht freiwillig, kann mit einem Urteil
oder Titel der Unterhalt notfalls gepfändet werden.
(Lohnpfändung, Kontopfändung) Wer also schon
damit rechnet, nicht freiwillig seinen Unterhalt zu
bekommen, sollte so schnell wie möglich, einen
Titel erwirken)
Unterhalt richtig einfordern
Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war,
muss er den Unterhalt nicht rückwirkend zahlen,
wenn der Unterhalt nie gefordert und schon gar
nicht tituliert wurde. Die Mutter müsste hier erst
den Unterhalt neu vom Gericht oder vom
Jugendamt betiteln lassen.
Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen.
Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats
in dem er vom Jugendamt oder Gericht
aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse
vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Mutter
nur von sich aus über viele Monate oder Jahre
immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt.
Diese Aufforderung reicht nicht aus, um
rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben
vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt
wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Denn,
dass die Mutter Unterhalt fordert, heißt noch nicht,
dass dieser auch tatsächlich geschuldet wird.
Denn das kann nur über das Gericht oder das
Jugendamt betitelt werden.
Unterhaltstitel werden nicht für die
Vergangenheit erstellt, sondern nur
für die Zukunft.
Daher ist ein rückwirkender Unterhaltsanspruch
ohne Titel auch nicht möglich. Auch wenn durch
Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass
der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war.
Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er auch
nicht gezahlt werden. (Unterhaltsberechtigte
dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass
alles von alleine läuft). Unterhalt kann in der
Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht
werden, zu dem man ihn ausdrücklich verlangt.
Unterhalt für die Vergangenheit
Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur
Auskunft über seine Einkommensverhältnisse
aufzufordern (§ 1613 BGB). Soweit die Auskunft
nicht oder nicht rechtzeitig gegeben wurde, wird
der Unterhalt auch rückwirkend ab dem 1. eines
Monats geschuldet, unabhängig vom Zugang des
Auskunftsverlangens.
Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem
Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der
Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft
über sein Einkommen zu geben.
Titulierung
Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn
er tituliert ist. Um Unterhalt einzufordern, muss ein
vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines
Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem.
Titulieren können Notare, Rechtspfleger des
Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des
Jugendamtes.
Tituliert werden, muss der Regelbetrag und auch
der Individualunterhalt.
Muss Unterhalt rückwirkend gezahlt
werden?
Rückständiger Unterhalt muss spätestens nach
einem Jahr geltend gemacht werden
Sonst ist der Unterhalt verwirkt und kann nicht
mehr eingeklagt werden.
Unterhaltsansprüche sollen geltend gemacht
werden, wann sie zustehen. Und nicht erst Jahre
später, wenn es einen finanziellen Engpass gibt.
Wer also einen Unterhaltstitel erwirkt hat, muss
diesen auch rechtzeitig einklagen, wenn der
Unterhalt nicht gezahlt wird.
Berechnungstabelle
39,90 nur € 12,30
USB Stick kostenlos
NEU
Aufforderung Unterhalt zahlen
Das Aktionsangebot
endet am: