Unterhalt und volljährige Kinder
Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen.
Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird ein
Unterhaltsbedarf in Höhe von 670 € angesetzt. Bei erhöhtem Bedarf kann von dem Betrag abgewichen werden. Auf
den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen
und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale 90 €) angerechnet.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Das volljährige Kind muss selbst für die
Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Mutter und Vater bleiben solange unterhaltspflichtig, wie das
Kind noch in Ausbildung ist. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.
er Volljährige hat gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten (§ 1610 Abs. 2
BGB). Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, die bereits bis 21 Jahre sind und die sich noch in einer
allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet
sind. (Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle) Auszubildender, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebend.
Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, ist er in der Regel nicht zugleich verpflichtet, zum Barunterhalt des
Kindes beizutragen. Das ist Sache des anderen Elternteils. Ausnahmsweise kann den betreuenden Elternteil aber
eine gesteigerte Unterhaltspflicht dahingehend treffen, dass er zugleich noch Barunterhalt zu leisten hat, wenn seine
Einkünfte bedeutend höher als die des anderen sind.Urteil des OLG Hamm Das Kindergeld ist an Volljährige
auszuzahlen und wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!!!
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist der vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig. Auch volljährige Kinder
haben noch einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden.
“Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld vollständig auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden
Kindesunterhalt anzurechnen.”
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