Vaterschaftsklage
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Vaterschaft Vaterschaftsklage
Gem. § 1600b Abs.1 S.1 BGB kann die Vaterschaft binnen 2 Jahren gerichtlich angefochten werden. Die
Frist beginnt gem. § 1600b Abs.1 S.2 BGB zu laufen, wenn der Berechtigte von Umständen erfährt, die
gegen seine Vaterschaft sprechen.
Die zeitliche Beschränkung der Anfechtung ist auch verfassungsgemäß. Der Vater verliert durch die
Anfechtung nicht das Umgangsrecht mit dem Kind! Die Anfechtungsfrist beginnt, wenn der Mann
Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich die nicht ganz unmögliche Abstammung des Kindes von
einem anderen Mann ergibt.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kindesmutter die Abstammung in Frage stellt oder der Mann
erfährt, dass die Kindesmutter mit einem Dritten während der Empfängniszeit in engem Verhältnis stand.
Die Frist für die Anfechtung beginnt auch dann zu laufen, wenn der Ehemann der Kindesmutter wegen
Rechtsirrtums angenommen hat, das Kind gelte auch ohne Anfechtung als nichtehelich, oder weil er auf
die Angaben der Kindesmutter vertraut hat, er sei nicht als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen
worden.
Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit
der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich
festgestellt ist. Der Vater eines nicht in der Ehe geborenen Kindes kann die Vaterschaft mit Zustimmung
der Mutter anerkennen.
Das ist auch schon während der Schwangerschaft der Mutter möglich. In einem
Vaterschaftsfeststellungsverfahren können auch die leiblichen Eltern eines verstorbenen Mannes,
dessen Vaterschaft von dem antragstellenden Kind behauptet wird, zur Duldung einer Blutentnahme
verpflichtet sein. Weigern sich die Großeltern des Kindes unter Angabe von Gründen, eine Blutentnahme
vornehmen zu lassen, so hat das Vormundschaftsgericht über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu
entscheiden, bevor Zwangsmaßnahmen insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zweck der
Blutentnahme, angeordnet werden dürfen.
Für eine Klage auf Feststellung einer nichtehelichen Vaterschaft muss der angebliche Vater dem
klagenden Kind nicht die Prozesskosten auslegen. Ein ohne Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteils eingeholter Vaterschaftstest begründet wegen Verstoßes gegen das Recht des Kindes auf
informationelle Selbstbestimmung keinen Anfechtungsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtungsklage.
OLG Celle, 15. Familiensenat Typ, AZ: Urteil, 15 UF 84/03
Das Gericht entschied, dass die Mutter eines Kindes die Blutabnahme für einen Vaterschaftstest nicht
verweigern darf. Auch der Hinweis darauf, dass durch diesen Vaterschaftstest nachhaltig der
Familienfrieden gestört werden würde, konnte das Gericht nicht überzeugen. OLG Nürnberg 4 W
4074/95
Ein Scheinvater kann wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kinde geleistet hat,
grundsätzlich erst Rückgriff nehmen, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit
Wirkung für und gegen alle feststeht. Eine zur Realisierung dieses Rückgriffsanspruchs notwendige
Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers kann nicht als Vorfrage in einem Regressprozess
durchgesetzt werden.
Der vermeintliche Vater kann den für ein "Kuckuckskind" geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann
erstattet verlangen, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen
Verfahren festgestellt worden ist.
Die Anfechtung einer Vaterschaft vor der Geburt eines Kindes ist nicht möglich. Kein Ersatz der
Vaterschaftsanfechtungskosten Dem Scheinvater, der seine durch Anerkenntnis begründete rechtliche
Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens zu.
Vaterschaftsklage und Anfechtungsfrist
Ein mutmaßlich leiblicher Vater kann nicht gezwungen werden, sich einem Vaterschaftstest zu
unterziehen. Es ist die freie Entscheidung des Betroffenen, ob er einer DNA-Analyse zustimme. Eine
gesetzliche Verpflichtung gibt es noch nicht. Eine solche Untersuchung ist ein gravierender Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht. Oberlandesgericht Zweibrücken
“Wenn ein “Vater” Unterhalt für nicht von ihm stammende Kinder gezahlt hat. (Kuckuckskinder). kann er
nun vom vermutlichen Kindsvater Unterhaltszahlungen zurückfordern. In diesen Fällen ist es möglich, die
Vaterschaft auch gegen den Willen der Mutter und des vermeintlichen Erzeugers zu klären.
Ein vermeintlicher Erzeuger kann sich nicht mehr vor Unterhaltsrückzahlungen drücken, indem er
einfach ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren verweigert. Wenn gewichtige Indizien für seine Vaterschaft
sprechen, muss er von nun an umgekehrt beweisen, dass er nicht der Erzeuger ist.” Bundesgerichthof
“Es ist nicht als sittenwidrige Schädigung anzusehen, wenn die Ehefrau dem Ehemann einen
begangenen Ehebruch nicht von sich aus mitteilt und nicht offenbart, dass die Vaterschaft des
Ehemannes für ein in der Ehe geborenes Kind fraglich ist.
Hat die Ehefrau jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive Täuschungshandlung vorgenommen,
so ist darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu sehen.” OLG Nürnberg”
“Vaterschaftsfeststellungsklagen und Klagen auf Unterhaltszahlungen können auch schon erhoben
werden, bevor das Kind geboren wurde OLG Schleswig
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