Versorgungsausgleich
Die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche werden gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt. Es wird
jede Art von Altersanwartschaft berücksichtigt (Renten, Betriebsrenten, Pensionen, Zusatzversorgungen,). Wer
während der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hat, der bekommt aus dem Rententopf des anderen Ansprüche
übertragen.
Es gilt die Zeit von der Hochzeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages als Ehezeit. Hat die Ehefrau während der
Ehe nicht gearbeitet, wird ihr die Hälfte der von ihrem Ehemann erwirtschafteten Rentenansprüche übertragen. Haben
beide Partner gearbeitet, so erhält derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz übertragen.
Es handelt sich nicht um monatliche Beträge, die ein Ehepartner an den anderen bezahlen muss. Der
Versorgungsausgleich wird gleichzeitig mit der Scheidung durch den Rentenversicherer durchgeführt. Von dem Konto
des einen werden Entgeldpunkte auf das Konto des anderen übertragen.
Notfalls wird auch ein Konto für den anderen Ehegatten überhaupt erst angelegt. Das erfolgt automatisch. Da das
Verfahren bereits mit der Scheidung abgeschlossen ist, findet der Versorgungsausgleich auch dann statt, wenn einer
der Partner später wieder heiratet. Dass sich der Versorgungsausgleich erst später auswirkt wenn einer der Partner in
Rente ist, und damit vielleicht erst zu einer Zeit, in der der andere schon wieder verheiratet ist, spielt keine Rolle.
Berechnung Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung automatisch mitgeregelt, ohne dass erst ein Antrag gestellt werden
muss. Im Scheidungsverfahren wird festgestellt, wer während der Ehe wie viel Rentenanwartschaften erwirtschaftet
hat.
Das Gericht holt dazu Auskunft bei der Rentenversicherungsanstalt beider Ehepartner ein. Es werden während des
Scheidungsverfahrens Fragebögen zugeschickt, die ausgefüllt werden müssen. Diese werden vom Gericht weiter an
die LVA oder BfA geschickt, die dann Auskunft über die Höhe der Anwartschaften erteilen.
Wenn die Fragebögen nicht umgehend an das Gericht zurückgesendet werden oder Rückfragen der BfA, LVA nicht
schnell beantwortet werden, verzögert sich das Verfahren und somit auch die Scheidung. Denn ohne Durchführung
des Versorgungsausgleiches wird man nicht geschieden. Wollen die Parteien in einem Scheidungsverfahren über
den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung schließen und diese in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll
geben, müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein. (§§ 1587o, 127a BGB).
Über den bei jeder Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die die
Ehegatten in der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Hierzu gehören auch Ansprüche und Anwartschaften aus einer
bestehenden betrieblichen Altersversorgung.
Gibt es über deren Höhe Streit zwischen den Ehegatten, so ist der Arbeitgeber der bei ihm beschäftigten
Scheidungspartei dem Familiengericht gegenüber verpflichtet, über Grund und Höhe der betrieblichen
Versorgungsanwartschaften Auskunft zu erteilen. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber lediglich die
Berechnungsgrundlagen mitteilt. Er ist vielmehr zur konkreten Berechnung der zum Ende der Ehezeit erworbenen
Betriebsrente verpflichtet. Beschluss des OLG Frankfurt zum 18.10.1999 6 WF 220/99
Bei außergewöhnlich kurzer Ehezeit kann das Familiengericht auf Antrag einer Partei die Durchführung des
ansonsten vorgeschriebenen Versorgungsausgleichs (Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften) ausschließen.) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann
unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht
eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden
ist.
Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm
für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat. BGH
Beschluss vom 9.2.2005, Az: XII ZB 118/04
“Der Versorgungsausgleich ist herabzusetzen, wenn die Ehefrau dem Ehemann die Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes verschwiegen
und ihn dadurch veranlasst hat, etwa 11 Jahre lang den Unterhalt für das Kind mitzutragen. OLG Hamm
“Ein Versorgungsausgleich findet wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn die an sich berechtigte Ehefrau ihrem Ehemann mehrere Jahre lang
verschwiegen hat, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht von ihm stammt, wenn er im Vertrauen auf seine Vaterschaft den
Unterhalt für das Kind bestritten hat und wenn wegen der Weigerung, den Namen des Erzeugers zu nennen, keine Möglichkeit besteht, gegen den
richtigen Vater Ersatzanspruch geltend zu machen.”
“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, Auch bei kurzer Zeit des Zusammenlebens rechtfertigt die lange Trennungszeit nicht den Ausschluss oder die
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hat schließlich in der Trennungszeit die Pflege und Erziehung der
gemeinsamen Kinder übernommen.”
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