Versorgungsausgleich Die während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche werden gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt. Es wird jede Art von Altersanwartschaft berücksichtigt (Renten, Betriebsrenten, Pensionen, Zusatzversorgungen,). Wer während der Ehe weniger Rentenansprüche erworben hat, der bekommt aus dem Rententopf des anderen Ansprüche übertragen. Es gilt die Zeit von der Hochzeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages als Ehezeit. Hat die Ehefrau während der Ehe nicht gearbeitet, wird ihr die Hälfte der von ihrem Ehemann erwirtschafteten Rentenansprüche übertragen. Haben beide Partner gearbeitet, so erhält derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte der Differenz übertragen. Es handelt sich nicht um monatliche Beträge, die ein Ehepartner an den anderen bezahlen muss. Der Versorgungsausgleich wird gleichzeitig mit der Scheidung durch den Rentenversicherer durchgeführt. Von dem Konto des einen werden Entgeldpunkte auf das Konto des anderen übertragen. Notfalls wird auch ein Konto für den anderen Ehegatten überhaupt erst angelegt. Das erfolgt automatisch. Da das Verfahren bereits mit der Scheidung abgeschlossen ist, findet der Versorgungsausgleich auch dann statt, wenn einer der Partner später wieder heiratet. Dass sich der Versorgungsausgleich erst später auswirkt wenn einer der Partner in Rente ist, und damit vielleicht erst zu einer Zeit, in der der andere schon wieder verheiratet  ist, spielt keine Rolle. Berechnung Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung automatisch mitgeregelt, ohne dass  erst ein Antrag gestellt werden muss. Im Scheidungsverfahren wird festgestellt, wer während der Ehe wie viel  Rentenanwartschaften erwirtschaftet hat. Das Gericht holt dazu Auskunft bei der  Rentenversicherungsanstalt beider Ehepartner ein. Es  werden während des  Scheidungsverfahrens Fragebögen zugeschickt, die ausgefüllt werden müssen. Diese  werden vom Gericht weiter an die LVA oder BfA geschickt, die dann Auskunft über die  Höhe der Anwartschaften erteilen.   Wenn die Fragebögen nicht umgehend an das Gericht zurückgesendet werden oder  Rückfragen der BfA, LVA nicht schnell beantwortet werden, verzögert sich das  Verfahren und somit auch die Scheidung. Denn ohne Durchführung des  Versorgungsausgleiches wird man nicht geschieden. Wollen die Parteien in einem Scheidungsverfahren über den Versorgungsausgleich  eine Vereinbarung schließen und diese in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll  geben, müssen beide Parteien anwaltlich vertreten sein. (§§ 1587o, 127a BGB).  Über den bei jeder Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften, die die Ehegatten in der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Hierzu gehören auch Ansprüche und Anwartschaften aus einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung. Gibt es über deren Höhe Streit zwischen den Ehegatten, so ist der Arbeitgeber der bei ihm beschäftigten Scheidungspartei dem Familiengericht gegenüber verpflichtet, über Grund und Höhe der betrieblichen Versorgungsanwartschaften Auskunft zu erteilen. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber lediglich die Berechnungsgrundlagen mitteilt. Er ist vielmehr zur konkreten Berechnung der zum Ende der Ehezeit erworbenen Betriebsrente verpflichtet. Beschluss des OLG Frankfurt zum 18.10.1999 6 WF 220/99 Bei außergewöhnlich kurzer Ehezeit kann das Familiengericht auf Antrag einer Partei  die Durchführung des ansonsten vorgeschriebenen Versorgungsausgleichs (Ausgleich  der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) ausschließen.) Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist. Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat. BGH Beschluss vom 9.2.2005, Az: XII ZB 118/04 “Der Versorgungsausgleich ist herabzusetzen, wenn die Ehefrau dem Ehemann die Nichtehelichkeit eines in der Ehe geborenen Kindes verschwiegen und ihn dadurch veranlasst hat, etwa 11 Jahre lang den Unterhalt für das Kind mitzutragen. OLG Hamm “Ein Versorgungsausgleich findet wegen grober Unbilligkeit nicht statt, wenn die an sich berechtigte Ehefrau ihrem Ehemann mehrere Jahre lang verschwiegen hat, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht von ihm stammt, wenn er im Vertrauen auf seine Vaterschaft den Unterhalt für das Kind bestritten hat und wenn wegen der Weigerung, den Namen des Erzeugers zu nennen, keine Möglichkeit besteht, gegen den richtigen Vater Ersatzanspruch geltend zu machen.” “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, Auch bei  kurzer Zeit des Zusammenlebens rechtfertigt die lange Trennungszeit nicht den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs Die unterhaltsberechtigte Ehefrau hat schließlich in der Trennungszeit die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder übernommen.” Versorgungsausgleich und Scheidung, Rentenansprüche - Unterhalt berechnen - Vorsorgungsausgleich mit allen Neuregelungen 2012 Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info Rechner Kindesunterhalt Rechner Ehegattenunterhalt Wie hoch der Unterhaltsanspruch wirklich ist....