Wohnvorteil Scheidung
- Unterhalt berechnen
- Unterhalt und Wohnvorteil
Wohnvorteil
Wohnt der Unterhaltsschuldner bzw. der Unterhaltsgläubiger in seiner Eigentumswohnung oder in seinem Eigenheim
oder dem des Ehegatten, so dass er keine Miete zahlt, dann wird die Differenz zwischen einer angemessenen Miete
für diese Wohnung und den monatlichen Lasten als Einkommen angerechnet.
Haben Eheleute eine Wohnung im Haus der Eltern eines Ehepartners zu eigenen Wohnzwecken renoviert und dafür
ein Darlehen aufgenommen, ist die Situation im Rahmen der Bedarfsbemessung mit derjenigen vergleichbar, in der
die Eheleute eine fremdfinanzierte Immobilie erwerben und bewohnen.
Wohnt ein Ehepartner in der Wohnung nach der Trennung mietfrei weiter, ist bei der Unterhaltsberechnung der
persönliche Wohnvorteil zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nur bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Urteil des
OLG Hamm
Der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt, muss sich das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen
anrechnen lassen. Muss er monatliche Zahlungen auf einen Kredit leisten, den er zur Finanzierung des Eigenheims
aufgenommen hat, so mindern diese Zahlungen den Wohnvorteil, so weit es sich um Zinsaufwand handelt.
Zahlungen, die der Rückzahlung des Darlehns aber hingegen nicht zu berücksichtigen. Urteil des BGH vom
22.10.1997 XII ZR 12/96
Die Zurechnung eines positiven Wohnvorteils entfällt, wenn die Hauslasten höher sind als der Wohnwert. In diesem
Fall kann sich sogar ein negativer Wohnwert ergeben, der als berücksichtigungsfähige Schuld vom Einkommen
abzusetzen sein kann.
Nach dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung ist kein Wohnvorteil mehr anzusetzen, da die Nutzungsvorteile für
beide Ehegatten entfallen sind. Aber es sind Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös oder Nutzungsvorteile aus dem mit
dem Verkaufserlös finanzierten neuen Grundbesitz wiederum als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen.
Unterhalt und Wohnvorteil
Ein Wohnvorteil wird als Einkommen berücksichtigt, wenn der Mietwert des Objektes die Höhe der absetzbaren
Hausbelastungen übersteigt. Die absetzbaren Hausbelastungen setzen sich zusammen aus. Schulden für
Fremdfinanzierungen allgemeinen Grundstückslasten und verbrauchsunabhängigen Kosten.
Nutzungsentschädigung für Wohnrecht des ausgezogenen Ehegatten
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht ist nur als eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit anzusehen.
Auch wenn der ausziehende Ehegatte zwar nicht Miteigentümer des Wohnhauses ist, aber ein vergleichbares
dingliches auf Lebenszeit bestehendes Wohnrecht mit umfassendem Mitbenutzungsrecht am gesamten Anwesen hat,
kann er in der Regel vom anderen Ehegatten eine Entschädigung der entgangenen Nutzungsmöglichkeit
beanspruchen.
Maßstab hierfür ist der hälftige ortsübliche Mietwert des Objekts. Tilgt der andere Ehegatte, dem das Haus gehört, die
Monatsraten für das Anschaffungsdarlehen allein, so erfordert ein Ausgleich die Anrechnung des Teils der
Darlehensraten auf die Nutzungsentschädigung, der dem Verhältnis des Werts des Wohnrechts zum Gesamtwert des
Hauses entspricht. OLG Koblenz
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