Beim Wohnvorteil wird die Miete, die nicht
gezahlt werden muss, als Einkommen
angerechnet.
Der Wohnvorteil, ist der Vorteil, keine Miete
zahlen zu müssen.
Wohnvorteil im Trennungsjahr
Während des Trennungsjahres kann der
Wohnvorteil geringer ausfallen. Weil kein
Partner während dieser Zeit ausziehen muss.
Wohnvorteil und Kindesunterhalt
Für den Elternteil, der Anspruch auf
Kindesunterhalt hat, spielt der Wohnvorteil
keine Rolle. Hier wird der Wohnwert nicht
berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob der
Elternteil in einer Eigentumswohnung wohnt
und dadurch keine Miete zahlen muss.
Nur wenn derjenige, der in der
Eigentumswohnung bleibt noch Lasten auf
die Wohnung zu tragen hat, wird es
berücksichtigt.
Vor dem Scheidungsantrag sind das die
Raten und Zinsen für ein
Abzahlungsdarlehen. Und ab dem
Scheidungsantrag nur noch die Zinsen.
Wohnvorteil bei Trennungs- und
Ehegattenunterhalt
Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, dem
wird der Mietwert als zusätzliches
Einkommen angerechnet, wenn es um die
Berechnung des Unterhaltes geht. Das gilt
auch für ein Wohnrecht, das auf eine andere
Immobilie besteht. Auch das wird
berücksichtigt.
Durch die Anrechnung des Wohnvorteils,
erhöht sich dann das Einkommen, das für die
Berechnung des Unterhalts herangezogen
wird.
Welche Kosten sind vom Wohnwert
abziehbar?
Abzuziehen vom Wohnwert sind Kosten, die
dem Wohnungs- oder Hausbesitzer als
Allgemeinkosten anfallen.
Das sind Kreditraten (mit Zinsen) oder
Kosten für die Verwaltung. Kosten, die ein
Mieter nicht zahlen müsste.
Nicht berücksichtigt werden Kosten, die
auf Mieter umlegbar wären. Zum Beispiel
Versicherungen oder die Grundsteuer. Auch
Heizung und Strom sind nicht abziehbar.
Mit der Scheidung findet die Berechnung so
statt, dass der Wohnwert gleich der Miete ist.
Ist der Wohnwert also niedriger als die
angemessene Miete, wird trotzdem mit der
Miete gerechnet.
Nur, wenn der Wohnwert höher als die
ortsübliche Miete ist, kann dieser im Einzelfall
heruntergesetzt werden.
Wohnt derjenige, der Unterhalt zahlen muss
oder derjenige, der Anspruch auf Unterhalt
hat, in seiner Eigentumswohnung/ Eigenheim
oder dem des Ehegatten, so dass er keine
Miete zahlt, dann wird die Differenz zwischen
einer angemessenen Miete und den
monatlichen Lasten als Einkommen
angerechnet.
Was ist der Wohnwert?
Der Wohnwert ist der Mietwert. Was man für
die Wohnung an Mietzahlungen auf dem
Wohnungsmarkt bekommen würde, wenn die
Wohnung vermietet wäre.
Wohnt der Unterhaltszahlende in einer
Eigentumswohnung und muss daher keine
Miete zahlen, wird ihm der Mietwert trotzdem
berücksichtigt, wenn die Höhe seines
Kindesunterhaltes berechnet wird.
Hat die Wohnung einen Mietwert von 600
Euro und er verdient 3000 Euro.
Dann wird es berechnet, also würde er 3600
Euro verdienen.
Wohnvorteil wird beim
Kindesunterhalt berücksichtigt -
Berechnung
Ein Wohnvorteil für mietfreies Wohnen wird
mit der ortsüblichen Marktmiete angesetzt.
Wenn die Wohnung das Haus verkauft
wird
Nach dem Verkauf der gemeinsamen
Wohnung ist kein Wohnvorteil mehr zu
berücksichtigen, da die Nutzungsvorteile für
beide Ehegatten entfallen sind.
Aber es sind Zinsvorteile aus dem
Verkaufserlös oder Nutzungsvorteile aus dem
mit dem Verkaufserlös finanzierten neuen
Grundbesitz wiederum als Einkommen bei
der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen.
Wohnt ein Ehepartner in der Wohnung nach
der Trennung mietfrei weiter, ist bei der
Unterhaltsberechnung der Wohnvorteil zu
berücksichtigen.
Das gilt jedoch nur bis zur rechtskräftigen
Scheidung der Ehe.
(Denn nach der Scheidung sind meistens
auch noch andere Umstände zu
berücksichtigen, so dass es einen anderen
Ausgleich zum Wohnvorteil gibt.)
Kein Wohnvorteil
Die Zurechnung eines Wohnvorteils entfällt,
wenn die Hauslasten höher sind als der
Wohnwert. In diesem Fall kann sich sogar ein
negativer Wohnwert ergeben, der als
berücksichtigungsfähige Schuld vom
Einkommen abzusetzen sein kann. (Bsp:
Der Wohnwert (angemessene Miete, wenn
das Haus gemietet worden wäre) ist
niedriger, als die laufenden Lasten, die
monatlich für das Haus zu zahlen sind.)
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