Wohnvorteil Scheidung - Unterhalt berechnen - Unterhalt und Wohnvorteil Wohnvorteil Wohnt der Unterhaltsschuldner bzw. der Unterhaltsgläubiger in seiner Eigentumswohnung oder in seinem Eigenheim oder dem des Ehegatten, so dass er keine Miete zahlt, dann wird die Differenz zwischen einer angemessenen Miete für diese Wohnung und den monatlichen Lasten als Einkommen angerechnet. Haben Eheleute eine Wohnung im Haus der Eltern eines Ehepartners zu eigenen Wohnzwecken renoviert und dafür ein Darlehen aufgenommen, ist die Situation im Rahmen der Bedarfsbemessung mit derjenigen vergleichbar, in der die Eheleute eine fremdfinanzierte Immobilie erwerben und bewohnen. Wohnt ein Ehepartner in der Wohnung nach der Trennung mietfrei weiter, ist bei der Unterhaltsberechnung der persönliche Wohnvorteil zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nur bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Urteil des OLG Hamm Der Ehegatte, der eigenes Wohneigentum nutzt, muss sich das mietfreie Wohnen im eigenen Haus als Einkommen anrechnen lassen. Muss er monatliche Zahlungen auf einen Kredit leisten, den er zur Finanzierung des Eigenheims aufgenommen hat, so mindern diese Zahlungen den Wohnvorteil, so weit es sich um Zinsaufwand handelt. Zahlungen, die der Rückzahlung des Darlehns aber hingegen nicht zu berücksichtigen. Urteil des BGH vom 22.10.1997 XII ZR 12/96 Die Zurechnung eines positiven Wohnvorteils entfällt, wenn die Hauslasten höher  sind als der Wohnwert. In diesem Fall kann sich sogar ein negativer Wohnwert  ergeben, der als berücksichtigungsfähige Schuld vom Einkommen abzusetzen  sein kann.  Nach dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung ist kein Wohnvorteil mehr  anzusetzen, da die Nutzungsvorteile für beide Ehegatten entfallen sind. Aber es sind Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös oder Nutzungsvorteile aus dem mit dem  Verkaufserlös finanzierten neuen Grundbesitz wiederum als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.  Unterhalt und Wohnvorteil Ein Wohnvorteil wird als Einkommen berücksichtigt, wenn der Mietwert des Objektes  die Höhe der absetzbaren Hausbelastungen übersteigt. Die absetzbaren Hausbelastungen setzen sich zusammen aus. Schulden für Fremdfinanzierungen allgemeinen Grundstückslasten und verbrauchsunabhängigen Kosten. Nutzungsentschädigung für Wohnrecht des ausgezogenen Ehegatten  Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht ist nur als eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit anzusehen.   Auch wenn der ausziehende Ehegatte zwar nicht Miteigentümer des Wohnhauses ist,  aber ein vergleichbares dingliches auf Lebenszeit bestehendes Wohnrecht mit umfassendem Mitbenutzungsrecht am gesamten Anwesen hat, kann er in der Regel vom anderen Ehegatten eine Entschädigung der entgangenen Nutzungsmöglichkeit beanspruchen. Maßstab hierfür ist der hälftige ortsübliche Mietwert des Objekts. Tilgt der andere Ehegatte, dem das Haus gehört, die Monatsraten für das Anschaffungsdarlehen allein, so erfordert ein  Ausgleich die Anrechnung des Teils der Darlehensraten auf die Nutzungsentschädigung, der dem Verhältnis des Werts des Wohnrechts zum Gesamtwert des Hauses entspricht. OLG Koblenz mit allen Neuregelungen 2012 Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info Rechner Kindesunterhalt Rechner Ehegattenunterhalt Wie hoch der Unterhaltsanspruch wirklich ist....