Anspruch auf Vollzeitarbeit Seit 2019 gilt: Wer in Teilzeit arbeitet und in einem Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten arbeitet, kann das Recht von Rückkehr auf Vollzeit fordern. Kleinunternehmen sind von den Regelungen aber nicht betroffen und auch Mittelständler mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren. Ansonsten gilt: Eine Arbeitnehmerin, die aus dem Elternurlaub zurückkommt, hat keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie vor dem Urlaub eine Vollzeitstelle besetzt hat. Teilzeitarbeit müsste mit dem Arbeitgeber neu vereinbart werden. Einen generellen Anspruch auf Teilzeitarbeit gibt es nämlich nicht! Hat der Arbeitgeber daran kein Interesse, müsste die Arbeitnehmerin weiterhin vollzeit arbeiten oder selbst kündigen. Arbeitnehmer, die erstmals nach Ende der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen, haben die Möglichkeit, bereits während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis zu einer

Erwerbstätigkeit von maximal 30 Stunden pro Woche für jeden

Elternteil möglich.

Über die Verringerung der Arbeitszeit sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. In so einem Antrag sollte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit geregelt sein. Wenn der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit ablehnt: Eine Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen schriftlich erfolgen. Dagegen kann der Arbeitnehmer vor einem Arbeitsgericht klagen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Elterngeldgesetz. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer über die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) zu sprechen und es soll zu einer Vereinbarung kommen.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind drei Varianten möglich: als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit. die Tätigkeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten Der Antrag muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt werden. Geht es um Elternzeit, verkürzt sich die Frist auf sieben Wochen. Ein Antrag auf Teilzeitarbeit kann außerhalb der Elternzeit nur einmal alle zwei Jahre gestellt werden.
Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit nicht einfach pauschal ablehnen. Der Arbeitgeber soll den Teilzeitwunsch respektieren und versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist das nicht möglich, dann ist auch eine gerichtliche Durchsetzung des Teilzeitanspruchs möglich.

Teilzeitarbeitnehmer, die wieder Vollzeit arbeiten

möchten, können das dem Arbeitgeber mitteilen und

dadurch wird der Arbeitgeber verpflichtet, über

entsprechende freie Arbeitsplätze zu informieren.

Recht von Rückkehr aus Teilzeit in Vollzeit

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Anspruch auf Vollzeitarbeit Seit 2019 gilt: Wer in Teilzeit arbeitet und in einem Betrieb mit mehr als 45 Beschäftigten arbeitet, kann das Recht von Rückkehr auf Vollzeit fordern. Kleinunternehmen sind von den Regelungen aber nicht betroffen und auch Mittelständler mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren. Ansonsten gilt: Eine Arbeitnehmerin, die aus dem Elternurlaub zurückkommt, hat keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie vor dem Urlaub eine Vollzeitstelle besetzt hat. Teilzeitarbeit müsste mit dem Arbeitgeber neu vereinbart werden. Einen generellen Anspruch auf Teilzeitarbeit gibt es nämlich nicht! Hat der Arbeitgeber daran kein Interesse, müsste die Arbeitnehmerin weiterhin vollzeit arbeiten oder selbst kündigen. Arbeitnehmer, die erstmals nach Ende der Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen, haben die Möglichkeit, bereits während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestanden hat.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist bis

zu einer Erwerbstätigkeit von maximal 30

Stunden pro Woche für jeden Elternteil

möglich.

Über die Verringerung der Arbeitszeit sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. In so einem Antrag sollte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit geregelt sein. Wenn der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit ablehnt: Eine Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen schriftlich erfolgen. Dagegen kann der Arbeitnehmer vor einem Arbeitsgericht klagen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben Anspruch auf Elternzeit nach dem Elterngeldgesetz. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer über die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) zu sprechen und es soll zu einer Vereinbarung kommen.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit sind drei Varianten möglich: als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber, als Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, als Teilzeitarbeit mit selbstständiger Tätigkeit. die Tätigkeit darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten Der Antrag muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt werden. Geht es um Elternzeit, verkürzt sich die Frist auf sieben Wochen. Ein Antrag auf Teilzeitarbeit kann außerhalb der Elternzeit nur einmal alle zwei Jahre gestellt werden.
Der Arbeitgeber kann den Wunsch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit nicht einfach pauschal ablehnen. Der Arbeitgeber soll den Teilzeitwunsch respektieren und versuchen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist das nicht möglich, dann ist auch eine gerichtliche Durchsetzung des Teilzeitanspruchs möglich.

Teilzeitarbeitnehmer, die wieder Vollzeit

arbeiten möchten, können das dem

Arbeitgeber mitteilen und dadurch wird

der Arbeitgeber verpflichtet, über

entsprechende freie Arbeitsplätze zu

informieren.

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