Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu

sorgen:

1. Ehegatte 2. Lebenspartner, 3. Kinder 4. Eltern, 5. Geschwister 6. Großeltern 7. Enkelkinder 8. sonstige Partner
In erster Linie sind aber erst einmal die Erben zur Bestattung verpflichtet. Erst danach kommen die Unterhaltspflichtigen.

Leichen sind zu bestatten.

Das gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm. Totgeborene sowie Fehlgeborene und Feten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung, in der eine Tot- oder Fehlgeburt erfolgt ist, hat die Eltern über die Möglichkeit der Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen. Sonstige Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind einer Verbrennung zuzuführen.

Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

1. Ehegatte, 2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 3. Kinder, 4. Eltern, 5. Geschwister, 6. Großeltern, 7. Enkelkinder, 8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Mit diesem Formular kann niedergeschrieben werden, wie die eigene Bestattung erfolgen soll. Z.B. die Art der Bestattung, in welchem Umfang, Musikwunsch, Anzeige in der Zeitung, ob es eine einfache oder umfangreiche Bestattung sein soll. Das Schreiben dient den Angehörigen im Todesfall. Es können Punkte hinzugefügt aber auch entfernt werden. Das Formular erhalten Sie im Word und als PDF Format. Das PDF ist editierbar - mit PC und Smartphone - (ausfüllen, speichern, drucken, versenden)
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Für die Bestattung haben die volljährigen

Angehörigen in folgender Reihenfolge zu

sorgen:

1. Ehegatte 2. Lebenspartner, 3. Kinder 4. Eltern, 5. Geschwister 6. Großeltern 7. Enkelkinder 8. sonstige Partner
In erster Linie sind aber erst einmal die Erben zur Bestattung verpflichtet. Erst danach kommen die Unterhaltspflichtigen.

Leichen sind zu bestatten.

Das gilt nicht für Totgeborene mit einem Gewicht unter 1000 Gramm. Totgeborene sowie Fehlgeborene und Feten sind auf Wunsch eines Elternteils zu bestatten. Die Einrichtung, in der eine Tot- oder Fehlgeburt erfolgt ist, hat die Eltern über die Möglichkeit der Bestattung zu informieren. Totgeborene mit einem Gewicht unter 1 000 Gramm sowie Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen nach der zwölften Schwangerschaftswoche, die nicht auf Wunsch eines Elternteils bestattet werden, sind von der Einrichtung auf einem Friedhof beizusetzen. Sonstige Fehlgeborene und Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen sind einer Verbrennung zuzuführen.

Für die Bestattung haben die volljährigen

Angehörigen in folgender Reihenfolge zu

sorgen:

1. Ehegatte, 2. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 3. Kinder, 4. Eltern, 5. Geschwister, 6. Großeltern, 7. Enkelkinder, 8. sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Mit diesem Formular kann niedergeschrieben werden, wie die eigene Bestattung erfolgen soll. Z.B. die Art der Bestattung, in welchem Umfang, Musikwunsch, Anzeige in der Zeitung, ob es eine einfache oder umfangreiche Bestattung sein soll. Das Schreiben dient den Angehörigen im Todesfall. Es können Punkte hinzugefügt aber auch entfernt werden. Das Formular erhalten Sie im Word und als PDF Format. Das PDF ist editierbar - mit PC und Smartphone - (ausfüllen, speichern, drucken, versenden)
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