(Dann erhalten Erben nichts. Wie oben erwähnt, gilt das nur bei

einem gemeisamen Konto)

Das sollte der Bank schriftlich mitgeteilt werden. Es kann aber auch in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt werden, wie mit dem Guthaben auf dem Konto im Todesfall zu verfahren ist. Ansonsten gilt, dass mit dem Tod des Kontoinhabers die Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Das gilt auch für ein Konto. (wenn es sich also um kein Gemeinschaftskonto handelt)

Bei einem gemeisamen Konto treten die Erben an die Stelle des

verstorbenen Kontomitinhabers. Vererbt wird nur der Anteil am

Guthaben, der dem Erblasser zustand.

Ist nicht mehr aufklärbar, wie hoch dieser Teil ist, wird nach § 430 BGB vermutet, dass der Verstorbene zur Hälfte am Guthaben berechtigt war. (wie oben schon erwähnt) Eine Hälfte vom Guthaben auf dem Konto erhalten also die Erben und die andere Hälfte derjenige, der Mitinhaber des Kontos ist. Konten, die nur auf einen Verfügungsberechtigten (verstorbene Person) eingetragen sind, können bis zur Vorlage eines Erbscheins nicht belastet werden, es sei denn, es gibt eine Verfügungsberechtigung für eine Person über den Tod des Kontoinhabers hinaus.

(es darf also kein Geld abgebucht werden, Überweisungen getätigt

oder Lastschriften eingereicht werden.)

Gemeinschaftskonten sind weiterhin für die überlebenden Verfügungsberechtigten für Belastungen nutzbar. Ehegatten wird bei Gütergemeinschaft ohnehin 50% des Saldos zugerechnet. Hatte der Erblasser ein Einzelkonto, dann wird nach Kenntnis des Todes von der Bank auf "Nachlasskonto" umgestellt, dann sind erst einmal keine Verfügungen (außer für die Bestattung) möglich. Mit dem Erbschein erfolgt die Umstellung auf eine Erbengemeinschaft, wenn es mehrere Erben gibt. Mit einer Vollmacht kann das Konto dann aufgelöst werden. Gibt es keine Vollmacht, muss ein Erbe sich durch Testament oder Erbschein als Erbe ausweisen.

Nach Auflösung des Kontos kann das Guthaben, dann auf das Konto

des Erben überwiesen werden.

Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft) kann das Konto nur aufgelöst werden, wenn alle Erben den Auflösungsvertrag unterschreiben. Es ist dann auch nicht möglich, dass ein Erbe aus der Erbengemeinschaft seinen Anteil vom Guthaben von der Bank fordert. (Die Bank kann auch nicht entscheiden, wer welchen Anteil erhält.) Denn die Bank muss kein Erbe aufteilen, sondern nur ein Konto führen oder auflösen. Wenn alle Erben unterschrieben haben, dass das Konto aufgelöst werden kann, wird die Bank im Normalfall das komplette Guthaben auf das Konto nur eines Erben überweisen. Dass eine Erbengemeinschaft vorliegt, geht aus dem Erbschein hervor. Es ist also nicht möglich, dass ein einzelner Erbe aus einer Erbengemeinschaft ein Konto auflösen oder abräumen kann. (Nur die Erbengemeinschaft kann das Guthaben vom Konto gemeinsam aufteilen) Es sei denn, er hat eine Kontovollmacht, die ihm der Erblasser schon zu Lebzeiten gegeben hat und welche über den Tod hinaus Gültigkeit hat.
Abwicklung eines Gemeinschaftskontos Haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Konto, über das jeder verfügen kann, dann geht im Todesfall die Hälfte des Geldes auf dem Konto in den Nachlass des Verstorbenen. (denn man geht dann davon aus, dass auch jedem die Hälfte vom Geld gehört hat und das bei einem gemeinsamen Konto auch tatsächlich so ist. Jeder Lebenspartner hat auch seine eigenen gesetzlichen Erben, die im Todesfall dann diese Hälfte des Geldes erben würden.) Dabei spielt es keine Rolle, wer auf das Konto hauptsächlich eingezahlt hat. Wollen Partner das verhindern, können die Lebenspartner der Bank gegenüber erklären, dass im Falle des Todes das gesamte Guthaben dem überlebenden Lebenspartner zustehen soll.

Auslegung Testament

Eine zu Lebzeiten erteilte Bankvollmacht ist, die dem Bevollmächtigten ein volles Verfügungsrecht über alle Konten des Vollmachtgebers erteilt, ist im Zweifel nicht als Testament zu Gunsten des Bevollmächtigten anzusehen. BayObLG Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers. Vererbt wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand. Ist nicht mehr aufklärbar, wie hoch dieser Teil ist, wird nach § 430 BGB vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war.

Beispiel Aufteilung Guthaben vom Gemeinschaftskonto:

Lebt ein Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft und führt ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von z.B. 100 .000 EUR. Dann erbt der überlende Ehepartner alles. Gibt es noch ein volljähriges Kind. Erhält das Kind auch eine Hälfte. Der überlebende Ehepartner also 50 000 Euro und das Kind 50 000 Euro. Bei Gemeinschaftskonten rechnet das Finanzamt das gemeinsame Vermögen zunächst beiden Partner je zur Hälfte zu. Folge: 50 Prozent der Guthaben werden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer angesetzt. Steuerbeträge ergeben sich wegen hoher Freibeträge aber nicht automatisch.
Die Auflösung des Gemeinschaftskontos kann zu einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen führen. Beim Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis wird keine Kontovollmacht benötigt, um bei Krankheit, Abwesenheit oder Tod des einen Kontoinhabers die Verfügungsbefugnis des anderen Inhabers sicher zu stellen. Beim Gemeinschaftskonto sollte man darauf achten dass man noch unterhalb des steuerfreien Betrags von pro Kopf 20 000 Euro bleibt, denn sonst sind Abgaben fällig. (Das ist der Steuerfreibetrag für Nichtverwandte) Allein der Geldeingang auf einem Gemeinschaftskonto reicht noch nicht aus, um eine Schenkung zwischen Ehegatten zu unterstellen, so der BFH. (Hier muss auch der Verwendungszweck geprüft werden)
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Abwicklung eines Gemeinschaftskontos Haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Konto, über das jeder verfügen kann, dann geht im Todesfall die Hälfte des Geldes auf dem Konto in den Nachlass des Verstorbenen. (denn man geht dann davon aus, dass auch jedem die Hälfte vom Geld gehört hat und das bei einem gemeinsamen Konto auch tatsächlich so ist. Jeder Lebenspartner hat auch seine eigenen gesetzlichen Erben, die im Todesfall dann diese Hälfte des Geldes erben würden.) Dabei spielt es keine Rolle, wer auf das Konto hauptsächlich eingezahlt hat. Wollen Partner das verhindern, können die Lebenspartner der Bank gegenüber erklären, dass im Falle des Todes das gesamte Guthaben dem überlebenden Lebenspartner zustehen soll.

Auslegung Testament

Eine zu Lebzeiten erteilte Bankvollmacht ist, die dem Bevollmächtigten ein volles Verfügungsrecht über alle Konten des Vollmachtgebers erteilt, ist im Zweifel nicht als Testament zu Gunsten des Bevollmächtigten anzusehen. BayObLG Bei einem Gemeinschaftskonto treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Kontomitinhabers. Vererbt wird nur der Anteil am Guthaben, der dem Erblasser zustand. Ist nicht mehr aufklärbar, wie hoch dieser Teil ist, wird nach § 430 BGB vermutet, dass der Verstorbene zu 1/2 am Guthaben berechtigt war.

Beispiel Aufteilung Guthaben vom

Gemeinschaftskonto:

Lebt ein Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft und führt ein Gemeinschaftskonto mit einem Guthaben von z.B. 100 .000 EUR. Dann erbt der überlende Ehepartner alles. Gibt es noch ein volljähriges Kind. Erhält das Kind auch eine Hälfte. Der überlebende Ehepartner also 50 000 Euro und das Kind 50 000 Euro. Bei Gemeinschaftskonten rechnet das Finanzamt das gemeinsame Vermögen zunächst beiden Partner je zur Hälfte zu. Folge: 50 Prozent der Guthaben werden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer angesetzt. Steuerbeträge ergeben sich wegen hoher Freibeträge aber nicht automatisch.

(Dann erhalten Erben nichts. Wie oben

erwähnt, gilt das nur bei einem gemeisamen

Konto)

Das sollte der Bank schriftlich mitgeteilt werden. Es kann aber auch in einem Testament oder Erbvertrag festgelegt werden, wie mit dem Guthaben auf dem Konto im Todesfall zu verfahren ist. Ansonsten gilt, dass mit dem Tod des Kontoinhabers die Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Das gilt auch für ein Konto. (wenn es sich also um kein Gemeinschaftskonto handelt)

Bei einem gemeisamen Konto treten die Erben

an die Stelle des verstorbenen

Kontomitinhabers. Vererbt wird nur der Anteil

am Guthaben, der dem Erblasser zustand.

Ist nicht mehr aufklärbar, wie hoch dieser Teil ist, wird nach § 430 BGB vermutet, dass der Verstorbene zur Hälfte am Guthaben berechtigt war. (wie oben schon erwähnt) Eine Hälfte vom Guthaben auf dem Konto erhalten also die Erben und die andere Hälfte derjenige, der Mitinhaber des Kontos ist. Konten, die nur auf einen Verfügungsberechtigten (verstorbene Person) eingetragen sind, können bis zur Vorlage eines Erbscheins nicht belastet werden, es sei denn, es gibt eine Verfügungsberechtigung für eine Person über den Tod des Kontoinhabers hinaus.

(es darf also kein Geld abgebucht werden,

Überweisungen getätigt oder Lastschriften

eingereicht werden.)

Gemeinschaftskonten sind weiterhin für die überlebenden Verfügungsberechtigten für Belastungen nutzbar. Ehegatten wird bei Gütergemeinschaft ohnehin 50% des Saldos zugerechnet. Hatte der Erblasser ein Einzelkonto, dann wird nach Kenntnis des Todes von der Bank auf "Nachlasskonto" umgestellt, dann sind erst einmal keine Verfügungen (außer für die Bestattung) möglich. Mit dem Erbschein erfolgt die Umstellung auf eine Erbengemeinschaft, wenn es mehrere Erben gibt. Mit einer Vollmacht kann das Konto dann aufgelöst werden. Gibt es keine Vollmacht, muss ein Erbe sich durch Testament oder Erbschein als Erbe ausweisen.

Nach Auflösung des Kontos kann das

Guthaben, dann auf das Konto des Erben

überwiesen werden.

Gibt es mehrere Erben (Erbengemeinschaft) kann das Konto nur aufgelöst werden, wenn alle Erben den Auflösungsvertrag unterschreiben. Es ist dann auch nicht möglich, dass ein Erbe aus der Erbengemeinschaft seinen Anteil vom Guthaben von der Bank fordert. (Die Bank kann auch nicht entscheiden, wer welchen Anteil erhält.) Denn die Bank muss kein Erbe aufteilen, sondern nur ein Konto führen oder auflösen. Wenn alle Erben unterschrieben haben, dass das Konto aufgelöst werden kann, wird die Bank im Normalfall das komplette Guthaben auf das Konto nur eines Erben überweisen. Dass eine Erbengemeinschaft vorliegt, geht aus dem Erbschein hervor. Es ist also nicht möglich, dass ein einzelner Erbe aus einer Erbengemeinschaft ein Konto auflösen oder abräumen kann. (Nur die Erbengemeinschaft kann das Guthaben vom Konto gemeinsam aufteilen) Es sei denn, er hat eine Kontovollmacht, die ihm der Erblasser schon zu Lebzeiten gegeben hat und welche über den Tod hinaus Gültigkeit hat.
Die Auflösung des Gemeinschaftskontos kann zu einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen führen. Beim Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis wird keine Kontovollmacht benötigt, um bei Krankheit, Abwesenheit oder Tod des einen Kontoinhabers die Verfügungsbefugnis des anderen Inhabers sicher zu stellen. Beim Gemeinschaftskonto sollte man darauf achten dass man noch unterhalb des steuerfreien Betrags von pro Kopf 20 000 Euro bleibt, denn sonst sind Abgaben fällig. (Das ist der Steuerfreibetrag für Nichtverwandte) Allein der Geldeingang auf einem Gemeinschaftskonto reicht noch nicht aus, um eine Schenkung zwischen Ehegatten zu unterstellen, so der BFH. (Hier muss auch der Verwendungszweck geprüft werden)
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