Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die auf Dauer angelegte Bindung zwischen einem Mann und einer Frau, die sich durch gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander auszeichnet und keine andere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, aber jederzeit beendet werden kann. Das kann aber auch für Mann und Mann oder Frau und Frau gelten. Die (eingetragenen) Lebenspartnerschaft wird einer Behörde als Partnerschaft beurkundet. Die Lebenspartnerschaft kann vor dem Standesamt oder auch vor einem Notar begründet werden. Folgende Rechte und Pflichten gelten für diese Partnerschaft: - Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und zum gegenseitigen Beistand nach § 2 LPartG - auf Wunsch gemeinsamer Familienname („Lebenspartnerschaftsname“, § 3 LPartG) - Verpflichtung zum lebenspartnerschaftlichen Unterhalt;

Lebensgemeinschaftsvertrag/ Muster

(2 Seiten)
Das ist ein Muster für einen Lebensgemeinschaftsvertrag. Es müssen nur noch die persönlichen Angaben ergänzt werden. Änderungen sind möglich. Es können Passagen hinzugefügt oder auch entfernt werden. Das Formular erhalten Sie im Word und als PDF Format. Das PDF ist editierbar - mit PC und Smartphone - (ausfüllen, speichern, drucken, versenden)
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Die nichteingetragene Lebensgemeinschaft kann jederzeit und ohne Grund beendet werden. Dafür gibt es aber auch keine gesetzlichen Regelungen, die nách dieser Beendigung greifen. Das betrifft Unterhalt, Aufteilung Hausrat, Vermögen usw. Die Unterhaltsansprüche für ein Kind aus einer Lebensgemeinschaft sind aber die gleichen, wie bei geschiedenen Elternpaaren. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft behält nach einer Trennung jeder sein Vermögen, das ihm alleine gehört. Die gemeinsame Wohnung bleibt demjenigen, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Er kann ihn auch ohne Zustimmung des anderen Partners kündigen. Etwas anderes gilt dann, wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben.

Ein Lebensgemeinschaftsvertrag regelt im Innenverhältnis finanzielle und

Haushaltsangelegenheiten.

Diesen Vertrag unterschreiben beide Lebenspartner und somit können Steitigkeiten vermieden werden.
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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist die auf Dauer angelegte Bindung zwischen einem Mann und einer Frau, die sich durch gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander auszeichnet und keine andere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, aber jederzeit beendet werden kann. Das kann aber auch für Mann und Mann oder Frau und Frau gelten. Die (eingetragenen) Lebenspartnerschaft wird einer Behörde als Partnerschaft beurkundet. Die Lebenspartnerschaft kann vor dem Standesamt oder auch vor einem Notar begründet werden. Folgende Rechte und Pflichten gelten für diese Partnerschaft: - Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung und zum gegenseitigen Beistand nach § 2 LPartG - auf Wunsch gemeinsamer Familienname („Lebenspartnerschaftsname“, § 3 LPartG) - Verpflichtung zum lebenspartnerschaftlichen Unterhalt;
Die nichteingetragene Lebensgemeinschaft kann jederzeit und ohne Grund beendet werden. Dafür gibt es aber auch keine gesetzlichen Regelungen, die nách dieser Beendigung greifen. Das betrifft Unterhalt, Aufteilung Hausrat, Vermögen usw. Die Unterhaltsansprüche für ein Kind aus einer Lebensgemeinschaft sind aber die gleichen, wie bei geschiedenen Elternpaaren. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft behält nach einer Trennung jeder sein Vermögen, das ihm alleine gehört. Die gemeinsame Wohnung bleibt demjenigen, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Er kann ihn auch ohne Zustimmung des anderen Partners kündigen. Etwas anderes gilt dann, wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben.

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Diesen Vertrag unterschreiben beide Lebenspartner und somit können Steitigkeiten vermieden werden.
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