Autokauf Gebrauchtwagen Der Verkäufer muss für Mängel haften, die beim Kauf bereits versteckt vorlagen oder deren Ursache schon vorhanden war. Treten Mängel innerhalb von sechs Monaten nach dem Autokauf auf, muss der Verkäufer beweisen, dass diese nicht schon beim Autoverkauf bestanden haben. Gelingt dem Verkäufer der Beweis nicht, dass ein innerhalb von 6 Monaten aufgetauchter Mangel beim Kauf noch nicht vorhanden war, muss er für die Reparatur aufkommen. Tritt der Mangel erst nach Ablauf von sechs Monaten auf, so muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon ursprünglich bestand. Liegt lediglich ein geringfügiger Mangel vor, stehen dem Käufer seine Gewährleistungsrechte Nachbesserung, Minderung und Vertragsrücktritt nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Ist die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, kann der Käufer wegen des Mangels nicht vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 Abs. 5 BGB). Müssen Mängel eines Gebrauchtwagens repariert werden, so besteht ein Anspruch auf Originalteile auch dann, wenn hierdurch im Verhältnis zum Kaufpreis nicht unerhebliche Kosten entstehen. AG München - Az: 112 C 12685/03 Normale Verschleiß- bzw. Alterserscheinungen stellen daher grundsätzlich keinen Mangel dar (BGH, 23.11.2005, VIII ZR 43/05). Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Defekt auf eine Fehlbedienung zurückzuführen ist. Der Mangel muss bereits bei Gefahrenübergang (zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges) vorgelegen haben. Hat der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt, dass er das Fahrzeug nicht repariert, so kann der Käufer den Rücktritt erklären. (Rückgaberecht)
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