Testament erstellen und aufsetzen
Testament erstellen
Wenn Sie ein Testament erstellen wollen, können Sie zum Notar gehen, oder
privat ein Testament aufsetzen. Das ist im Erbrecht geregelt.
(Ein Notar prüft das Testament auf rechtliche Gültigkeit und auch auf
Formvorschriften. Dieser verlangt dafür aber eine Gebühr)
Form eines Testamentes
Jedes privatschriftliche Testament muss vollständig mit der Hand
geschrieben und unterschrieben sein. Jedes Testament, das mit einer
Schreibmaschine oder PC erstellt wurde, ist unwirksam, auch wenn es mit
der Hand unterschrieben wurde.
Jedes einzelne Wort muss von Hand geschrieben sein. Ob mit
Kugelschreiber, Füller oder Bleistift spielt dabei keine Rolle.
(Wichtig ist immer, dass es handgeschrieben erstellt wurde.)
Um spätere Missverständnisse zu verhindern, sollte der letzte Wille im
Testament so deutlich und genau wie möglich aufgeschrieben werden.
Wer nicht möchte, dass nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge
eintritt, sollte immer ein Testament erstellen. Damit kann man sich
aussuchen, wer vorhandenes Vermögen erhalten soll.
Notare sind verpflichtet, dem Standesamt des Geburtsortes mitzuteilen,
dass und wann jemand ein Testament erstellt und hinterlegt hat. Das
gleiche gilt, wenn ein Testament in amtliche Verwahrung geben wird.
Auch in diesem Fall geht eine amtliche Mitteilung an den
Standesbeamten des Geburtsortes darüber, dass und wann ein
Testament erstellt wurde und wo dieses hinterlegt ist. Der Inhalt des
Testaments wird nicht mitgeteilt.
Befindet sich ein Testament in öffentlicher Verwahrung, wird das
Testament auch vom Amt eröffnet.
Die Beteiligten werden dazu geladen, müssen jedoch nicht unbedingt
erscheinen. Bei einem rechtlichen Interesse hat sogar jeder ein Recht
auf eine Abschrift des Testaments.
Seit einiger Zeit werden Testamente automatisch in das „Zentrale
Testamentsregister“ aufgenommen, wenn Sie beim Notar
aufbewahrt werden.
Immer, wenn jemand stirbt wird dieses Register auf vorhandene
Testamente oder Erbverträge geprüft. Die Bundesnotarkammer
informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und wenn ja
welche Verfügungen vom Verstorbenen getroffen wurden.
Bezahlen müssen die Notarkosten bei einem Vertrag bspw.beide
Parteien. Es ist aber möglich und üblich, im Vertrag genauer zu regeln,
wer welche Kosten übernimmt. So zahlt beim Hauskauf meist der
Käufer die Notar- und Grundbuchkosten, während der Verkäufer
mögliche, anfallende Mehrkosten der Lastenfreistellung - also der
Löschung alter Hypotheken und Grundschulden - übernimmt.
Ansonsten zahlt der Auftraggeber. Also derjenige, der etwas vom Notar
möchte oder in Auftrag gibt.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein eigenhändig geschriebenes
sowie unterschriebenes und damit wirksames Testament vorliegt, wenn
ein Testament mit einem Kohle- oder Durchschreibepapier errichtetet
worden ist.
(EU ErbVO) die Erbrechtsverordnung seit 2015
Für Testamente ist zukünftig entscheidend, wo der Erblasser seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, als er das Testament erstellt oder
zuletzt geändert hat.
EU-können aber Bürger aber im Testament bestimmen, dass bei ihrem
Tod das Erbrecht des Staates ihrer eigenen Staatsangehörigkeit
angewendet wird.
Möchte man dem Testament Anlagen beifügen, sollten auch diese im
Testament genau bezeichnet werden. (ich füge dem Testament folgende
Anlagen bei: Auflistung Vermögensgegenstände- Kaufvertrag,
Versicherungspolice...usw.) Die Anlagen selbst müssen nicht
unterschrieben werden, können es aber.
Das Testament sollte am Ende mit Ort, Datum und der üblichen Unterschrift
unterschrieben werden. (Vor- und Familienname).
Das privatschriftliche Testament kann man zu Hause aufbewahren oder
beim Amtsgericht (Nachlassgericht) des Wohnsitzes in Verwahrung geben.
Dazu stellt man einen Antrag. (ein Antrag ist im Ratgeber enthalten.)
Werden in einem handschriftlichen Testament einzelne Verfügungen
durchgestrichen, wird davon ausgegangen, dass der Erblasser diese
durchgestrichenen Texte aufheben wollte. Weil man es auch nicht anders
deuten kann. (Diese gelten dann nicht)
Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn feststeht, dass die
Streichungen nur der Vorbereitung eines neuen Testaments diente, in dem
inhaltlich gleiche Verfügungen wieder
getroffen werden sollten. BayObLG (Im Zweifelsfall müsste
hier ein Gericht entscheiden, wie ein Testament zu deuten ist.)
Eigenhändiges Testament
Wie schon erwähnt.. muss bei einem eigenhändigen Testament der
gesamte Text vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt und eigenhändig
unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam.
Bei einem teils eigenhändig, teils mit Schreibmaschine oder mit Computer
erstellten Testament ist der eigenhändige Teil gültig, wenn der Text für sich
einen abgeschlossenen Sinn ergibt. Der maschinengeschriebene Teil des
Testaments ist in jedem Fall unwirksam. Urteil des OLG Zweibrücken
Sonstige Anordnungen im Testament
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einzelne Gegenstände (Rechte,
Immobilien) an einen Begünstigten übertragen. Dieser hat dann einen
Anspruch gegen die Erben, das Vermächtnis zu erfüllen. Durch das
Vermächtnis ist er selbst aber kein Erbe. (vermachen und vererben ist also
nicht dasselbe)
Auflage
Mit einer Auflage kann der Erblasser eine bestimmte Leistung durch den
Beschwerten fordern. Häufig findet sich in Testamenten die Auflage, das
Grab zu pflegen, Haustiere weiter zu betreuen o. ä. Mit der Auflage wird
dann meistens aber auch ein Geldbetrag oder Vermögensgegenstände
vererbt. (Du bekommst 20 000 Euro aber nur, wenn Du mein Grab pflegst)
Teilungsanordnung
Hat der Erblasser mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft mit
gleicher Berechtigung und Verpflichtung. Um eine geordnete Verteilung des
Vermögens zu bewirken, kann der Erblasser die Verteilung der Güter
anordnen. (Er kann also schon vorher festlegen, welche Güter, wer
bekommen soll.)
Aufhebung und Änderung des Testaments
Eigenhändige Testamente können durch Vernichtung oder
Änderung geändert werden. Testamente werden durch zeitliche später
erstellte Testamente geändert oder widerrufen, aber nur wenn im späteren
Testament auch Änderungen des ersten enthalten sind.
Amtlich verwahrte Testamente werden durch Rücknahme aus der
Verwahrung beim Amtsgericht widerrufen. Der Widerruf kann auch durch
letztwillige Verfügung erfolgen. Es gilt dann der Inhalt des ersten
Testamentes.
Besonderheiten gelten beim gemeinsamen und Berliner Testament von
Ehegatten. Hier können die Ehegatten zu Lebzeiten Änderungen und
Widerrufe vornehmen, nach dem Tode eines Ehegatten kann der andere
aber einseitig keine Änderungen mehr vornehmen.
Ein jüngeres Testament hebt ein älteres auf. Kann nicht bewiesen werden,
welches von mehreren das jüngere ist, so gilt keines der Testamente. Und
wenn kein Testament gültig ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wenn sich
Familienverhältnisse ändern kann auch das Testament geändert werden.
Und das zu jeder Zeit. (Deswegen sollte auch ein Testament regelmäßig
geprüft werden.)
Verfahren beim Tod
Jeder, der ein eigenhändiges Testament findet, muss dieses beim
Amtsgericht abgeben. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament am
Eröffnungstermin, zu dem die gesetzlichen Erben und alle anderen
Beteiligten geladen. Das Protokoll dieses Termins erhalten alle Beteiligten,
auch die nicht anwesenden.
Im Übrigen werden amtlich verwahrte Testamente auch ohne Tod des
Erblassers nach 30 Jahren der Verwahrung eröffnet. Beim
gemeinschaftlichen Testament werden nur die Verfügungen des
verstorbenen Ehegatten nicht eröffnet.
Zum Nachweis der Berechtigten auf eine Erbschaft erhalten die Erben auf
Antrag einen Erbschein. (Der Erbschein muss beantragt werden)
Ein Testament kann immer nur von einer Person allein erstellt werden,
ansonsten ist es ungültig. Ausnahmen gelten nur bei gemeinsamen
Testamenten von Eheleuten und von Lebenspartnern nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz (gleichgeschlechtliche Lebenspartner).
Das Testament sollte auch als Testament gekennzeichnet sein, in dem es
auch die Überschrift „Testament“ oder „Letzter Wille“ enthält.
Sollen auch andere Personen außer den gesetzlichen Erben etwas
erhalten, dann müssen diese ausdrücklich mit Namen genannt werden. Ort
und das Datum müssen enthalten sein.
Auch wer unter Betreuung steht, darf ein Testament errichten.
Die Einwilligung des Betreuers ist dafür nicht notwendig. „Nur wenn dem
Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er Konsequenzen
seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er kein neues
Testament mehr erstellen“, (In solchen Fällen sind oft schon Verwandte mit
einer Vorsorgevollmacht ausgestattet)
Notarielles Testament
Man kann auch ein notarielles Testament erstellen lassen.
Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt darin, dass man bei Bedarf
vom Notar beraten wird.
Deshalb kann auch der Notar haftbar gemacht werden, wenn zum
Beispiel das Testament nichtig ist. Nachdem das notarielle Testament
amtlich verwahrt wird, besteht auch keine Möglichkeit, dass das
Testament verfälscht oder später im Todesfall verschwindet.
Banken und Sparkassen verlangen nach dem Tod eines Kunden vor
einer Auszahlung oder vom Erben in der Regel die Vorlage eines
Erbscheins. Aber dem Erben muss auch ohne Vorlage eines Erbscheins
Zugriff auf das Konto gewährt werden, wenn er ein notarielles
Testament oder einen notariellen Erbvertrag vorlegen kann. Ansonsten
müssen Erben einen Erbschein beantragen (beim Nachlassgericht)
Das gilt jedenfalls dann, wenn nicht die Bank bei Kontoeröffnung
in ihren Allgemeinen Bankbedingungen auf die Notwendigkeit der
Erbscheinvorlage hingewiesen hat. Urteil des BGH
Am besten ist es, ein Testament nur auf einem Blatt zu schreiben, dann
können nachträglich keine Zweifel aufkommen, ob das Testament
vollständig ist oder noch Seiten fehlen.
Wenn es aber notwendig ist, mehrere Seiten zu nutzen, sollten die
einzelnen Seiten zahlenmäßig aufsteigend gekennzeichnet sein.
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