Der Anspruch des Kindes gegen die Mutter
auf Nennung seines leiblichen Vaters
Will ein Kind den Namen seines leiblichen Vaters
wissen, kann es diesen meistens nur von der
Mutter erfahren. Wenn sich die Mutter weigert, den
Namen zu nennen, hat das Kind jedoch einen
Auskunftsanspruch.
Wichtig für das Kind, kann das aus
unterschiedlichen Gründen sein:
•
Aus psychologischer Sicht, um sich über die
eigene Identität klar zu sein.
•
Mehr Verständnis für seine Herkunft und
Individualität und Entfaltung zu erhalten.
•
Unterhaltsansprüche
•
Erbansprüche
Der Auskunftsanspruch verjährt nicht.
Warum Mütter den leiblichen Vater nicht
nennen wollen
•
Die Mutter will ihre Intimsphäre schützen, wenn
sie den Vater selbst nicht kennt, weil mehrere
Männer in Frage kommen.
•
Sie möchte den leiblichen Vater schützen, weil
sie seine Familienverhältnisse nicht zerstören
will.
•
Die Mutter möchte aus psychischen Gründen
keinerlei Kontakt mehr zum Vater, um sich
selbst seelisch zu schützen.
•
Die Mutter bezieht gesicherte Sozialleistungen
und möchte nicht, dass der Vater Unterhalt
zahlen muss.
Auskunftspflicht einer Mutter über
Person des Vaters
Ein nichteheliches Kind hat gegen die Mutter einen
Anspruch auf Auskunft über die Identität seines
Vaters. Weiß die Mutter nicht sicher, wer der Vater
des Kindes ist, muss sie Namen und Anschrift der
Männer nennen, mit denen sie in der gesetzlichen
Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte.
Mütter dürfen künftig nicht mehr den Namen des
Mannes verheimlichen, mit dem sie ein Kind
haben.
(Das betrifft Fälle, in denen Männer davon
ausgingen, dass sie der leibliche Vater sind und
später erst herausfanden, dass es nicht der Fall ist.
Um Unterhalt vom leiblichen Vater
zurückzufordern, haben sie Anspruch darauf, den
Namen zur erfahren.)
Urteile:
Nennt eine Mutter ihrem Kind den Namen des
Vaters nicht, obwohl sie zuvor gerichtlich dazu
verpflichtet wurde, so kann dieser Anspruch
notfalls auch mit Zwangsgeld oder Zwangshaft
durchgesetzt werden.
Ein nicht eheliches Kind kann von seiner Mutter
Auskunft auf die Nennung des Namens seines
leiblichen Vaters verlangen. Wer Sozialleistungen
beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen
anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und
auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch
Dritte zuzustimmen. (Beantragt eine Mutter also
Bürgergeld für sich und ihr Kind, muss sie den
Namen des Vaters angeben.
Denn bevor Bürgergeld genehmigt wird, muss erst
geprüft werden, ob Unterhaltsansprüche gegen den
Vater bestehen. Denn dieser wäre vorrangig zur
Zahlung verpflichtet. Tut sie das nicht, kann ihr die
Leistung verweigert werden.)
Verweigert eine Mutter einem Scheinvater, der
grundlos Unterhalt bezahlt hat, Auskunft über den
Erzeuger des Kindes, kann die Mutter notfalls per
Haftbefehl (Erzwingungshaft) gezwungen werden,
Auskunft über den tatsächlichen Vater zu geben.
Das Recht des Vaters, den Unterhalt
zurückzufordern, geht dem Recht der Mutter vor.
(Das Recht der Mutter wäre in diesem Fall die
Intimsphäre. Diese ist in diesem Fall aber
nachrangig. Denn der Scheinvater kann Unterhalt
unter Umständen zurückfordern.
Möglich ist es dann, wenn das Kind nicht im
gemeinsamen Haushalt lebte und er nicht freiwillig
und gern für den Unterhalt des Kindes gesorgt hat.
So wurde in einigen Fällen schon entschieden.
Was allerdings alles Einzelfälle waren.
Im Einzelfall müssen aber immer die gegenseitigen
Interessen abgewogen werden. Das
Persönlichkeitsrecht der Mutter und der
Auskunftsanspruch des Kindes.
Es ist zu prüfen, ob durch die Nennung der
Geschlechtspartner die Würde der Mutter
herabgesetzt wird.
Und das durch diese Herabwürdigung eventuell ein
Arbeitsplatzverlust oder auch der Verlust der
Wohnung die Folge sein könnten.
Im Streitfall prüft das Gericht durch Anhörung,
warum die Kenntnis über den leiblichen Vater für
das Kind eine wichtige Rolle spielt oder ob eben die
Unkenntnis darüber schädliche Auswirkungen auf
das Leben und die freie Entfaltung des Kindes hat.
Anspruch auf Namensnennung des
Vaters mit
Zwangshaft durchsetzbar
Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des
nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch
vollstreckbar. Das Gericht prüft auch, ob bereits
andere Möglichkeiten genutzt wurden, um den
Vater ausfindig zu machen.
Zum Beispiel Nachfragen bei:
1.
dem Geburtskrankenhaus,
2.
dem zuständigen Jugendamt,
3.
Kinderheimen,
4.
Pflege- oder Adoptiveltern,
5.
Verwandten und Bekannten.
Verlangt das Kind Auskunft über den vollständigen
Namen und die Anschrift seines Vaters, muss es
beweisen können, dass die Mutter über diese
Kenntnis verfügt.
Ein solcher Antrag empfiehlt sich daher nur, wenn
feststeht oder nachweisbar ist, dass die leibliche
Mutter den Namen des leiblichen Vaters tatsächlich
kennt.
Berechnungstabelle
Namensänderung
39,90 nur € 12,30
USB Stick kostenlos
NEU
Das Aktionsangebot
endet am: