Ab einem bestimmten Alter der Kinder, können
Mütter verpflichtet sein, arbeiten zu gehen.
Geschiedene Alleinerziehende müssen in der
Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre
alt ist und eine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.
Auch, wenn Grundschulkinder in einer
Ganztagsschule betreut werden können, muss
die Mutter Vollzeit arbeiten, bevor sie
Betreuungsunterhalt vom Vater des Kindes
verlagen kann.
Es wird also immer geprüft, ob eine
Betreuungsmöglichkeit ab dem dritten Lebensjahr
des Kindes besteht. Und auch, ob aus
psychologischer Sicht, nichts dagegen spricht, das
Kind auswärts betreuen zu lassen.
Wer länger als drei Jahre Betreuungsunterhalt will,
muss die besonderen Umstände seines Falles
beweisen können.
Wiederverheiratete Mutter muss
Nebenjob annehmen
Eine wiederverheiratete Mutter muss notfalls einen
Nebenbeschäftigung annehmen, um ihre beim
Vater lebenden Kinder aus erster Ehe finanziell zu
unterstützen.
Das gilt auch, wenn aus der neuen Ehe
inzwischen ein weiteres Kind hervorgegangen ist
und die Frau daher als Hausfrau und Mutter nicht
arbeitet.
Notfalls muss der neue Ehemann sie im Haushalt
unterstützen, so dass ihr eine Nebentätigkeit
möglich ist.
Die Kinder aus erster Ehe haben
unterhaltsrechtlich den gleichen Rang wie das
Kind aus zweiter Ehe, Deswegen muss ein
Unterhaltspflichtiger auch immer für den Unterhalt
aller seiner Kinder gleichermaßen sorgen.
Ab welchem Alter der Kinder
kann die Mutter zur Arbeit
verpflichtet sein?
Die Mütter müssen nach dem neuen Recht früher
in ihren Beruf zurückkehren. Bisher gab es eine
pauschale Altersgrenze:
Geschiedene Mütter mussten erst nach dem 8.
Geburtstag ihres Kindes wieder arbeiten gehen.
Diese Grenze existiert nicht mehr. Grundsätzlich
wird ab dem dritten Geburtstag des Kindes
verlangt, dass die Mutter wieder einer
Berufstätigkeit nachgeht.
Verlangt werden kann das aber nur, wenn die
Mutter auf Unterhalt angewiesen ist. Egal ob vom
Exmann oder vom Staat. Hat sie genügend
Vermögen, um selbst für den Unterhalt zu sorgen,
kann sie natürlich nicht dazu gezwungen werden,
arbeiten zu gehen.
Die Pflicht zu arbeiten muss aber der
Billigkeit entsprechen.
•
Ist das Kind krank?
•
gibt es Möglichkeiten der Kinderbetreuung?
•
Gibt es einen Kindergartenplatz für das Kind?
•
War die Mutter früher schon mit Kind
berufstätig?
Die Mutter bekommt auch eine gewisse Zeit sich
wieder und neu zu orientieren.
Kinderbetreuung
Ein Unterhaltspflichtiger, der zwei Kinder im Alter
von 14 und 15 Jahren zu versorgen hat, ist
höchstens zur Ausübung einer Halbtagstätigkeit
verpflichtet.
Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zu einer
Erwerbstätigkeit erhöht sich jedoch auf eine
Tätigkeit im Umfang einer Zwei-Drittel-Stelle, wenn
die Unterhaltspflicht gegenüber einem weiteren
minderjährigen Kind besteht, das bei dem anderen
Elternteil lebt.
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener
Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, so
lange und soweit von ihm wegen der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Voraussetzungen für einen
solchen Unterhaltsanspruch sind:
- ein gemeinschaftliches Kind
- eine Regelung über die elterliche Sorge
- das Kind muss betreuungsbedürftig sein
Ist die Mutter verpflichtet zu arbeiten,
wenn sie Unterhalt möchte?
Betreut eine Mutter drei schulpflichtige Kinder im
Alter von neun bis zwölf Jahren, muss sie
grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Halbtagstätigkeit ist aber zumutbar.
Umstände, die die Aufnahme einer
Teilerwerbstätigkeit ausnahmsweise als zumutbar
erscheinen lassen, muss der Unterhaltspflichtige
darlegen und beweisen.
Seit 2008 kann sich die unterhaltsberechtigte
Mutter nur noch bis zum dritten Geburtstag des
Kindes gegen eine Erwerbstätigkeit
entscheiden. Dabei wird aber auch bei guten
Kita-Angeboten "kein übergangsloser Wechsel
zu einer Vollzeittätigkeit" verlangt.
Die Väter mehrerer - nicht aus einer Ehe
hervorgegangener - Kinder haften für den
Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter
anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen.
Grundschulkinder
Sind die Kinder erst 7 und 10 Jahre alt, ist dem
Unterhaltsberechtigten nicht zuzumuten eine
Vollzeitstelle anzunehmen, um den
Unterhaltsverpflichteten zu entlasten.
Arbeitspflicht ist abhängig von Kriterien wie:
•
Entwicklungsstörungen oder
Schulschwierigkeiten des Kindes, anderweitige
Betreuungsmöglichkeiten des Kindes,
Beschäftigungschancen des Betreuenden.
•
Zwischen dem 11. und dem 15. Lebensjahr ist
eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar,
•
ab dem 16. Lebensjahr eine Vollzeitstelle
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