Der Aufstockungsunterhalt soll den sozialen
Abstieg des unterhaltsberechtigten geschiedenen
Ehepartners verhindern.
Der Aufstockungsunterhalt kann zeitlich begrenzt
werden.
(Der geschiedene Ehegatte soll nach der
Scheidung nicht in soziale Not geraten, weil das
Einkommen des Expartners wegfällt.)
Mit Aufstockungsunterhalt soll das Einkommen des
geschiedenen Partners soweit durch das
Einkommen des Expartners aufgestockt werden,
dass finanziell keine Nachteile durch die Scheidung
entstehen.
Es hängt auch davon ab, wie lange die Dauer der
Ehe war und wie die Ehepartner die
Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit
aufgeteilt hatten.
Wie wird der Aufstockungsunterhalt
berechnet?
Die Berechnungsmethode:
Wenn eine Hausfrau während der Ehe in Teilzeit
gearbeitet hat, dann wird die Hausfrauentätigkeit
wie eine die ehelichen Lebensverhältnisse
enstprechende Berufstätigkeit angesehen. (also
insgesamt wie ein Vollzeitjob)
Der Unterhalt wird aus der hälftigen Differenz
(meistens 3/7) zwischen dem Einkommen der
Hausfrau und dem Einkommen des Exmannes
errechnet. Danach steht dem nach der Scheidung
erwerbstätigen, aber unterhaltsberechtigten Ex-
Ehepartner Unterhalt zu.
Berechnung für den
Aufstockungsunterhalt
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen
Tätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann
der geschiedene Ehegatte, den
Unterschiedsbetrag zwischen den Einkommen und
dem angemessenen Unterhalt verlangen. (Erst
wird der Ehegattenunterhalt ermittelt, der zustehen
würde und dann wird das eigene Einkommen
abgezogen.)
Die Differenz ist dann der Aufstockungsunterhalt.
In den meisten Fällen muss die Ehe mindestens 2
Jahre bestanden haben.
Voraussetung für den Aufstockungsunterhalt ist,
dass der Partner auch nach der Trennung einer
Beschäftigung nachgeht. Er muss vorrangig
versuchen, seinen Lebensunterhalt selbst zu
finanzieren.
Gelingt ihm das nicht, muss er nachweisen, dass
er trotz Bemühungen, keine Arbeitsstelle findet.
Und dann muss geprüft werden, ob eher ein
Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit besteht.
Aufstockungsunterhalt muss nicht
gleich bei der Scheidung verlangt
werden.
Aufstockungsunterhalt wird unabhängig vom
Zeitpunkt der Forderung geschuldet, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung
vorliegen.
Ausschlaggebend für die Berechnung ist die
Aufstockungslage zum Zeitpunkt der
Ehescheidung. (Die Höhe des
Aufstockungsunterhalts berechnet sich nach der
Differenzmethode.)
Differenzmethode
Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss
aufgrund des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte,
meist 3/7, des Differenzbetrages an den weniger
verdienenden geschiedenen Ehegatten leisten.
(Ehegatte verdient 2000 Euro und der andere
Ehepartner nur 1200 Euro. Der Differenzbetrag
beträgt somit 800 Euro.
Von diesen 800 Euro muss der Ehegatte nun 3/7
an den geschiedenen Ehepartner zahlen. Hat ein
Ehegatte während der Ehe ein Kind betreut und tut
das nach der Scheidung immer noch, dann
verlängert sich die Ehezeit, die für die Berechnung
des Aufstockungsunterhaltes maßgeblich ist, so
lange weiter, bis die Kindesbetreuung beendet ist.
Es kann für den Unterhaltsberechtigten zumutbar
sein, sich nach einer Übergangszeit mit dem
Einkommen abzufinden, das er ohne die Ehe
durch eigenes Einkommen hätte und dann auch
erhält.
Urteile: Trennungsunterhalt /
Aufstockungsunterhalt
Wer als Ehemann nach der Scheidung Frau und
Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf nicht
ohne Weiteres in Altersteilzeit gehen und so sein
Einkommen verringern verringern.
Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach
der Scheidung wegen so genannter ehebedingter
Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen
Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat.
Dabei ist nicht wichtig, ob der unterhaltspflichtige
Ehegatte damit einverstanden war oder nicht.
Dieser Anspruch besteht unbefristet, solange die
ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind.
Bei einer Ehe, die kinderlos geblieben ist und bei
deren Ende die Ehefrau erst 42 Jahre und
vollschichtig erwerbstätig ist, liegen keine
ehebedingten Nachteile vor.
Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann
deswegen zeitlich befristet werden.
Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist
die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. §
1573 V BGB. zeitlich begrenzt.
Die Berechnung für
Aufstockungsunterhalt nach
Scheidung
Auskunft über Einkommen
39,90 nur € 12,30
USB Stick kostenlos
NEU
Das Aktionsangebot
endet am: