Der Aufstockungsunterhalt soll den sozialen Abstieg des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners verhindern. Der Aufstockungsunterhalt kann zeitlich begrenzt werden. (Der geschiedene Ehegatte soll nach der Scheidung nicht in soziale Not geraten, weil das Einkommen des Expartners wegfällt.) Mit Aufstockungsunterhalt soll das Einkommen des geschiedenen Partners soweit durch das Einkommen des Expartners aufgestockt werden, dass finanziell keine Nachteile durch die Scheidung entstehen. Es hängt auch davon ab, wie lange die Dauer der Ehe war und wie die Ehepartner die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit aufgeteilt hatten.

Wie wird der Aufstockungsunterhalt berechnet?

Die Berechnungsmethode: Wenn eine Hausfrau während der Ehe in Teilzeit gearbeitet hat, dann wird die Hausfrauentätigkeit wie eine die ehelichen Lebensverhältnisse enstprechende Berufstätigkeit angesehen. (also insgesamt wie ein Vollzeitjob) Der Unterhalt wird aus der hälftigen Differenz (meistens 3/7) zwischen dem Einkommen der Hausfrau und dem Einkommen des Exmannes errechnet. Danach steht dem nach der Scheidung erwerbstätigen, aber unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner Unterhalt zu.

Berechnung für den Aufstockungsunterhalt

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann der geschiedene Ehegatte, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkommen und dem angemessenen Unterhalt verlangen. (Erst wird der Ehegattenunterhalt ermittelt, der zustehen würde und dann wird das eigene Einkommen abgezogen.) Die Differenz ist dann der Aufstockungsunterhalt. In den meisten Fällen muss die Ehe mindestens 2 Jahre bestanden haben. Voraussetung für den Aufstockungsunterhalt ist, dass der Partner auch nach der Trennung einer Beschäftigung nachgeht. Er muss vorrangig versuchen, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Gelingt ihm das nicht, muss er nachweisen, dass er trotz Bemühungen, keine Arbeitsstelle findet. Und dann muss geprüft werden, ob eher ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit besteht. Aufstockungsunterhalt muss nicht gleich bei der Scheidung verlangt werden. Aufstockungsunterhalt wird unabhängig vom Zeitpunkt der Forderung geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorliegen. Ausschlaggebend für die Berechnung ist die Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Ehescheidung. (Die Höhe des Aufstockungsunterhalts berechnet sich nach der Differenzmethode.) Differenzmethode Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss aufgrund des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte, meist 3/7, des Differenzbetrages an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten leisten. (Ehegatte verdient 2000 Euro und der andere Ehepartner nur 1200 Euro. Der Differenzbetrag beträgt somit 800 Euro. Von diesen 800 Euro muss der Ehegatte nun 3/7 an den geschiedenen Ehepartner zahlen. Hat ein Ehegatte während der Ehe ein Kind betreut und tut das nach der Scheidung immer noch, dann verlängert sich die Ehezeit, die für die Berechnung des Aufstockungsunterhaltes maßgeblich ist, so lange weiter, bis die Kindesbetreuung beendet ist. Es kann für den Unterhaltsberechtigten zumutbar sein, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen abzufinden, das er ohne die Ehe durch eigenes Einkommen hätte und dann auch erhält.

Urteile: Trennungsunterhalt / Aufstockungsunterhalt

Wer als Ehemann nach der Scheidung Frau und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf nicht ohne Weiteres in Altersteilzeit gehen und so sein Einkommen verringern verringern. Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen so genannter ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Dabei ist nicht wichtig, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind. Bei einer Ehe, die kinderlos geblieben ist und bei deren Ende die Ehefrau erst 42 Jahre und vollschichtig erwerbstätig ist, liegen keine ehebedingten Nachteile vor. Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann deswegen zeitlich befristet werden. Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB. zeitlich begrenzt.
Berechnung Aufstockungsunterhalt

Die Berechnung für Aufstockungsunterhalt nach Scheidung

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Der Aufstockungsunterhalt soll den sozialen Abstieg des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners verhindern. Der Aufstockungsunterhalt kann zeitlich begrenzt werden. (Der geschiedene Ehegatte soll nach der Scheidung nicht in soziale Not geraten, weil das Einkommen des Expartners wegfällt.) Mit Aufstockungsunterhalt soll das Einkommen des geschiedenen Partners soweit durch das Einkommen des Expartners aufgestockt werden, dass finanziell keine Nachteile durch die Scheidung entstehen. Es hängt auch davon ab, wie lange die Dauer der Ehe war und wie die Ehepartner die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit aufgeteilt hatten.

Wie wird der Aufstockungsunterhalt

berechnet?

Die Berechnungsmethode: Wenn eine Hausfrau während der Ehe in Teilzeit gearbeitet hat, dann wird die Hausfrauentätigkeit wie eine die ehelichen Lebensverhältnisse enstprechende Berufstätigkeit angesehen. (also insgesamt wie ein Vollzeitjob) Der Unterhalt wird aus der hälftigen Differenz (meistens 3/7) zwischen dem Einkommen der Hausfrau und dem Einkommen des Exmannes errechnet. Danach steht dem nach der Scheidung erwerbstätigen, aber unterhaltsberechtigten Ex- Ehepartner Unterhalt zu.

Berechnung für den

Aufstockungsunterhalt

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann der geschiedene Ehegatte, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkommen und dem angemessenen Unterhalt verlangen. (Erst wird der Ehegattenunterhalt ermittelt, der zustehen würde und dann wird das eigene Einkommen abgezogen.) Die Differenz ist dann der Aufstockungsunterhalt. In den meisten Fällen muss die Ehe mindestens 2 Jahre bestanden haben. Voraussetung für den Aufstockungsunterhalt ist, dass der Partner auch nach der Trennung einer Beschäftigung nachgeht. Er muss vorrangig versuchen, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Gelingt ihm das nicht, muss er nachweisen, dass er trotz Bemühungen, keine Arbeitsstelle findet. Und dann muss geprüft werden, ob eher ein Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit besteht. Aufstockungsunterhalt muss nicht gleich bei der Scheidung verlangt werden. Aufstockungsunterhalt wird unabhängig vom Zeitpunkt der Forderung geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorliegen. Ausschlaggebend für die Berechnung ist die Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Ehescheidung. (Die Höhe des Aufstockungsunterhalts berechnet sich nach der Differenzmethode.) Differenzmethode Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss aufgrund des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte, meist 3/7, des Differenzbetrages an den weniger verdienenden geschiedenen Ehegatten leisten. (Ehegatte verdient 2000 Euro und der andere Ehepartner nur 1200 Euro. Der Differenzbetrag beträgt somit 800 Euro. Von diesen 800 Euro muss der Ehegatte nun 3/7 an den geschiedenen Ehepartner zahlen. Hat ein Ehegatte während der Ehe ein Kind betreut und tut das nach der Scheidung immer noch, dann verlängert sich die Ehezeit, die für die Berechnung des Aufstockungsunterhaltes maßgeblich ist, so lange weiter, bis die Kindesbetreuung beendet ist. Es kann für den Unterhaltsberechtigten zumutbar sein, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen abzufinden, das er ohne die Ehe durch eigenes Einkommen hätte und dann auch erhält.

Urteile: Trennungsunterhalt /

Aufstockungsunterhalt

Wer als Ehemann nach der Scheidung Frau und Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf nicht ohne Weiteres in Altersteilzeit gehen und so sein Einkommen verringern verringern. Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach der Scheidung wegen so genannter ehebedingter Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben hat. Dabei ist nicht wichtig, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht. Dieser Anspruch besteht unbefristet, solange die ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind. Bei einer Ehe, die kinderlos geblieben ist und bei deren Ende die Ehefrau erst 42 Jahre und vollschichtig erwerbstätig ist, liegen keine ehebedingten Nachteile vor. Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann deswegen zeitlich befristet werden. Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB. zeitlich begrenzt.
Berechnung Aufstockungsunterhalt

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