Urteil:
Einer bei Rechtskraft der Scheidung 43-jährigen
Akademikerin, die zuvor vier Jahre getrennt gelebt
hat, ist eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar,
auch wenn sie mit einem gut verdienenden
Zahnarzt verheiratet war und wegen der Betreuung
eines gemeinsamen Kindes nach ihrem
Staatsexamen keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist.
Berechnung Unterhalt
Die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden
Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung.
Einkommensverbesserungen, die auf einen
unerwarteten beruflichen Aufstieg nach der
Trennung zurückzuführen sind, sind bei der
Berechnung der Unterhaltspflicht nicht zu
berücksichtigen.
(Wird jemand nach der Trennung befördert und
erhält dadurch mehr Gehalt, wird dieses höhere
Einkommen bei der Unterhaltsberechnung nicht
berücksichtigt)
Zumutsbarkeit einer Arbeit bei
Kindesunterhalt
Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern
eine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Sie müssen alles Zumutbare tun, um den Unterhalt
ihrer Kinder sicherzustellen. Kommen sie ihrer
Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit anzunehmen,
nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren
Einkünfte als fiktives Einkommen anrechnen
lassen. (Das was sie verdienen könnten, wenn sie
mit ihrer Qualifikation arbeiten würden)
Danach bemisst sich dann die Höhe der
Unterhaltspflicht. Die Nichtaufnahme einer
zumutbaren Tätigkeit ist der leichtfertigen Aufgabe
einer Tätigkeit gleichzusetzen.
Wer schuldhaft seinen Unterhaltsverpflichtungen
nicht nachkommt, macht sich nach dem Gesetz
strafbar.
Verletzung der Unterhaltspflicht
Eine Unterhaltspflichtverletzung begeht auch, wer
seine Arbeitsstelle mutwillig aufgibt, um keinen
Unterhalt mehr zahlen zu müssen oder seinen
Arbeitsplatz zur Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit kündigt, ohne Vorsorge zur Sicherstellung
seiner Unterhaltszahlungen für mindestens sechs
Monate getroffenen zu haben.
Die Sicherstellung der Unterhaltszahlungen kann
durch Kreditaufnahme oder Bildung von Rücklagen
geschehen.
(Wer seine Arbeit mutwillig aufgibt, von dem kann
erwartet werden, dass er vorausdenkt und Geld für
die nächsten Monate zurückgelegt hat, um
trotzdem Unterhalt zahlen zu können.
Deswegen kann bei unbegründeter Arbeitsaufgabe
auch weiterhin für ein paar Monate Unterhalt
verlangt werden.
Beweislast wegen Arbeitsuche
Die Beweislast trägt der geschiedene Ehegatte,
der Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
erhebt. (Er muss also nachweisen können, dass er
Probleme hat, eine Arbeitsstelle zu finden.)
Ist ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und
aufgrund seines Alters für eine Vollzeitstelle nicht
mehr vermittelbar, so hat er trotzdem die Pflicht
sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen, bei der
er jedenfalls so viel hinzu verdienen kann, wie es
ihm ohne Anrechnung auf das Arbeitslosengeld
erlaubt ist.
(Wenn eine Nebenbeschäftigung mit weniger als
15 Wochenstunden ausgeübt wird, wird das
Nebeneinkommen angerechnet.
Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich
anrechnungsfrei. Diese 165 Euro müssten dann für
den Unterhalt verwendet werden.
Pflicht zur Arbeitssuche
Besteht eine Pflicht zur Arbeitssuche, muss sich der
Unterhaltsberechtigte ernsthaft um eine Arbeit
bemühen.
Tut er das nicht, wird ein fiktives Einkommen
angerechnet, das bei ernsthafter Suche theoretisch
erzielbar gewesen wäre.
Das gilt aber nur, wenn für die zumutbare Tätigkeit
auch eine reale Chance auf Beschäftigung bestand.
Wer arbeitslos ist aber Unterhalt zahlen muss, hat
sich um Arbeitssuche zu kümmern.
Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen
nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30
Bewerbungen verschicken. Für die Arbeitssuche sei
genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine
Vollzeitarbeit.
Wer arbeitslos ist aber Unterhalt
zahlen muss, hat sich um
Arbeitssuche zu kümmern.
Berechnungstabelle
39,90 nur 12,30 €
USB Stick kostenlos
NEU
Das Aktionsangebot
endet am: