Es gilt als Bemessungsgrenze nur das Einkommen des Kindes. Nicht das Einkommen des Ehepartners. Wollen die Eltern Sozialhilfe beziehen oder Zuschüsse für ein Pflegeheim erhalten, dann prüft das Sozialamt das Einkommen der Kinder.

Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht aber die Enkelkinder zu

Unterhaltszahlungen heranziehen. Auch Geschwister, Cousins,

Cousinen, Onkel und Tanten müssen nicht finanziell füreinander

einstehen.

Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, wenn sich Eltern untereinander Unterhalt zahlen müssen. Dann muss vorrangig der Ehegatte zahlen. Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze nicht. Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen. Es gilt aber ein Schonvermögen von 5000 Euro. Bei Ehe- /Lebenspartnern bleibt somit insgesamt ein Vermögen von 10.000 Euro anrechnungsfrei. Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege angespart wurde. Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eins ein Jahresbrutto von mehr als 100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht auf die Kinder aufgeteilt. Und das im Verhältnis zu ihrem Einkommen. Das Gesamteinkommen der Kinder wird dadurch berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt. Kein Verzicht auf Elternunterhalt Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Unterhaltspflicht nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn die Kinder unterhaltspflichtig sind. Die Eltern können also darauf nicht verzichten. Regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden auch berücksichtigt. Welches Einkommen der Kinder wird nicht berücksichtigt? Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über der 100 000 Euro Grenze liegt, werden noch besondere Zahlungen des Kindes berücksichtigt. Zum Beispiel: Schulden, Kredite eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte spielen bei der Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das laufende Einkommen unterhalb der 100.000-Euro-Grenze liegt. Aber auch wenn das Bruttoeinkommen darüber liegt, gibt es hohe Freibeträge für das vorhandene Vermögen. Schonvermögen Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt das Schonvermögen beispielsweise rund 550.000 Euro plus dem Wert einer selbst bewohnten Immobilie. Erst, wenn das Vermögen darüber liegt, müsste man es für den Unterhalt der Eltern verwenden.
Einkommen, die nicht berücksichtigt werden Bürgergeld Elterngeld Pflegegeld Schmerzensgeld Kindergeld Aufwendungen für: - Miete - Freizeit - Urlaub - Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz- Versicherung - Haftpflichtversicherung - Rechtsschutzversicherung Vergütungen von Überstunden werden, wenn sie in dem ausgeübten Beruf üblich und regelmäßig anfallen, in vollem Umfang herangezogen; allerdings nur bis zu 60 Stunden in der Woche.
Urteile: Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er während der Ehezeit die Aufsichtspflicht grob verletzt hat, das Kind schuldhaft vernachlässigt hat, jahrelang keine Kontakt wollte oder keinen Unterhalt gezahlt hat. Ein Vater der sich seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl er dazu in der Lage ist, kann keinen Anspruch auf Unterhalt haben.
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Selbstbehalt bei Elternunterhalt, Freibeträge

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Es gilt als Bemessungsgrenze nur das Einkommen des Kindes. Nicht das Einkommen des Ehepartners. Wollen die Eltern Sozialhilfe beziehen oder Zuschüsse für ein Pflegeheim erhalten, dann prüft das Sozialamt das Einkommen der Kinder.

Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht aber die

Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen.

Auch Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und

Tanten müssen nicht finanziell füreinander

einstehen.

Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, wenn sich Eltern untereinander Unterhalt zahlen müssen. Dann muss vorrangig der Ehegatte zahlen. Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze nicht. Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen. Es gilt aber ein Schonvermögen von 5000 Euro. Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt somit insgesamt ein Vermögen von 10.000 Euro anrechnungsfrei. Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege angespart wurde. Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eins ein Jahresbrutto von mehr als 100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht auf die Kinder aufgeteilt. Und das im Verhältnis zu ihrem Einkommen. Das Gesamteinkommen der Kinder wird dadurch berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt. Kein Verzicht auf Elternunterhalt Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Unterhaltspflicht nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn die Kinder unterhaltspflichtig sind. Die Eltern können also darauf nicht verzichten. Regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden auch berücksichtigt. Welches Einkommen der Kinder wird nicht berücksichtigt? Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über der 100 000 Euro Grenze liegt, werden noch besondere Zahlungen des Kindes berücksichtigt. Zum Beispiel: Schulden, Kredite eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte spielen bei der Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das laufende Einkommen unterhalb der 100.000-Euro- Grenze liegt. Aber auch wenn das Bruttoeinkommen darüber liegt, gibt es hohe Freibeträge für das vorhandene Vermögen. Schonvermögen Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt das Schonvermögen beispielsweise rund 550.000 Euro plus dem Wert einer selbst bewohnten Immobilie. Erst, wenn das Vermögen darüber liegt, müsste man es für den Unterhalt der Eltern verwenden.
Einkommen, die nicht berücksichtigt werden Bürgergeld Elterngeld Pflegegeld Schmerzensgeld Kindergeld Aufwendungen für: - Miete - Freizeit - Urlaub - Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz- Versicherung - Haftpflichtversicherung - Rechtsschutzversicherung Vergütungen von Überstunden werden, wenn sie in dem ausgeübten Beruf üblich und regelmäßig anfallen, in vollem Umfang herangezogen; allerdings nur bis zu 60 Stunden in der Woche.
Urteile: Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er während der Ehezeit die Aufsichtspflicht grob verletzt hat, das Kind schuldhaft vernachlässigt hat, jahrelang keine Kontakt wollte oder keinen Unterhalt gezahlt hat. Ein Vater der sich seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht, obwohl er dazu in der Lage ist, kann keinen Anspruch auf Unterhalt haben.
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