Es gilt als Bemessungsgrenze nur das Einkommen
des Kindes. Nicht das Einkommen des
Ehepartners.
Wollen die Eltern Sozialhilfe beziehen oder
Zuschüsse für ein Pflegeheim erhalten, dann prüft
das Sozialamt das Einkommen der Kinder.
Das Sozialamt kann nur die Kinder, nicht aber die
Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen.
Auch Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und
Tanten müssen nicht finanziell füreinander
einstehen.
Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt
nicht, wenn sich Eltern untereinander Unterhalt
zahlen müssen. Dann muss vorrangig der
Ehegatte zahlen.
Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze nicht.
Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen neben dem
Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen.
Es gilt aber ein Schonvermögen von 5000 Euro.
Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt somit insgesamt
ein Vermögen von 10.000 Euro anrechnungsfrei.
Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener
Betrag, der für die eigene Bestattung und
Grabpflege angespart wurde.
Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht
ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Gibt es mehrere Geschwister, von denen
mindestens eins ein Jahresbrutto von mehr als
100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht auf die
Kinder aufgeteilt. Und das im Verhältnis zu ihrem
Einkommen.
Das Gesamteinkommen der Kinder wird dadurch
berechnet, dass alle Einkünfte zusammengezogen
werden. Vermögen wird dabei nicht berücksichtigt.
Kein Verzicht auf Elternunterhalt
Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der
Unterhaltspflicht nehmen. Der Staat muss den
Unterhalt einfordern, wenn die Kinder
unterhaltspflichtig sind. Die Eltern können also
darauf nicht verzichten.
Regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung werden auch berücksichtigt.
Welches Einkommen der Kinder wird
nicht berücksichtigt?
Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über
der 100 000 Euro Grenze liegt, werden noch
besondere Zahlungen des Kindes berücksichtigt.
Zum Beispiel:
•
Schulden,
•
Kredite
•
eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss.
Immobilien, Sparguthaben und andere
Vermögenswerte spielen bei der
Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber
ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das
laufende Einkommen unterhalb der 100.000-Euro-
Grenze liegt.
Aber auch wenn das Bruttoeinkommen darüber
liegt, gibt es hohe Freibeträge für das vorhandene
Vermögen.
Schonvermögen
Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro
beträgt das Schonvermögen beispielsweise rund
550.000 Euro plus dem Wert einer selbst
bewohnten Immobilie. Erst, wenn das Vermögen
darüber liegt, müsste man es für den Unterhalt der
Eltern verwenden.
Einkommen, die nicht berücksichtigt
werden
•
Bürgergeld
•
Elterngeld
•
Pflegegeld
•
Schmerzensgeld
•
Kindergeld
•
Aufwendungen für: - Miete - Freizeit - Urlaub -
Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz-
Versicherung - Haftpflichtversicherung -
Rechtsschutzversicherung
Vergütungen von Überstunden werden, wenn sie in
dem ausgeübten Beruf üblich und regelmäßig
anfallen, in vollem Umfang herangezogen;
allerdings nur bis zu 60 Stunden in der Woche.
Urteile:
Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch
gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er während
der Ehezeit die Aufsichtspflicht grob verletzt hat,
das Kind schuldhaft vernachlässigt hat, jahrelang
keine Kontakt wollte oder keinen Unterhalt gezahlt
hat.
Ein Vater der sich seiner Unterhaltsverpflichtung
gegenüber einem minderjährigen Kind entzieht,
obwohl er dazu in der Lage ist, kann keinen
Anspruch auf Unterhalt haben.
Selbstbehalt bei Elternunterhalt,
Freibeträge
Mehrere Kinder bei Elternunterhalt
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