Verfahren beim Sorgerecht

Um zu klären, wer das Sorgerecht erhalten soll, findet ein

abgestuftes Verfahren statt:

1. Gibt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst versuchen, über das Jugendamt eine Einigung mit der Mutter zu erreichen kann. Er kann aber auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen, wenn er davon ausgeht, dass das Jugendamt nichts erreichen wird. 2. Vor Gericht erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. 3. Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, wird das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. 4. Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Zusammenfassung:

Die Mutter erhält mit der Geburt zwar zunächst das alleinige Sorgerecht, doch der ledige Vater kann beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Äußert sich die Mutter innerhalb einer sechswöchigen Frist zu dem Antrag nicht oder trägt sie nur Gründe vor, die nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird das gemeinsame Sorgerecht in einem vereinfachten, beschleunigten Verfahren gewährt. Väter sollten aber erst einmal versuchen, mit der Mutter eine Einigung zu erzielen, auch mit Hilfe des Jugendamtes. Das Gericht unterscheidet zwischen: Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.

Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann wegen

Angelegenheiten des täglichen Lebens so entscheiden, wie er es

für das Kind am besten hält.

Dagegen werden Angelegenheiten von großer Bedeutung von beiden Elternteilen zusammen entschieden. Solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes sind z.B. Entscheidungen wie Schulart, Ausbildungs- und Berufswahl, Aufenthaltsbestimmung, Wohnsitzwechsel.

Neues zum “gemeinsamen Sorgerecht”

Eltern sollen die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam übernehmen. Der Vater soll nur dann von der Verantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das gilt natürlich auch für die Mutter. Wenn also der Kontakt zu einem Elternteil mehr schadet, als dass es dienlich wäre. Ein nicht verheirateter Vater kann auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn er dafür Gründe nennen kann, die für das Kindeswohl sprechen. Junge Eltern erhalten vom Jugendamt nach der Geburt erst einmal automatisch eine Vorladung. Das Jugendamt fragt die Eltern, wie sie die gemeionsame elterliche Sorge regeln wollen. Sind sich beide Elternteile einig, wird das Sorgerecht, dann nach Wunsch eingetragen. Jedenfalls dann, wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen. Ist man sich nicht einig, müssen die Eltern Anträge bei Gericht stellen. Das gemeinsame Sorgerecht ist heute eher die Normalität.

Entzug der elterlichen Sorge des Vaters

Wenn ein Vater erst nach der Unterbringung seines Kindes (bei Pflegeeltern oder in einer Pflegeeinrichtung) ein Sorgerecht erhält, kann ihm das Sorgerecht nicht wieder entzogen werden, weil der Vormund vorzugswürdig ist. Es spielt auch keine Rolle, wenn der Vater bisher kaum Kontakt zu dem Kind hatte. Wichtig ist, dass er mitwirkt, wenn das Kind fremduntergebracht werden muss, weil das Kindeswohl gefährdet ist und er dieser Unterbringung nicht im Wege steht. Bundesverfassungsgericht/
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