Ist unklar, ob eine Geldzahlung von Verwandten zur
Unterstützung eines Bürgergeld- Empfängers ein
Geschenk oder nur ein Darlehen sein sollte, geht
das zu Lasten des Bürgergeld/ Empfängers.
Die Zahlung ist dann als Einkommen
leistungsmindernd auf den Bürgergeld-Anspruch
anzurechnen. Sozialgericht Berlin.
Der Bürgergeld-Empfänger müsste ein
Darlehensvertrag vorlegen können, mit welchen
er nachweisen kann, dass es kein
Geldgeschenk ist.
Wenn Verwandte Bürgergeld-Empfängern zur
Tilgung ihrer Girokontoschulden Geld schenken,
führt das zu einer Kürzung des Geldes. Das
Bürgergeld wird dann um den geschenkten Betrag
gekürzt.
Denn sobald die Schenkung dem Arbeitslosen nach
Erstellung des Bürgergeöd-Bescheides zufließt,
muss es als Einkommen mindernd auf die Leistung
angerechnet werden. Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel.
Früher wurden Geldgeschenke von über 50
Euro angerechnet. Das hat sich geändert.
Heute ist Voraussetzung, dass die Geschenke
sich im durchschnittlichen Rahmen bewegen.
„Angemessene“ Geschenke sind erlaubt.
Geschenke spielen für das Jobcenter nur dann
eine Rolle, wenn sie die Lage des Beschenkten
„so günstig beeinflussen“, dass daneben die
Zahlung Bürgergeld nicht gerechtfertigt wäre.
Es sind die „allgemein üblichen Zuwendungen von
Verwandten an minderjährige Kinder“ erlaubt. Das
gilt für Geld- oder Sachgeschenke zu
Weihnachten oder zum Geburtstag und kleinere
Taschengelder.
Ebenso sind Geldgeschenke bis zur Höhe von
3100 Euro zur Jugendweihe, Konfirmation,
Kommunion oder ähnlichen religiösen Festen
erlaubt. Kinder von Bürgergeld-Empfängern
dürfen maximal 3100 Euro geschenkt bekommen.
Erhalten Kinder zu Weihnachten oder an
Geburtstagen kleinere Geschenke, so
müssen diese nicht angegeben werden.
Größere Geldgeschenke müssen für eine
außergewöhnliche Aufwendung benutzt werden.
(Konfirmation, Jugendweihe usw). Monatliche
Taschengelder in Höhe von bis zu zehn Euro für
die Kinder sind anrechnungsfrei.
Bei Kindern bzw. Erwachsenen ab dem 18.
Lebensjahr sind regelmäßige monatliche
Zuwendungen bis zu 30 Euro gestattet.
Trinkgeld
Wenn Aufstocker auf ihrer Arbeitsstelle Trinkgeld
erhalten, werden diese als Einkommen auf Hartz
4 angerechnet. Das Gericht wertete die
Trinkgeldzahlungen als zusätzliche Vergütung.
Somit wurden Hartz 4 Leistungen einer
Aufstockerin um den Trinkgeldbetrag gekürzt.
Sozialgericht Landshut/ 2017
Allerdings haben andere Sozialgerichte schon
gegenteilige Entscheidungen getroffen und sahen
die Trinkgelder nicht als Einkommen, da es sich
um freiwillige Zahlungen handelt.
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