Sonderkosten und Anrechnung an
den Kindesunterhalt
Sonderkosten müssen nur in Ausnahmefällen vom
anderen Elternteil mitbezahlt werden. Zwei
Voraussetzungen müssen gegeben sein:
•
1. es muss ein größerer Geldbetrag sein
(Mindestens der zweifache monatliche
Unterhaltsbetrag).
•
2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar
entstehen.
Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie z. B.
Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über
einen höheren Kindesunterhalt verhandelt
werden. (Das wäre der Fall, wenn feststeht, dass
die Nachhilfe über einen längeren Zeitraum
notwendig sein wird.)
Computerkosten als Sonderkosten
Ein Computer zum Ausgleich von
Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein
Sonderbedarf, wenn sie voraussehbar waren und
aus Rücklagen vom laufenden Kindesunterhalt
finanziert werden konnten. (Das kann der Fall
sein, wenn das Kind von Anfang an
Lernschwierigkeiten hat. Ein Computer aber erst in
der 4. Klasse Sinn machen würde)
Sonderbedarf kann sein:
Arztkosten wenn notwendig, aber von der
Krankenkasse nicht erstattet werden.
Betreuungskosten ja (wenn eine Betreuung im
Kindergarten nicht möglich ist und bspw. eine
Tagesmutter gezahlt werden muss, um einer
Tätigkeit nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu
führt, dass der Unterhalt für die Mutter geringer
ausfällt, da sie eigenes Einkommen hat.
Da es aber jetzt den Anspruch auf einen
Kindergartenplatz gibt, würde es nur noch eine
Nachmittagsbetreuung betreffen, wenn es um eine
Vollzeitstelle der Mutter geht. Oder die Mutter
muss nachweisen, dass sie trotz Anspruch, keinen
Kindergartenplatz erhalten hat.
Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf
Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob
ihr Kind Nachhilfe braucht. Der unterhaltspflichtige
andere Elternteil muss sich deshalb auch anteilig
an den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe handele
es sich um eine Angelegenheit des täglichen
Lebens, über das der Elternteil entscheiden darf,
bei dem sich das Kind aufhält.
Klassenfahrten
Eine Klassenfahrt ist nur Sonderbedarf, wenn sie
nicht aus dem laufenden Kindesunterhalt bezahlt
werden kann.
Schuljahr im Ausland
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im
Ausland überschreiten immer den angemessenen
Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als
Sonderkosten geltend gemacht werden, wenn das
auch ausreichend begründet werden kann.
Kindergartenbeiträge
Kindergartenbeiträge gelten als Mehrbedarf. Der
Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet auch
erzieherische Maßnahmen.
Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall.
Das ist, gegenüber Unterbringung wegen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu
sehen.
De Kosten der Verpflegung im Kindergarten sind
im Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle
bereits enthalten.
Ansonsten müssen sich die Eltern hälftig,
gemessen an ihrem Einkommen an den
Sonderkosten für den Kindergarten beteiligen.
Kindesunterhalt und Sonderkosten
Unter Sonderkosten versteht man
einen unregelmäßigen,
außergewöhnlich hohen Bedarf, der
nicht durch den laufenden
Kindesunterhalt gedeckt ist.
Sonderkosten JA/ NEIN
Brillenkosten: ja
Kindergartenbeitrag nein.
Die Mutter kann diese Kosten aber bei der
Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs
von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie
berufstätig ist. (Das ist der Fall, wenn die Mutter
auch Ehegattenunterhalt erhält. Dann würde sie
um den Betrag des Kindergartenbeitrages mehr
Unterhalt bekommen)
Lernmittel: nein
Musikausbildung: nein, es sei denn, es liegen
gehobene Einkommensverhältnisse vor und die
Musikausbildung gehört zum üblichen
Lebensstandart der Familie.
Musikinstrument: nein
Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und nicht über
einen längeren Zeitraum
Privatschule: nein
Säuglingserstausstattung: ja
Umzugskosten: ja
(wenn der Umzug den Zweck hat, soziale oder
schulische Umstände zu verbessern)
Urlaubskosten: nein
Zahnarztkosten: ja
(Das betrifft nur Zusatzkosten)
Auslandsstudium kein Sonderbedarf
Brillenkosten /Sonderbedarf
Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf
Kieferorthopädische Behandlungskosten:
Sonderbedarf
Klassenfahrt: Sonderbedarf
Kommunion, Bewirtungskosten: Sonderbedarf
Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf
Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf
Mietkaution: Sonderbedarf (das betrifft volljährige
Kinder mit eigener Wohnung)
Namensänderungskosten: kein Sonderbedarf
Sportbetätigungskosten: kein Sonderbedarf
Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile
anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch
derjenige Elternteil an den Kosten des
Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind
lebt. Die Kosten werden auf beide Elternteile
aufgeteilt.
Berechnungstabelle
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