Wer bekommt die gemeinsame Wohnung?

Prinzipiell haben beide Ehepartner das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben, unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem die Wohnung gehört. Wenn man sich mit dem Partner nicht einigen kann, wer in der Wohnung wohnen bleiben darf, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Überlassung der Wohnung gestellt werden. Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man nur, wenn dabei auch die Belange des anderen Ehegatten berücksichigt werden. Die Zuweisung der Ehewohnung durch ein Gericht kann erforderlich sein, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Trennungsunterhalt trotz getrennter Wohnungen Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch dann, wenn die Ehegatten während der gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen gelebt und getrennt gewirtschaftet haben. Ein Ehegatte, der vom anderen während der Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt wurde, kann die Wiedereinräumung seiner Möbel und Gegstände verlangen, wenn die Wohnung auch nach der Trennung noch gemeinsam genutzt werden muss. Wohnungseigentum nach Trennung Wenn beide Ehepartner gemeinsam Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind, dann muss die Immobilie gemeinschaftlich verkauft werden oder ein Partner übernimmt den Eigentumsanteil des anderen. Das Gericht darf hier aber nicht bestimmen, welcher Partner verkaufen oder übertragen muss. Können sich die Ehepartner nicht über die Immobilie einigen, bleibt nur die Teilungsversteigerung. Dann wird die Wohnung /Haus zwangsversteigert. Mietkaution Trennt sich ein Paar und einer der Partner bleibt in der gemeinsamen Wohnung als Alleinmieter wohnen, hat der Partner der ausgezogen ist, keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution. Auch dann nicht, wenn er die Mietkaution bei Mietbeginn allein gezahlt hat.

Scheidung, wer bekommt die gemeinsame

Wohnung?

Eine Trennung kann am Mietvertrag nichts ändern

Wer im Mietvertrag als Vertragspartner steht, muss weiterhin die Miete zahlen, auch wenn er auszieht. Haben also beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, haften auch beide weiterhin für die Mietzahlung. Zieht Einer aus, müssen das die Partner untereinander regeln, wer und wie die Miete zukünftig gezahlt werden soll. Der ausgezogene Partner haftet also weiterhin für die Mietzahlung des Partners, der in der Wohnung geblieben ist, mit.

Er kann den Vermieter um Entlassung aus dem Mietvertrag bitten.

Der Vermieter ist aber nicht verpflichtet, sich darauf einzulassen.

Sollte es tatsächlich passieren, dass der ausgezogene Partner, die Miete zahlen muss, da der andere die Miete nicht zahlen kann oder will, kann er sich diese Mietzahlungen vom Expartner zurückholen. Das auch über eine Zahlungsklage. Dazu muss es aber eine schriftliche Vereinbarung geben, dass der Partner, der in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, sich bereit erklärt hat, die Miete alleine zu übernehmen. Falls das Familiengericht darüber entscheiden muss, wer die gemeinsame Wohnung bekommt, wird es auch eine Rolle spielen, ob es gemeinsame Kinder gibt und ob es im Interesse der Kinder sinnvoller ist, dass diese in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Dass also derjenige in der Wohnung bleiben kann, bei dem die Kinder auch in Zukunft ihren Hauptwohnsitz haben. Zieht ein Partner, nach der Scheidung, freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat er kein Recht, wieder einzuziehen, wenn er das nicht innerhalb von 6 Monaten tut.
Nur weil einer der Ehepartner alleiniger Mieter oder alleiniger Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, ist in der Trennungszeit kein Grund für die Zuweisung der Wohnung an ihn. Wegen der Scheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die gemeinsame Wohnung überlässt, wenn er wegen des Wohles der Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten mehr angewiesen ist als der andere Ehegatte.
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Prinzipiell haben beide Ehepartner das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben, unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem die Wohnung gehört. Wenn man sich mit dem Partner nicht einigen kann, wer in der Wohnung wohnen bleiben darf, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Überlassung der Wohnung gestellt werden. Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man nur, wenn dabei auch die Belange des anderen Ehegatten berücksichigt werden. Die Zuweisung der Ehewohnung durch ein Gericht kann erforderlich sein, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Trennungsunterhalt trotz getrennter Wohnungen Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch dann, wenn die Ehegatten während der gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen gelebt und getrennt gewirtschaftet haben. Ein Ehegatte, der vom anderen während der Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt wurde, kann die Wiedereinräumung seiner Möbel und Gegstände verlangen, wenn die Wohnung auch nach der Trennung noch gemeinsam genutzt werden muss. Wohnungseigentum nach Trennung Wenn beide Ehepartner gemeinsam Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind, dann muss die Immobilie gemeinschaftlich verkauft werden oder ein Partner übernimmt den Eigentumsanteil des anderen. Das Gericht darf hier aber nicht bestimmen, welcher Partner verkaufen oder übertragen muss. Können sich die Ehepartner nicht über die Immobilie einigen, bleibt nur die Teilungsversteigerung. Dann wird die Wohnung /Haus zwangsversteigert. Mietkaution Trennt sich ein Paar und einer der Partner bleibt in der gemeinsamen Wohnung als Alleinmieter wohnen, hat der Partner der ausgezogen ist, keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution. Auch dann nicht, wenn er die Mietkaution bei Mietbeginn allein gezahlt hat.

Scheidung, wer bekommt die

gemeinsame Wohnung?

Eine Trennung kann am Mietvertrag

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Wer im Mietvertrag als Vertragspartner steht, muss weiterhin die Miete zahlen, auch wenn er auszieht. Haben also beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, haften auch beide weiterhin für die Mietzahlung. Zieht Einer aus, müssen das die Partner untereinander regeln, wer und wie die Miete zukünftig gezahlt werden soll. Der ausgezogene Partner haftet also weiterhin für die Mietzahlung des Partners, der in der Wohnung geblieben ist, mit.

Er kann den Vermieter um Entlassung aus

dem Mietvertrag bitten. Der Vermieter ist aber

nicht verpflichtet, sich darauf einzulassen.

Sollte es tatsächlich passieren, dass der ausgezogene Partner, die Miete zahlen muss, da der andere die Miete nicht zahlen kann oder will, kann er sich diese Mietzahlungen vom Expartner zurückholen. Das auch über eine Zahlungsklage. Dazu muss es aber eine schriftliche Vereinbarung geben, dass der Partner, der in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist, sich bereit erklärt hat, die Miete alleine zu übernehmen. Falls das Familiengericht darüber entscheiden muss, wer die gemeinsame Wohnung bekommt, wird es auch eine Rolle spielen, ob es gemeinsame Kinder gibt und ob es im Interesse der Kinder sinnvoller ist, dass diese in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Dass also derjenige in der Wohnung bleiben kann, bei dem die Kinder auch in Zukunft ihren Hauptwohnsitz haben. Zieht ein Partner, nach der Scheidung, freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat er kein Recht, wieder einzuziehen, wenn er das nicht innerhalb von 6 Monaten tut.
Nur weil einer der Ehepartner alleiniger Mieter oder alleiniger Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, ist in der Trennungszeit kein Grund für die Zuweisung der Wohnung an ihn. Wegen der Scheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die gemeinsame Wohnung überlässt, wenn er wegen des Wohles der Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten mehr angewiesen ist als der andere Ehegatte.
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