Das Trennungsjahr ist auf der anderen Seite schon
sinnvoll, denn es kann doch sein, dass man aus
einer Kurzschlussreaktion heraus den Ehepartner
verlässt und im Nachhinein, wenn man sich
beruhigt hat und Abstand gewonnen hat sich die
Trennung doch noch einmal überlegt.
Versöhnung während des
Trennungsjahres
Trennt sich ein Ehepaar und probiert im Verlauf
des Trennungsjahres erneut zusammenzuleben,
gilt der Versuch bis zu einer Höchstgrenze von drei
Monaten als Versöhnungsversuch.
Geht es aber über diesen Zeitraum hinaus, gilt die
Ehe als fortgesetzt, und die Berechnung des
Trennungsjahres beginnt von Neuem.
“Trennungsunterhalt” trotz getrennter
Wohnungen
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch
dann, wenn die Ehegatten während der gesamten
Ehe in verschiedenen Wohnungen gelebt und
getrennt gewirtschaftet haben.
Nur wenn beide Partner nach Ablauf des
Trennungsjahres in die Scheidung einwilligen,
erklärt der Richter die Ehe als gescheitert. Ist einer
der beiden gegen die Scheidung, dann muss eine
Zerrüttung bewiesen werden.
Scheidung eingereicht aber doch
keine Scheidung
Wenn sich das Paar während des Trennungsjahres
versöhnt und verheiratet bleiben möchte, dann
muss es das seinen Anwälten sofort mitteilen.
Diese stoppen dann das Verfahren. Ist die
Versöhnung nur von kurzer Dauer, also nur wenige
Tage oder eine Woche, so läuft das Verfahren
weiter. Das Trennungsjahr wurde damit nicht
unterbrochen und muss deshalb nicht erneut
begonnen werden.
Trennungsjahr vor einer Scheidung
Man kann sich grundsätzlich nur dann scheiden
lassen, wenn man ein Trennungsjahr hinter sich
hat. Man muss mindestens ein Jahr getrennt gelebt
haben, bevor man den Scheidungsantrag
einreichen kann.
Ansonsten wird der Antrag abgewiesen. Ob man
innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt hat
oder einer der Ehepartner aus der Wohnung
ausgezogen ist, spielt keine Rolle.
Selbst wenn beide die Scheidung wollen, muss
man das Trennungsjahr abwarten.
Eine Ausnahme besteht nur in Härtefällen. Wenn
man sich gemeinsam auf einen bestimmten
Trennungszeitpunkt einigen kann, wird das vom
Gericht nicht nachgeprüft.
Sind sich Ehepartner also einig, bei der Aussage,
wie lange Ehepartner schon getrennt sind, kann
das offizielle Trennungsjahr auch wesentlich kürzer
sein.
Wenn der Ehepartner sich nicht
scheiden lassen will
Wenn beide Partner übereinstimmend einen
Trennungszeitpunkt angeben, der 1 Jahr zurück
liegt, geht das Gericht von der Richtigkeit der
Angaben aus.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zumindest
einer von beiden keine häusliche Gemeinschaft
mehr will. Beide Partner geben also an, dass sie
schon ein Jahr getrennt leben, dann muss das
Gericht das auch glauben.
Einig sind sich die Partner darüber meisten dann
aber nur, wenn sie auch beide die Trennung wollen.
Erforderlich ist eine vollständige
Trennung. Nicht erforderlich ist, dass
die Ehegatten in getrennten
Wohnungen leben.
Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist auch
möglich. Dafür reicht aber die bloße Trennung von
Tisch und Bett nicht. Das eheliche Schlafzimmer
darf nicht weiter gemeinsam benutzt werden. In der
Wohnung müssen zwei getrennte Haushalte
bestehen.
Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das
Amtsgericht als Familiengericht. Der
Scheidungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn die
Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit drei
Jahren getrennt, so gilt die Vermutung, dass die
Ehe gescheitert ist.
Solange das Einverständnis des Ehegatten zur
Scheidung noch nicht gesichert ist, kann ein
Scheidungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn
zum Gerichtstermin die dreijährige Trennungszeit
abgelaufen ist.
Nach dem Gesetz kann eine Ehe grundsätzlich
erst geschieden werden, wenn die Eheleute ein
Jahr getrennt gelebt haben. Der Gesetzgeber
will damit übereilte Scheidungen vermeiden.
Das Trennungsjahr muss allerdings
ausnahmsweise nicht abgewartet werden, falls das
für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte
darstellen würde. Ein solcher Härtegrund wird
meisten dann angenommen, wenn ein Ehegatte
aus einer intakten Ehe ausbricht und ein intimes
Verhältnis mit einem neuen Partner eingeht.
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen,
wenn entweder:
- die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben
und beide die Ehescheidung wollen;
- die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt leben,
auch wenn der andere Ehegatte keine
Ehescheidung will.
Eine Scheidung kann zwischen drei Monaten und
mehreren Jahren dauern. Das Trennungsjahr
muss nicht eingehalten werden, wenn es einem
Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit
dem anderen Ehepartner - auch nur formal -
verheiratet zu sein.
Solche Umstände können vorliegen, wenn:
- der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde
- die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger
ist
- bei sexueller Erniedrigung durch den anderen
Ehegatten.
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