Umgangsrecht mit dem Kind

Die Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils, den Kontakt zum anderen Elternteil zu unterstützen und der Wunsch, das Kind soll den neuen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen oder Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang ganz oder zeitweise auszuschließen.

Vielmehr liegt es im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl,

wenn die Beziehung zu beiden Elternteilen durch persönliche

Kontakte gepflegt wird.

(Das passiert oft, wenn Mütter ihren neuen Lebenspartner zum Ersatzpapa machen möchten und deswegen den Kontakt zum richtigen Vater verhindern wollen. Das wird aber nicht von Gerichten akzeptiert, wenn es nur dem Willen der Mutter entspricht und nicht dem des Kindes. Denn, es ist fast immer zum Wohle des Kindes und im Sinne des Familienrechts den Kontakt zum leiblichen Vater zu erhalten. Das Umgangsrecht kann verweigert werden, wenn zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind keine soziale und familiäre Beziehung besteht. (Das wäre der Fall, wenn ein Kind während der Ehe geboren ist aber der Vater nicht biologischer Vater ist, sondern nur rechtlicher Vater. Und das Kind seinen biologischen Vater nie kennengelernt hat und den rechtlichen Vater aber als leiblichen Vater ansieht und dieser auch die Vaterrolle übernommen hat.)

Wenn das Umgangsrecht verweigert wird

Eine dauernde Verhinderung des Umgangsrechts kann unter Umständen zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts führen. Jedenfalls dann, wenn das dem Wohle des Kindes schadet. Mütter (Väter) dürfen das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kinde nicht verbieten, weil kein Unterhalt gezahlt wird. Das ist kein rechtlicher Grund. Der Umgang hat mit der Unterhaltszahlung nichts zu tun. Und ist rechtlich immer getrennt zu behandeln. Nimmt ein arbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann das den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Denn das Kinde könnte dann einen Anspruch auf eigenes kleines Zimmer haben. Pflicht zum Umgang mit dem Kind
Was heißt Umgangsrecht? Unter Umgangsrecht versteht man das Recht, das Kind besuchen zu dürfen. Das haben auch andere nahe Verwandten, z.B. Großeltern, Geschwister. Wie oft Besuche stattfinden müssen, ist gesetzlich nicht geregelt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Üblicherweise ist das alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Je jünger das Kind ist, desto eingeschränkter ist das Besuchsrecht. Allerdings spielt auch eine Rolle, wie der Umgang bislang war und wer sich wann und wie oft um das Kind gekümmert hat.
Grundsätzlich muss derjenige, der das Umgangsrecht hat, das Kind selbst abholen und danach wieder zurückbringen. Der sorgeberechtigte Elternteil, ist verpflichtet, das Kind „abholbereit“ ist. Ausnahmen kann es geben, wenn die Mutter (Vater) in einer andere Stadt zieht, die sehr weit entfernt ist. Dann kann eine Beteiligung an den Fahrtkosten verlangt werden, wenn ansonsten das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden kann. Nach Rechtslage hat der Umgangsberechtigte die Kosten für sein Umgangsrecht zu tragen. 4 Stunden Fahrtzeit, um das Kind zu holen und wieder zu bringen, sehen die Gerichte noch im Rahmen des Möglichen.
Kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters Ein leiblicher Vater kann sein Umgangsrecht verlieren, wenn es zu Probleme führt, weil er die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anerkennt und auch die Familie des Kindes nicht akzeptiert. Umgangsrecht der Großeltern Wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind ständig zwischen die Fronten gerät, kann den Großeltern der Umgang mit den Enkeln entzogen werden. Die Eltern sind vorrangig für die Erziehung verantwortlich. Daran müssen die Großeltern sich halten. Muss das Kind abgeholt werden?
Verweigert der Kindesvater den Umgang mit seinem Kind, kann er auch durch Ordnungsmittel nicht dazu gezwungen werden. Der betreuende Elternteil kann zwar gerichtlich erwirken, dass der andere Elternteil zum Umgang verpflichtet wird, allerdings kann er nicht auf die Ausübung bestehen. Es ist nicht dem Kindeswohl gedient, wenn der Umgang erzwungen wird. Daher kann der Umgang auf dem Papier festgeschrieben sein, mit Androhung von Zwangsmitteln aber nicht durchgesetzt werden.
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Umgangsrecht mit dem Kind

Die Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils, den Kontakt zum anderen Elternteil zu unterstützen und der Wunsch, das Kind soll den neuen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen oder Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom Umgang ganz oder zeitweise auszuschließen.

Vielmehr liegt es im Interesse des Kindes und

dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu

beiden Elternteilen durch persönliche Kontakte

gepflegt wird.

(Das passiert oft, wenn Mütter ihren neuen Lebenspartner zum Ersatzpapa machen möchten und deswegen den Kontakt zum richtigen Vater verhindern wollen. Das wird aber nicht von Gerichten akzeptiert, wenn es nur dem Willen der Mutter entspricht und nicht dem des Kindes. Denn, es ist fast immer zum Wohle des Kindes und im Sinne des Familienrechts den Kontakt zum leiblichen Vater zu erhalten. Das Umgangsrecht kann verweigert werden, wenn zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind keine soziale und familiäre Beziehung besteht. (Das wäre der Fall, wenn ein Kind während der Ehe geboren ist aber der Vater nicht biologischer Vater ist, sondern nur rechtlicher Vater. Und das Kind seinen biologischen Vater nie kennengelernt hat und den rechtlichen Vater aber als leiblichen Vater ansieht und dieser auch die Vaterrolle übernommen hat.)

Wenn das Umgangsrecht verweigert

wird

Eine dauernde Verhinderung des Umgangsrechts kann unter Umständen zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts führen. Jedenfalls dann, wenn das dem Wohle des Kindes schadet. Mütter (Väter) dürfen das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kinde nicht verbieten, weil kein Unterhalt gezahlt wird. Das ist kein rechtlicher Grund. Der Umgang hat mit der Unterhaltszahlung nichts zu tun. Und ist rechtlich immer getrennt zu behandeln. Nimmt ein arbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann das den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. Denn das Kinde könnte dann einen Anspruch auf eigenes kleines Zimmer haben. Pflicht zum Umgang mit dem Kind
Was heißt Umgangsrecht? Unter Umgangsrecht versteht man das Recht, das Kind besuchen zu dürfen. Das haben auch andere nahe Verwandten, z.B. Großeltern, Geschwister. Wie oft Besuche stattfinden müssen, ist gesetzlich nicht geregelt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Üblicherweise ist das alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Je jünger das Kind ist, desto eingeschränkter ist das Besuchsrecht. Allerdings spielt auch eine Rolle, wie der Umgang bislang war und wer sich wann und wie oft um das Kind gekümmert hat.
Grundsätzlich muss derjenige, der das Umgangsrecht hat, das Kind selbst abholen und danach wieder zurückbringen. Der sorgeberechtigte Elternteil, ist verpflichtet, das Kind „abholbereit“ ist. Ausnahmen kann es geben, wenn die Mutter (Vater) in einer andere Stadt zieht, die sehr weit entfernt ist. Dann kann eine Beteiligung an den Fahrtkosten verlangt werden, wenn ansonsten das Besuchsrecht nicht ausgeübt werden kann. Nach Rechtslage hat der Umgangsberechtigte die Kosten für sein Umgangsrecht zu tragen. 4 Stunden Fahrtzeit, um das Kind zu holen und wieder zu bringen, sehen die Gerichte noch im Rahmen des Möglichen.
Kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters Ein leiblicher Vater kann sein Umgangsrecht verlieren, wenn es zu Probleme führt, weil er die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anerkennt und auch die Familie des Kindes nicht akzeptiert. Umgangsrecht der Großeltern Wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind ständig zwischen die Fronten gerät, kann den Großeltern der Umgang mit den Enkeln entzogen werden. Die Eltern sind vorrangig für die Erziehung verantwortlich. Daran müssen die Großeltern sich halten. Muss das Kind abgeholt werden?
Verweigert der Kindesvater den Umgang mit seinem Kind, kann er auch durch Ordnungsmittel nicht dazu gezwungen werden. Der betreuende Elternteil kann zwar gerichtlich erwirken, dass der andere Elternteil zum Umgang verpflichtet wird, allerdings kann er nicht auf die Ausübung bestehen. Es ist nicht dem Kindeswohl gedient, wenn der Umgang erzwungen wird. Daher kann der Umgang auf dem Papier festgeschrieben sein, mit Androhung von Zwangsmitteln aber nicht durchgesetzt werden.
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