Urteil
Eine arbeitslose Mutter, die mit ihrem Kind zu
einem Mann gezogen war. Der verfügte über
ausreichendes Einkommen. Das Einkommen des
Mannes wurde angerechnet auch wenn er
familienrechtlich nicht unterhaltspflichtig war.
Bundessozialgericht
Das Bürgergeld zählt als Einkommen. Wenn es
das einzige Einkommen ist, was der
Unterhaltspflichtige zum Leben erhält, führt das
nicht zu einer Unterhaltspflicht.
Weil sein Existenzminimum nicht durch die
Unterhaltszahlung angegriffen werden darf.
Da das Jobcenter bereits Einkommen und
Vermögen prüft, bevor es Bürgergeld zahlt, werden
meistens keine weiteren Prüfungen über die
Zahlungsfähigkeit zum Unterhalt vorgenommen.
Routinemäßig müssen zwar Angaben über
Einkommen und Vermögen gemacht werden, es
dürften bei ehrlichen Angaben aber eigentlich keine
anderen Ergebnisse vorliegen. Der
Bürgergeldbescheid reicht aus, um die
Zahlungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen
nachzuweisen.
Pflicht zur Arbeitsaufnahme bei
Unterhaltspflichten
•
Ein unterhaltspflichtiger, arbeitsloser Elternteil
muss besondere Anstrengungen unternehmen,
um seine Leistungsfähigkeit herzustellen.
•
Die Meldung beim Arbeitsamt als
arbeitssuchend reicht nicht aus. Der arbeitslose
Unterhaltspflichtige muss ständig
Anstrengungen zur Erlangung einer Arbeit
unternehmen, auf Stellenangebote reagieren
und sich bei möglichen Arbeitgebern bewerben.
•
Hierbei sind auch Bemühungen außerhalb des
Ortes zumutbar. Dabei ist von einem
Zeitaufwand vergleichbar mit einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
•
Wenn eine geringfügige Beschäftigung
zumutbar ist, aber nicht genutzt wird, muss
trotzdem Unterhalt gezahlt werden.
•
Muss ein Bürgergeld Empfänger
Kindesunterhalt zahlen, muss er sich
besonders um eine Arbeitsstelle bemühen.
Ansonsten kann ein Gericht ein fiktives
Einkommen berechnen und den
Unterhaltspflichtigen danach zur Zahlung von
Kindesunterhalt verpflichten.
Müssen Bürgergeld- Empfänger
Unterhalt zahlen?
Unterhalt für Bürgergeld Empfänger
Ein “Bürgergeld -Empfänger muss sich nur den
tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als
Einkommen anrechnen lassen.
Nicht ausgezahlte Unterhaltsbeträge können nicht
zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen
angerechnet werden.
Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der
Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen
Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der
Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der
Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich
ausgezahlt wurde.
Es muss nachgewiesen werden, dass kein
Unterhalt gezahlt wurde.
Unwichtig ist auch, ob in einer
Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag
vereinbart worden ist. Es zählt immer nur die
tatsächlich erhaltende Zahlung.
Anrechnung Unterhalt auf das
Bürgergeld
Der Unterhalt wird vollständig auf den Regelsatz
angerechnet.
Berechnungstabelle
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