Beispiel -Kind lebt noch im Haushalt der Eltern: Hat das volljährige Kind laut Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch von 500 Euro und Ausbildungsbeihilfe von 300 Euro, dann besteht nur noch Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 290 Euro. 300 Euro minus 90 Euro sind 210 Euro. 500 Euro minus 210 Euro- bleiben 290 Euro. Für volljährige Kinder mit eigener Wohnung gelten dann die 930 Euro als Berechnungsgrundlage. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Das volljährige Kind muss selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Aber Mutter und Vater bleiben dennoch solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Volljährige hat gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten. Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, die bereits bis 21 Jahre sind und die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind. Der betreuenden Elternteil leitstet seinen Unterhalt in dem er für Kleidung, Nahrung, Unterkunft usw. sorgt. Der andere Elternteil sorgt mit seinem Unterhalt dafür, dass genau für diese Dinge qualitativ mehr geboten werden kann. Auch die Mutter, bei der das Kind lebt, muss für den Unterhalt ihres Kindes sorgen. Nicht nur der Vater. Es sei denn, die Mutter hat kein Einkommen. Das Kindergeld kann an Volljährige ausgezahlt werden, wird dann aber in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!!! Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig. Auch volljährige Kinder haben noch einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. “Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld vollständig auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt anzurechnen.” Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung, wenn das Kind um die Welt reist oder als Au-pair im Ausland arbeitet. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Ausbildung. Falls die Eltern noch damit rechnen mussten, dass das Kind nach der Reise eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, kann die Unterhaltspflicht nach einem Auslandsaufenthalt weiterbestehen.
Anrechnung eigenes Einkommen Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes. Anteilig bedeutet, im Verhältnis zum Einkommen. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 930 € angesetzt. Bei erhöhtem Bedarf kann der Betrag auch höher ausfallen. Verdient die Mutter nur 1/3 des Einkommens vom Vater, muss sie auch nur 1/3 von 930 Euro an Unterhalt für das volljährige Kind mit eigenem Haushalt zahlen. Erhält das Kind das Kindergeld selbst, wird vorher von den 930 Euro noch das Kindergeld abgezogen und dann erst der Unterhaltsanspruch berechnet. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsvergütung (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale 90 €) angerechnet.

Mit der Volljährigkeit des Kindes müssen

grundsätzlich beide Elternteile zahlen.

Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann kann nicht einfach sagen, er sorgt ja für Kleidung, Essen und Unterkunft. Aber es kann mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der Mutter und müsste sie dem volljährigen Kind 250 Euro Unterhalt zahlen, während die Gewährung von Wohnung und Verpflegung einen Gegenwert von 100 Euro haben, müsste die Mutter, dem Kind noch 150 Euro in bar zahlen.
Wenn volljährige Kinder noch zu Hause wohnen, können sie keinen Barunterhalt verlangen, wenn die Eltern für Wohnraum, Essen und Bekleidung sorgen. Wohnt das vollährige Kind nicht mehr im Elternhaus, müssen beide Elternteile ihren anteiligen Unterhalt direkt an das Kind zahlen. Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, muss der andere Elternteil den Unterhalt auch direkt an das Kind zahlen. Der betreuende Elternteil kann nicht verlangen, dass das Geld auf sein Konto überwiesen wird.

Es sei denn, das Kind ist damit einverstanden und der

betreuende Elternteil zahlt dem Kind das Geld dann auch

in bar aus.

Ein volljähriges Kind, das bei seiner Oma lebt und von dieser auch versorgt wird, hat trotzdem Anspruch auf Unterhalt des Vaters/Mutter. Wenn die Oma das Kind freiwillig versorgt und Unterkunft gewährt, hat das keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes. Das Gericht erkannte die Lebenssituation des Kindes so an, als würde es bei einem Elternteil leben. Es handelte sich um freiwillige Leistungen der Oma und deswegen ist der Vater auch weiterhin unterhaltspflichtig.
Unterhalt für volljährige Kinder

Unterhalt für volljährige Kinder

Facebook Rechtsanwälte Büro Recht Gesetze Urteile Bild AMK Logo
RECHTSPORTAL
Unterhaltsberechnungen
Berechnungstabelle
Unterhaltsberechnungen Formulare und Vorlagen Anwalts- und Gerichtskostenrechner
39,90 nur 12,30 €
USB Stick kostenlos
NEU
Das Aktionsangebot
endet am:
Ratgeber Unterhalt
Beispiel -Kind lebt noch im Haushalt der Eltern: Hat das volljährige Kind laut Düsseldorfer Tabelle einen Unterhaltsanspruch von 500 Euro und Ausbildungsbeihilfe von 300 Euro, dann besteht nur noch Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 290 Euro. 300 Euro minus 90 Euro sind 210 Euro. 500 Euro minus 210 Euro- bleiben 290 Euro. Für volljährige Kinder mit eigener Wohnung gelten dann die 930 Euro als Berechnungsgrundlage. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht. Das volljährige Kind muss selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Aber Mutter und Vater bleiben dennoch solange unterhaltspflichtig, wie das Kind noch in Ausbildung ist. Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Der Volljährige hat gegen seine Eltern den Anspruch, eine angemessene Ausbildung zu erhalten. Unterhaltsansprüche haben auch Kinder, die bereits bis 21 Jahre sind und die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und unverheiratet sind. Der betreuenden Elternteil leitstet seinen Unterhalt in dem er für Kleidung, Nahrung, Unterkunft usw. sorgt. Der andere Elternteil sorgt mit seinem Unterhalt dafür, dass genau für diese Dinge qualitativ mehr geboten werden kann. Auch die Mutter, bei der das Kind lebt, muss für den Unterhalt ihres Kindes sorgen. Nicht nur der Vater. Es sei denn, die Mutter hat kein Einkommen. Das Kindergeld kann an Volljährige ausgezahlt werden, wird dann aber in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet!!! Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist vorrangig der Ehegatte unterhaltspflichtig. Auch volljährige Kinder haben noch einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden. “Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld vollständig auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt anzurechnen.” Es besteht keine Unterhaltsverpflichtung, wenn das Kind um die Welt reist oder als Au-pair im Ausland arbeitet. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Ausbildung. Falls die Eltern noch damit rechnen mussten, dass das Kind nach der Reise eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, kann die Unterhaltspflicht nach einem Auslandsaufenthalt weiterbestehen.
Anrechnung eigenes Einkommen Bei volljährigen Kindern wird das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes. Anteilig bedeutet, im Verhältnis zum Einkommen. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt wird ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 930 € angesetzt. Bei erhöhtem Bedarf kann der Betrag auch höher ausfallen. Verdient die Mutter nur 1/3 des Einkommens vom Vater, muss sie auch nur 1/3 von 930 Euro an Unterhalt für das volljährige Kind mit eigenem Haushalt zahlen. Erhält das Kind das Kindergeld selbst, wird vorher von den 930 Euro noch das Kindergeld abgezogen und dann erst der Unterhaltsanspruch berechnet. Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld, BAföG-Darlehen und Ausbildungsvergütung (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale 90 €) angerechnet.

Mit der Volljährigkeit des Kindes

müssen grundsätzlich beide

Elternteile zahlen.

Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann kann nicht einfach sagen, er sorgt ja für Kleidung, Essen und Unterkunft. Aber es kann mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt das Kind zum Beispiel noch bei der Mutter und müsste sie dem volljährigen Kind 250 Euro Unterhalt zahlen, während die Gewährung von Wohnung und Verpflegung einen Gegenwert von 100 Euro haben, müsste die Mutter, dem Kind noch 150 Euro in bar zahlen.
Wenn volljährige Kinder noch zu Hause wohnen, können sie keinen Barunterhalt verlangen, wenn die Eltern für Wohnraum, Essen und Bekleidung sorgen. Wohnt das vollährige Kind nicht mehr im Elternhaus, müssen beide Elternteile ihren anteiligen Unterhalt direkt an das Kind zahlen. Wohnt das Kind nur bei einem Elternteil, muss der andere Elternteil den Unterhalt auch direkt an das Kind zahlen. Der betreuende Elternteil kann nicht verlangen, dass das Geld auf sein Konto überwiesen wird.

Es sei denn, das Kind ist damit einverstanden

und der betreuende Elternteil zahlt dem Kind

das Geld dann auch in bar aus.

Ein volljähriges Kind, das bei seiner Oma lebt und von dieser auch versorgt wird, hat trotzdem Anspruch auf Unterhalt des Vaters/Mutter. Wenn die Oma das Kind freiwillig versorgt und Unterkunft gewährt, hat das keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes. Das Gericht erkannte die Lebenssituation des Kindes so an, als würde es bei einem Elternteil leben. Es handelte sich um freiwillige Leistungen der Oma und deswegen ist der Vater auch weiterhin unterhaltspflichtig.
Unterhalt für volljährige Kinder

Unterhalt für volljährige Kinder

Unterhaltsberechnungen
Berechnungstabelle
 neue Gesetze Bild oben AMK Logo Facebook Menü Unterhaltsberechnungen Formulare und Vorlagen Anwalts- und Gerichtskostenrechner
39,90 nur 12,30 €
USB Stick kostenlos
NEU
Das Aktionsangebot
endet am:
Ratgeber Unterhalt