Verzicht auf den Unterhalt, Vorausleistung
Für die Zukunft kann nie auf Unterhalt verzichtet
werden. Das gilt für Familienunterhalt und auch für
Trennungsunterhalt.
Ein Vertrag, in dem sich Paare über einen Verzicht
auf Unterhalt für die Zukunft einigen, ist unwirksam
und beide Partner brauchen sich nicht an so eine
Vereinbarung halten. (Beispiel: Ich verzichte bei
einer späteren, möglichen Trennung auf Unterhalt-
ist unwirksam)
Von so einem Vertrag kann das Amt nichts wissen.
Geschulte Mitarbeiter werden aber danach fragen.
Und dann müssen ehrliche Angaben gemacht
werden. Denn auch was in einem
Partnerschaftsvertrag vereinbart wurde, hat
Vorrang. Also Unterhalt vom Expartner, bevor das
AMT zahlt.
auf Kindesunterhalt verzichten
Der Verzicht auf Ehegattenunterhalt während einer
nicht rechtskräftig geschiedenen Ehe ist nicht
möglich. Ein betreuendes Elternteil darf nicht im
Namen des Kindes auf Kindesunterhalt verzichten.
Er darf den anderen Elternteil auch nicht von der
Zahlung auf Kindesunterhalt freistellen. Ehepartner
können zwar einen Vertrag frei gestalten, in
diesem Bereich sind aber Vorgaben einzuhalten.
Dazu gehören der Unterhalt für die
Kinderbetreuung und der Unterhalt wegen Alters
oder Krankheit.
Sozialleistungen statt Unterhalt
Der Verzicht auf Kindesunterhalt darf nicht dazu
führen, dass der Bedürftige Sozialleistungen
beziehen muss. (Auf Kindesunterhalt kann also
nur verzichtet werden, wenn das nicht dazu führt,
dass das Kind nicht mehr ordentlich versorgt
werden kann.)
Das kommt meistens nur in den Fällen vor, in
denen die betreuende Mutter selbst genug eigenes
Einkommen hat.
Unterhaltsverzicht
Der Verzicht auf Unterhalt darf nicht zu
Sozialbedürftigkeit führen. Wenn eine Ehe
geschieden wird und die Eheleute vorher einen
notariellen Vertrag geschlossen haben, in dem die
Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, hat
die geschiedene Ehefrau trotzdem Anspruch auf
Ehegattenunterhalt.
Ein Unterhaltsverzicht darf nie dazu führen, dass
der Verzichtende auf Sozialgeld angewiesen ist
und somit der Allgemeinheit zur Last fällt. Wenn
bspw. eine Frau auf ihren Unterhalt verzichtet, der
ihr eigentlich rechtlich zusteht und dadurch
Bürgergeld beantragen muss, wird sie kein Geld
vom Amt bekommen.
Das Amt wird sie darauf hinweisen, dass sie
vorrangig den Unterhalt einzufordern hat.
Schwieriger wird es für das Amt, wenn es sich um
eine eheähnliche Gemeinschaft handelte und das
Paar über einen Partnerschaftsvertrag
Unterhaltsansprüche nach der Trennung vereinbart
hat.
Kann man auf Unterhalt für die
Vergangenheit verzichten?
Auf den Unterhalt für die Vergangenheit zu
verzichten, ist allerdings möglich. Der gegenseitige
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist trotz
gemeinsamer Kinder möglich. (Denn
nachehelicher Unterhalt dient nur zur
Verbesserung der finanziellen Situation der
Kindesmutter/vater)
Der Unterhaltsschuldner kann sich jedoch auf
diesen Verzicht nicht berufen, wenn das zu Lasten
der Kinder geht, da eine solche Berufung gegen
Treu und Glauben verstößt. (Die Mutter könnte
ohne den nachehelichen Unterhalt die Wohnung
nicht mehr halten und müsste umziehen, was für
die Kinder erhebliche Nachteile hätte)
Eltern treffen oft eine Freistellungsvereinbarung.
Damit können sie sich im Innenverhältnis
einigen, dass der betreuende Elternteil, für den
Kindesunterhalt alleine aufkommt und auf
Unterhalt verzichtet.
Damit liegt noch kein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1
BGB vor. Denn, das Kind könnte immer noch
Unterhalt vom anderen Elternteil verlangen.
Der müsste dann auch zahlen, könnte sich aber
den Unterhalt vom betreuenden Elternteil
zurückholen. Denn er hat ja in der Vereinbarung
unterschrieben, auf den Kindesunterhalt zu
verzichten.
Diese Vereinbarung ist aber nur wirksam, wenn
der betreuende Elternteil tatsächlich allein für den
Unterhalt des Kindes aufkommen kann.
Verzicht auf Unterhalt, kann man auf
Unterhalt verzichten
Verzicht auf Unterhalt
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