Zugewinnausgleich ohne Ehevertrag

Schenkung und Erbschaft Eine Besonderheit ist, dass Schenkungen und Erbschaften bei einer Zugewinngemeinschat nicht berücksichtigt werden, sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. (Jedenfalls dann, wenn diese auch nur einem Partner zustehen würden) Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch durchgeführt. Es muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden.

Zugewinnausgleich ohne Ehevertrag bei Paaren

Paare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft und müssen bei Trennung einen Zugewinnausgleich durchführen. Vermögen bleiben getrennt. Die Ehepartner müssen aber nicht für die Schulden des Partners haften. Die Zugewinngemeinschaft endet durch Tod oder Scheidung eines Partners. Danach findet dann der Zugewinnausgleich statt. Die Regelungen über eine Zugewinngemeinschaft können aber während der Ehe auch geändert werden. So können in einem Ehevertrag auch Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden. Zugewinngemeinschaft ist ein Art Gütertrennung. Zugewinngemeinschaft Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Wurde kein notarieller Ehevertrag abgeschlossen, dann lebt man automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine Gütertrennung.

Die Besonderheiten der Zugewinngemeinschaft sind:

Während der Ehe kann ein Ehegatte nicht allein über sein gesamtes Vermögen verfügen, ohne die Zustimmung des anderen zu haben. Im Falle der Scheidung findet der Zugewinnausgleich statt, in dem das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt wird. Im Falle des Todes während einer Ehe hat der Erbe ein um 1/4 erhöhten Erbanspruch oder kann die güterrechtliche Lösung wählen. Stellen Eltern ihrer Tochter vor der Heirat einen größeren Geldbetrag zur Verfügung, der dem Erwerb einer im Alleineigentum des künftigen Ehemanns stehenden Eigentumswohnung dienen soll, ist beim späteren Scheitern der Ehe der Wert der Zuwendung nur beim durchzuführenden Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten zu berücksichtigen. Ein direkter Anspruch der Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegersohn besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.
Berechnung Bei einer Zugewinngemeinschaft wird das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Es wird einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt. Das ist das Anfangsvermögen. Und das Endvermögen ist das Vermögen, das an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, ermittelt wird. Es wird dann errechnet, wie viel die Ehefrau und der Ehemann während der Ehe erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Beispiel für einen Zugewinnausgleich:

(Beispiel: Der Mann hat 10 000 Euro erwirtschaftet und die Frau nur 6000 Euro. Die Differenz beträgt 4000 Euro. Somit hat die Frau Anspruch auf 2000 Euro.)

Wenn man keinen Ehevertrag hat, lebt man ab dem

Zeitpunkt der Heirat in einer Zugewinngemeinschaft.

Der Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er in notarieller Form abgeschlossen wird. Dazu müssen beide Ehegatten beim Notar anwesend sein. Beim Ehevertrag fallen Notarkosten an.

Zugewinnausgleich und Gütertrennung

Es muss keine Gütertrennung (ohne Zugewinnausgleich) vereinbart werden, um einen Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen. Ein Ehepartner haftet nie für die Schulden seines Ehegatten, wenn er keinen Vertrag oder ähnliches unterschrieben hat und auch keine Bürgschaft übernommen hat. Es ist nicht so, dass man mit der Heirat automatisch für die Schulden des Partners aufkommen muss. (ein Irrglaube) Eine Versicherung zur Altersvorsorge wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Ein geschiedener Ehepartner darf durch Vereinbarungen in einem Ehevertrag nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein. Sind in einem Ehevertrag Unterhaltszahlungen vereinbart, die nach einer Trennung zu zahlen sind, kann diese Vereinbarung sittenwidrig sein, wenn einer der Partner durch die vereinbarten Unterhaltszahlungen, zu einem Sozialfall werden würde. Es wird auch geprüft, ob der Verzicht auf Unterhalt in einem Ehevertrag Gültigkeit hat. Zur Berechnung des anlässlich einer Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichs sind Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenüberzustellen. Dem Anfangsvermögen sind auch solche Zuwendungen hinzuzurechnen, die ein Ehegatte während der Ehe von Dritten erhält und die nach dem Willen des Schenkers und bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vermögensbildung dienen. (ein Ehegatte erhält von einem Freund 10 000 Euro und der Freund möchte, dass dieses Geld nur für ihn allein gedacht ist. Er schenkt es also nicht offiziell Beiden)) Durch die Hinzurechnung vermindert sich die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen und damit die Ausgleichspflicht des Beschenkten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten. Unberücksichtigt bleiben jedoch Geschenke, die nur der Deckung des laufenden Lebensunterhalts dienen. (das kann Geld für Einkäufe sein, aber auch Möbel, die zum vernüftigen Wohnen notwendig sind)
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Zugewinnausgleich ohne Ehevertrag

Schenkung und Erbschaft Eine Besonderheit ist, dass Schenkungen und Erbschaften bei einer Zugewinngemeinschat nicht berücksichtigt werden, sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. (Jedenfalls dann, wenn diese auch nur einem Partner zustehen würden) Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch durchgeführt. Es muss ein Antrag bei Gericht gestellt werden.

Zugewinnausgleich ohne Ehevertrag bei

Paaren

Paare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft und müssen bei Trennung einen Zugewinnausgleich durchführen. Vermögen bleiben getrennt. Die Ehepartner müssen aber nicht für die Schulden des Partners haften. Die Zugewinngemeinschaft endet durch Tod oder Scheidung eines Partners. Danach findet dann der Zugewinnausgleich statt. Die Regelungen über eine Zugewinngemeinschaft können aber während der Ehe auch geändert werden. So können in einem Ehevertrag auch Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden. Zugewinngemeinschaft ist ein Art Gütertrennung. Zugewinngemeinschaft Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Wurde kein notarieller Ehevertrag abgeschlossen, dann lebt man automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um eine Gütertrennung.

Die Besonderheiten der

Zugewinngemeinschaft sind:

Während der Ehe kann ein Ehegatte nicht allein über sein gesamtes Vermögen verfügen, ohne die Zustimmung des anderen zu haben. Im Falle der Scheidung findet der Zugewinnausgleich statt, in dem das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen beiden Ehegatten aufgeteilt wird. Im Falle des Todes während einer Ehe hat der Erbe ein um 1/4 erhöhten Erbanspruch oder kann die güterrechtliche Lösung wählen. Stellen Eltern ihrer Tochter vor der Heirat einen größeren Geldbetrag zur Verfügung, der dem Erwerb einer im Alleineigentum des künftigen Ehemanns stehenden Eigentumswohnung dienen soll, ist beim späteren Scheitern der Ehe der Wert der Zuwendung nur beim durchzuführenden Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten zu berücksichtigen. Ein direkter Anspruch der Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegersohn besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht.
Berechnung Bei einer Zugewinngemeinschaft wird das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Es wird einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt. Das ist das Anfangsvermögen. Und das Endvermögen ist das Vermögen, das an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, ermittelt wird. Es wird dann errechnet, wie viel die Ehefrau und der Ehemann während der Ehe erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Beispiel für einen Zugewinnausgleich:

(Beispiel: Der Mann hat 10 000 Euro erwirtschaftet und die Frau nur 6000 Euro. Die Differenz beträgt 4000 Euro. Somit hat die Frau Anspruch auf 2000 Euro.)

Wenn man keinen Ehevertrag hat, lebt

man ab dem Zeitpunkt der Heirat in einer

Zugewinngemeinschaft.

Der Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er in notarieller Form abgeschlossen wird. Dazu müssen beide Ehegatten beim Notar anwesend sein. Beim Ehevertrag fallen Notarkosten an.

Zugewinnausgleich und

Gütertrennung

Es muss keine Gütertrennung (ohne Zugewinnausgleich) vereinbart werden, um einen Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen. Ein Ehepartner haftet nie für die Schulden seines Ehegatten, wenn er keinen Vertrag oder ähnliches unterschrieben hat und auch keine Bürgschaft übernommen hat. Es ist nicht so, dass man mit der Heirat automatisch für die Schulden des Partners aufkommen muss. (ein Irrglaube) Eine Versicherung zur Altersvorsorge wird beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Ein geschiedener Ehepartner darf durch Vereinbarungen in einem Ehevertrag nicht auf Sozialleistungen angewiesen sein. Sind in einem Ehevertrag Unterhaltszahlungen vereinbart, die nach einer Trennung zu zahlen sind, kann diese Vereinbarung sittenwidrig sein, wenn einer der Partner durch die vereinbarten Unterhaltszahlungen, zu einem Sozialfall werden würde. Es wird auch geprüft, ob der Verzicht auf Unterhalt in einem Ehevertrag Gültigkeit hat. Zur Berechnung des anlässlich einer Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichs sind Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenüberzustellen. Dem Anfangsvermögen sind auch solche Zuwendungen hinzuzurechnen, die ein Ehegatte während der Ehe von Dritten erhält und die nach dem Willen des Schenkers und bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vermögensbildung dienen. (ein Ehegatte erhält von einem Freund 10 000 Euro und der Freund möchte, dass dieses Geld nur für ihn allein gedacht ist. Er schenkt es also nicht offiziell Beiden)) Durch die Hinzurechnung vermindert sich die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen und damit die Ausgleichspflicht des Beschenkten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten. Unberücksichtigt bleiben jedoch Geschenke, die nur der Deckung des laufenden Lebensunterhalts dienen. (das kann Geld für Einkäufe sein, aber auch Möbel, die zum vernüftigen Wohnen notwendig sind)
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