Bereits erteilte Urlaubsgenehmigung vom Arbeitgeber  Aus wichtigen betrieblichen Gründen hat ein Arbeitgeber das Recht, eine bereits erteilte Urlaubsgenehmigung zurückzunehmen. Dann muss er allerdings für Stornokosten einer Reise aufkommen, die ein Arbeitnehmer bereits gebucht hat. Wichtige Gründe können für den Arbeitgeber bspw. die Bedrohung der Existenz der Firma sein oder auch sonst schwere Firmennachteile, die entstehen würden, weil Arbeitnehmer ihrer Arbeit nicht nachgehen. Gibt sich ein Arbeitnehmer selbst Urlaub, muss er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Obwohl vorher noch abgewogen werden muss, ob das Interesse des AN für dieses Verhalten nicht anderes zuließ. BAG (2 AZR 521/93) Urlaub für eine Kur oder Rehamaßnahme Für eine Vorsorgemaßnahme oder eine Rehamaßnahme, die ambulant stattfindet, muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Es sei denn, ein Tarifvertrag sieht etwas anderes vor. Lohnfortzahlung gibt es nur bei stationären Behandlungen ( § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz) Zum Unterschied ambulant/stationär: Stationäre Unterbringung bedeutet, dass der Arbeitnehmer in der Einrichtung Unterkunft und Verpflegung erhalten muss. Mittagessen reicht nicht aus, so u.a. das ArbG Regensburg  Az.: 4 Ca 291/97. Berechnung für Urlaubsabgeltung Urlaubsabgeltung ist die Zahlung, die ein Arbeitnehmer erhält, wenn er seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Erhält für diese Zeit Geld in Höhe des Urlaubsentgeltes. Also den Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs ( § 11 Bundesurlaubsgesetz). Möglich ist auch die Berechnung des Durchschnitts der letzten 3 Monate bei Arbeitnehmer die auch monatlich pauschal bezahlt werden. Durch Tarifvertrag kann auch etwas anderes vereinbart sein. Etwa 1/22 des monatlichen Gesamtverdienstes pro Urlaubstag bei Arbeitnehmern mit festem Sold.   Geht ein Arbeitnehmer in Urlaub, ohne dass der Urlaub zuvor vom Arbeitgeber gewährt bzw. genehmigt wurde, so stellt das einen Kündigungsgrund dar. Auf der anderen Seite sind Arbeitgeber verpflichtet, den bereits gewährten Urlaub auch zu geben. Der Urlaub wird nicht vom Arbeitnehmer genommen, sondern vom Arbeitgeber gewährt. Den Urlaub aufzuheben ist auch nur in beiderseitigem Einverständnis möglich. Der Zeitpunkt des Urlaubs und auch die Dauer des Urlaubs müssen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Hierbei muss auf den Arbeitnehmer und seine Urlaubswünsche und aber auch auf die Erfordernisse im Betrieb Rücksicht genommen werden. Nur in bestimmen Ausnahmefällen, die schon Notfälle sein müssen, darf der Arbeitgeber eine bereits erteilte Urlaubserlaubnis zurücknehmen. Notfälle könnten sein, dass dem Arbeitgeber die Schließung droht, Waren verderben würde, hohe Verluste entstehen usw. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber kein Recht hat, einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzuholen. Der Arbeitgeber muss vor der Urlaubsgenehmigung entscheiden, ob wichtige betriebliche Belange dem Urlaubsantritt entgegenstehen. Der Urlaub ist auf Verlangen des Arbeitnehmers in das nächste Kalenderjahr zu übertragen, nachdem er diesen Teilanspruch während der laufenden Wartezeit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr einbringen kann. Nach Ablauf der Wartezeit kann der Arbeitnehmer jederzeit -natürlich nach Genehmigung des Arbeitgebers- seinen vollen Urlaubsanspruch auch z.B. schon zu Beginn des Jahres nehmen. Auch Praktikanten sind Arbeitnehmer. Sie haben Urlaubsanspruch entsprechend den Regelungen des BUrlG (mind. 24 Werktage jährlich bzw. Teilurlaub bei Beschäftigung von nicht mehr als sechs Monaten) oder einen höheren Urlaubsanspruch auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. Tarifvertrag). Hat der  Arbeitgeber nach der Urlaubsgenehmigung wichtige, betriebliche Interessen, weswegen er den Urlaub eines Arbeitsnehmers wieder streichen will, muss der Arbeitnehmer zustimmen. Nur in Ausnahmefällen, braucht er nicht das Einverständnis des AN. Er kann seine Mitarbeiter dann sogar aus dem Urlaub zurückholen, muss aber die Kosten dafür tragen. Er kann auch nicht den gesamten Urlaub verlegen, sondern nur 3/5 der gesamten Urlaubstage. BAG
Formulare und Musterschreiben Arbeitnehmerkündigung normaler Arbeitsvertrag Deutung Arbeitszeugnis Arbeitsvertrag Minijob Mahnung Lohnzahlung Weitere Formulare für AN Weitere Formulare für AG Abmahnung an Arbeitbehmer Änderungskündigung Fristen Anspruch auf Abfindung Anspruch auf Sonderurlaub Anspruch auf Teilzeitarbeit Urlaubsgeld 450 Euro Job Anspruch auf Weihnachtsgeld arbeiten an Feiertagen und WE wenn der Lohn nicht gezahlt wird Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag Zahlungsverzug Arbeitgeber Arbeitszeit Fahrtzeit Berechnung Betriebszugehörigkeit betriebliche Übung Weihnachtsgeld Kündigung bei Betriebsübernahme Bezahlung bei Rufbereitschaft Bezahlung an Feiertagen Bereitschaftsdienst Arbeitszeit Bezahlung von Überstunden Entfernungspauschale Klage auf rückständigen Lohn 450 Euro Job Krankenversicherung Krankmeldung an Arbeitgeber Kündigung während der Ausbildung Kündigung schriftlich Kündigung vor Arbeitsbeginn Kündigung während Krankheit Kündigung Arbeitsvertrag Zugang Kündigung Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage einreichen Bezahlung an Feiertagen Mobbing am Arbeitsplatz Dienstwagen Haftung Pflicht zu Überstunden Kündigung in Probezeit Prokura/ Einzelprokura Einsicht Personlakte Rücknahme einer Kündigung Rückzahlung Weiterbildungskosten schriftlicher Arbeitsvertrag Schwangerschaftsvertretung Bereitschaftsdienst Bezahlung Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag Stundung Lohn schriftlicher Arbeitsvertrag Urlaubsgeld 450 Euro Jobber Urlaubsgenehmigung Lohnzahlung Verjährung Vertragsstrafe wegen Kündigungsfrist Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag Kündigung Arbeitsvertrag Rücknahme Zeitarbeitsvertrag Verlängerung Startseite Ratgeber Impressum Kontakt
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