Bereits erteilte Urlaubsgenehmigung vom Arbeitgeber
Aus wichtigen betrieblichen Gründen hat ein Arbeitgeber das Recht, eine bereits
erteilte Urlaubsgenehmigung zurückzunehmen. Dann muss er allerdings für
Stornokosten einer Reise aufkommen, die ein Arbeitnehmer bereits gebucht hat.
Wichtige Gründe können für den Arbeitgeber bspw. die Bedrohung der Existenz
der Firma sein oder auch sonst schwere Firmennachteile, die entstehen würden,
weil Arbeitnehmer ihrer Arbeit nicht nachgehen.
Gibt sich ein Arbeitnehmer selbst Urlaub, muss er mit einer fristlosen Kündigung
rechnen. Obwohl vorher noch abgewogen werden muss, ob das Interesse des
AN für dieses Verhalten nicht anderes zuließ. BAG (2 AZR 521/93)
Urlaub für eine Kur oder Rehamaßnahme
Für eine Vorsorgemaßnahme oder eine Rehamaßnahme, die ambulant
stattfindet, muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Es sei denn, ein Tarifvertrag
sieht etwas anderes vor. Lohnfortzahlung gibt es nur bei stationären
Behandlungen ( § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz)
Zum Unterschied ambulant/stationär: Stationäre Unterbringung bedeutet, dass
der Arbeitnehmer in der Einrichtung Unterkunft und Verpflegung erhalten muss.
Mittagessen reicht nicht aus, so u.a. das ArbG Regensburg Az.: 4 Ca 291/97.
Berechnung für Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist die Zahlung, die ein Arbeitnehmer erhält, wenn er seinen
Urlaub nicht nehmen konnte. Erhält für diese Zeit Geld in Höhe des
Urlaubsentgeltes. Also den Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen vor dem
Beginn des Urlaubs ( § 11 Bundesurlaubsgesetz).
Möglich ist auch die Berechnung des Durchschnitts der letzten 3 Monate bei
Arbeitnehmer die auch monatlich pauschal bezahlt werden. Durch Tarifvertrag
kann auch etwas anderes vereinbart sein. Etwa 1/22 des monatlichen
Gesamtverdienstes pro Urlaubstag bei Arbeitnehmern mit festem Sold.
Geht ein Arbeitnehmer in Urlaub, ohne dass der Urlaub zuvor vom Arbeitgeber
gewährt bzw. genehmigt wurde, so stellt das einen Kündigungsgrund dar.
Auf der anderen Seite sind Arbeitgeber verpflichtet, den bereits gewährten Urlaub
auch zu geben.
Der Urlaub wird nicht vom Arbeitnehmer genommen, sondern vom Arbeitgeber
gewährt. Den Urlaub aufzuheben ist auch nur in beiderseitigem Einverständnis
möglich. Der Zeitpunkt des Urlaubs und auch die Dauer des Urlaubs müssen
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Hierbei muss auf den Arbeitnehmer und seine Urlaubswünsche und aber auch
auf die Erfordernisse im Betrieb Rücksicht genommen werden.
Nur in bestimmen Ausnahmefällen, die schon Notfälle sein müssen, darf der
Arbeitgeber eine bereits erteilte Urlaubserlaubnis zurücknehmen. Notfälle
könnten sein, dass dem Arbeitgeber die Schließung droht, Waren verderben
würde, hohe Verluste entstehen usw.
Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber kein Recht hat, einen Mitarbeiter
aus dem Urlaub zurückzuholen. Der Arbeitgeber muss vor der
Urlaubsgenehmigung entscheiden, ob wichtige betriebliche Belange dem
Urlaubsantritt entgegenstehen.
Der Urlaub ist auf Verlangen des Arbeitnehmers in das nächste Kalenderjahr zu
übertragen, nachdem er diesen Teilanspruch während der laufenden Wartezeit
aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht mehr einbringen kann.
Nach Ablauf der Wartezeit kann der Arbeitnehmer jederzeit -natürlich nach
Genehmigung des Arbeitgebers- seinen vollen Urlaubsanspruch auch z.B. schon
zu Beginn des Jahres nehmen.
Auch Praktikanten sind Arbeitnehmer. Sie haben Urlaubsanspruch entsprechend den
Regelungen des BUrlG (mind. 24 Werktage jährlich bzw. Teilurlaub bei Beschäftigung
von nicht mehr als sechs Monaten) oder einen höheren Urlaubsanspruch auf Grund
einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. Tarifvertrag).
Hat der Arbeitgeber nach der Urlaubsgenehmigung wichtige, betriebliche Interessen,
weswegen er den Urlaub eines Arbeitsnehmers wieder streichen will, muss der
Arbeitnehmer zustimmen. Nur in Ausnahmefällen, braucht er nicht das Einverständnis
des AN. Er kann seine Mitarbeiter dann sogar aus dem Urlaub zurückholen, muss
aber die Kosten dafür tragen. Er kann auch nicht den gesamten Urlaub verlegen,
sondern nur 3/5 der gesamten Urlaubstage. BAG
15
Arbeitsrecht von A bis Z
§ alle vollständigen Urteile mit
Aktenzeichen im Ratgeber §
bis
nur 12,30 € statt 24,90 €