Ein Unterhaltstitel ist ein Schriftstück, eine
Urkunde, in der Unterhaltszahlungen
festgeschrieben werden. Er dokumentiert die
Unterhaltspflicht und ist die Grundlage, den
Unterhaltsanspruch notfalls mit Hilfe des
Gerichtsvollziehers zwangsweise zu vollstrecken.
Auch Lohn- und Kontopfändungen sind damit
möglich.
Der Unterhaltstitel kann vom Jugendamt aber
auch vom Notar ausgestellt werden.
Einen Unterhaltstitel kann man kostenlos beim
Jugendamt erwirken, beantragen oder aufheben
lassen.
Jugendamtsurkunde
Der Unterhaltsverpflichtete kann also nicht zur
Unterschrift oder zu bestimmten Erklärungen
gezwungen werden.
rückwirkende Abänderung eines
Unterhaltstitels
Unterhaltstitel die auf einem Urteil beruhen,
rückwirkend nur ab Rechtshängigkeit der
Abänderungsklage abgeändert werden (§ 323 Abs.
3 S. 1 ZPO). Liegt ein Unterhaltstitel vor, kann
dieser sofort geändert werden, wenn sich die
Einkommenssituation ändert oder der Titel fällt
automatisch weg, wenn er abgelaufen ist.
Unterhaltstitel vom Jugendamt
Gültigkeit nach Volljährigkeit!
Wenn der Unterhaltsanspruch für ein
minderjähriges Kind in einem Unterhaltstitel
festgeschrieben wurde, dann sind die Änderungen,
die sich mit der Volljährigkeit ergeben, über eine
Abänderungsklage geltend zu machen.
Änderungen mit Volljährigkeit bedeuten, dass sich
der Unterhaltsbetrag ändern kann, weil das Kind
eine Ausbildung beginnt oder prinzipiell einen
höheren Anspruch mit der Volljährigkeit hat.
Es gibt Unterhaltstitel, die von vornherein nur bis
zur Volljährigkeit gelten. Dann muss mit Eintritt der
Volljährigkeit ein neuer Titel erstellt werden.
Dynamisierung Unterhalt
Dynamisierung bedeutet, dass der Unterhalt für
minderjährige Kinder nicht mehr als feststehender
Betrag, sondern als Vorhundertsatz des
Regelbetrages festgelegt wird. Verändert sich der
Regelbetrag, ändert sich automatisch auch der zu
zahlende Unterhalt!
Ändern sich Unterhaltsansprüche, welche bereits
tituliert worden sind, dann können diese nur durch
eine Abänderungsklage verändert werden. § 323
ZPO. Von einer wesentlichen Veränderung ist
auszugehen, wenn sich die Verhältnisse um 10 %
geändert haben. (Lohn des Unterhaltspflichtigen,
eigenes Einkommen des Kindes usw.)
Ebenfalls berücksichtigt werden können
Änderungen aufgrund der Düsseldorfer Tabelle,
Selbstbehalten oder Kilometerpauschalen.
Abänderung Unterhaltstitel wegen
Volljährigkeit des Kindes.
Mit der Volljährigkeit eines Kindes wird der
Unterhalt wegen des Wegfalles der Betreuung des
minderjährigen Kindes anders berechnet. Mit der
Volljährigkeit wird der betreuende Elternteil
ebenfalls barunterhaltspflichtig. Beide Eltern
haften jetzt nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB
anteilig nach ihren Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des
volljährigen Kindes.
Auch eigenes Einkommen des Kindes muss jetzt
berücksichtig werden. Das Kindergeld wird zu 100
% bedarfsdeckend eingesetzt, der Unterhalt
bemisst sich grundsätzlich nach dem
zusammengezählten Einkommen beider
Elternteile.
Es sollte schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit
eine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels
beantragt werden. Der betreuende Elternteil wird
aufgefordert, auf den Unterhalt ganz/ teilweise zu
verzichten und Auskunft über das eigene
Einkommen und das des Kindes zu geben.
Darüber hinaus sollte man dann auch Nachweise
verlangen.
(Schulzeugnisse/Ausbildungsvertrag/Studium
usw.)
Auch wenn davon auszugehen ist, dass mit der
Volljährigkeit des Kindes kein Unterhaltsanspruch
mehr besteht, weil das Kind genug eigenes
Einkommen hat oder andere Gründe dafür
vorliegen, darf die Unterhaltszahlung nicht einfach
eingestellt werden, so lange der Unterhaltstitel
nicht abgeändert wurde oder eine
Verzichtserklärung vorliegt. Denn, es kann so
lange aus dem bestehenden Unterhaltstitel
vollstreckt werden, bis dieser abgeändert wird.
Urteile zu Unterhaltstitel
Jugendamtsurkunden können unter bestimmten
Voraussetzungen auch eine Titulierung für den
Zeitraum nach Eintritt der Volljährigkeit
beinhalten. (OLG Ffm ).
Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine
wesentliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse gegeben, wenn die Änderung zu
einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs von
etwa 10 % führt (so u.a. OLG Nürnberg).
(OLG Düsseldorf) hat die Abänderung eines
Unterhaltsvergleichs zugelassen zur
Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für ein
Kind, dessen rechtlicher, aber nicht biologischer
Vater der Unterhaltspflichtige ist.
Wird ein titulierter Kindesunterhalt ein Jahr lang
nicht geltend gemacht, so kann der Anspruch auf
Kindesunterhalt verwirkt sein. Ein Vater schuldete
seinem Sohn Unterhalt, der auch in einem
Unterhaltstitel festgeschrieben war. Das
Jugendamt bot dem Vater an, dass er auch einen
geringeren Beitrag zahlen kann und das auch
nicht unbedingt pünktlich sein muss. Der Vater
verweigerte sich zu zahlen. Und er bekam Recht,
da der Unterhaltsanspruch verwirkt war. Das
Jugendamt hatte den rückständigen Unterhalt
über 2 Jahre nicht geltend gemacht.
Oberlandesgericht Hamm
Abänderung Unterhaltstitel
Beide Parteien, sowohl der Unterhaltsgläubiger als
auch der Unterhaltsschuldner können die
nachträgliche Abänderung eines Urteils oder eines
Vergleichs verlangen, wenn sich die
Einkommensverhältnisse oder andere für den
Unterhalt wesentliche Umstände geändert haben.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld 2 muss sofort
Abänderungsklage eingereicht werden, es sei
denn, die Unterhaltsempfängerin stimmt der
Unterhaltstiteländerung freiwillig zu. Besteht
weiterhin ein Unterhaltstitel, laufen trotz
erwiesener Leistungsunfähigkeit nämlich
Unterhaltsschulden auf.
Denn die Unterhaltspflicht besteht so lange, bis
der Unterhaltstitel geändert wurde. (Deswegen
sollte ein Unterhaltspflichtiger sofort den
Unterhaltstitel ändern lassen, wenn er arbeitslos
wird oder weniger Einkommen hat. Und nicht
darauf hoffen, dass sich der Unterhalt automatisch
verringert oder wegfällt.) Am billigsten und
einfachsten für alle Beteiligten ist es, wenn sich
der zahlungspflichtige Elternteil entschließt, eine
Jugendamtsurkunde errichten zu lassen. Also
einen Unterhaltstitel.
Zur Abänderung von Unterhaltstiteln ist das
Familiengericht zuständig. Grundsätzlich herrscht
bei Familienstreitsachen Anwaltszwang.
Mit einem Abänderungsantrag können keine
Gründe geltend gemacht werden, auf denen
bereits der Titel selbst beruht, wie z.B. falsch
ermitteltes Einkommen.
Ein minderjähriges Kind hat Anspruch auf
einen unbefristeten Unterhaltstitel
Veränderungen mit Vollendung des 18.
Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes
kann der Unterhaltsschuldner mit dem
Abänderungsverfahren zu gegebener Zeit geltend
machen. Oberlandesgericht Bamberg.
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