Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der

Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo sich

das gemeinsame Kind aufhält. Es ist Teil des

Sorgerechts.

Aufenthaltsbestimmung bedeutet, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll. Und, wo das Kind Freizeit und Urlaub verbringt. Sind die Eltern nicht verheiratet, muss das gemeinsame Sorgerecht auf Antrag vom Familiengericht übertragen werden. Gemeinsames Sorgerecht Bei gemeinsamen Sorgerecht haben die Eltern dann auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn sich Eltern um das Aufenthaltsbestimmungsrecht steiten Können sich die Elternteile nicht einigen, wo das Kind wohnen soll, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Kind möglichst nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll oder hin und her pendelt und nicht weiß, wo es wirklich hingehört. Soziale Kontakte des Kindes sollen, wenn möglich, erhalten bleiben. Geschwister sollen nicht unbedingt auseinander gerissen werden. Der Hauptwohnsitz, muss der sein, an dem sich das Kind häufiger aufhält. Ist das nicht möglich, muss der Wohnsitz herangezogen werden, der qualitativ eher geeignet ist. (Schule in der Nähe, Freunde vor Ort usw.) Das Kind darf aber grundsätzlich nicht selbst entscheiden, bei welchem Elternteil es wohnen möchte. Das müssen die Eltern zusammen entscheiden. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dabei werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr gefragt, wo sie wohnen wollen. Alleiniges Sorgerecht Über Schulwechsel, Berufswahl, Umzug des Kindes in ein Heim oder Internat oder wichtige medizinische Behandlung kann ein Elternteil nur allein entscheiden, wenn er auch das alleinige Sorgerecht hat. Hierbei spielt das Aufenthaltsrecht keine Rolle. Gemeinsames Sorgerecht aber alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen trotz alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beide Elternteile entscheiden. Allein entscheiden dürfen Elternteile über: Nachhilfeunterricht Mitgliedschaft in einem Verein Ernährung Fernsehen und Internetnutzung Kleidung Umgang mit Freunden Besuch von Veranstaltungen normale medizinische Versorgung Taschengeld Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Erst auf Antrag kann das geändert werden.

Das Umgangsrecht ist unabhängig vom

Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss beim Familiengericht

beantragt werden.

Bei nicht verheirateten Eltern hat automatisch erst einmal die Mutter

das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie auch automatisch das

Sorgerecht hat.

Da bei gemeinsamen Sorgerecht auch beide Elternteile das

gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, bedarf es bei einem

Umzug in eine andere Stadt der Zustimmung des anderen Elternteils.

Denn dadurch kann das Umgangsrecht erschwert werden.

Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als auch der Vater das

gemeinsame Kind beim Auszug aus der ehelichen Wohnung

mitnehmen, wenn der andere Elternteil einverstanden ist.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf Antrag vom Sorgerecht

getrennt werden, wenn das dem Kindeswohl entspricht.

Es gibt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit, ein

alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen Elternteil

festzulegen.

Urteile: Sind Eltern über den vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes nicht einig, muss notfalls eine Regelung über das Gericht gefunden werden. Bei der Entscheidung des Gerichts ist der Kindeswunsch mitentscheidend. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern kann die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dann rechtfertigen, wenn sich Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten zu übergeben, kann er sich gegenüber der Durchsetzung dieser Anordnung nicht darauf berufen, das Kind weigere sich, mit dem anderen Elternteil mitzugehen. Wenn ein dreizehneinhalb Jahre altes Kind seine Mutter ablehnt und es sowieso bei dem Vater lebt, dann ist es gerechtfertigt, dem Vater auch die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen

Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil

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Wohnort wechseln

Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind den Wohnort wechseln. Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte und nicht über die Zustimmung des anderen Elternteils verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung muss das Kind in der gemeinsamen Wohnung verbleiben. Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte, wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht fast immer entsprochen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar auch mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung geregelt werden, jedoch auf Antrag auch zu jedem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur einem Elternteil übertragen werden, wenn die Gefahr der Kindesentführung besteht. Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben. Sind die Eltern mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im Allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge und nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Aufenhaltsbestimmungsrecht
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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist

das Recht der Eltern oder eines

Elternteils, zu bestimmen, wo sich

das gemeinsame Kind aufhält. Es ist

Teil des Sorgerechts.

Aufenthaltsbestimmung bedeutet, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll. Und, wo das Kind Freizeit und Urlaub verbringt. Sind die Eltern nicht verheiratet, muss das gemeinsame Sorgerecht auf Antrag vom Familiengericht übertragen werden. Gemeinsames Sorgerecht Bei gemeinsamen Sorgerecht haben die Eltern dann auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn sich Eltern um das Aufenthaltsbestimmungsrecht steiten Können sich die Elternteile nicht einigen, wo das Kind wohnen soll, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Kind möglichst nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll oder hin und her pendelt und nicht weiß, wo es wirklich hingehört. Soziale Kontakte des Kindes sollen, wenn möglich, erhalten bleiben. Geschwister sollen nicht unbedingt auseinander gerissen werden. Der Hauptwohnsitz, muss der sein, an dem sich das Kind häufiger aufhält. Ist das nicht möglich, muss der Wohnsitz herangezogen werden, der qualitativ eher geeignet ist. (Schule in der Nähe, Freunde vor Ort usw.) Das Kind darf aber grundsätzlich nicht selbst entscheiden, bei welchem Elternteil es wohnen möchte. Das müssen die Eltern zusammen entscheiden. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dabei werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr gefragt, wo sie wohnen wollen. Alleiniges Sorgerecht Über Schulwechsel, Berufswahl, Umzug des Kindes in ein Heim oder Internat oder wichtige medizinische Behandlung kann ein Elternteil nur allein entscheiden, wenn er auch das alleinige Sorgerecht hat. Hierbei spielt das Aufenthaltsrecht keine Rolle. Gemeinsames Sorgerecht aber alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen trotz alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beide Elternteile entscheiden. Allein entscheiden dürfen Elternteile über: Nachhilfeunterricht Mitgliedschaft in einem Verein Ernährung Fernsehen und Internetnutzung Kleidung Umgang mit Freunden Besuch von Veranstaltungen normale medizinische Versorgung Taschengeld Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Erst auf Antrag kann das geändert werden.

Das Umgangsrecht ist unabhängig

vom Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss

beim Familiengericht beantragt werden.

Bei nicht verheirateten Eltern hat automatisch erst

einmal die Mutter das

Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie auch

automatisch das Sorgerecht hat.

Da bei gemeinsamen Sorgerecht auch beide

Elternteile das gemeinsame

Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, bedarf es bei

einem Umzug in eine andere Stadt der

Zustimmung des anderen Elternteils.

Denn dadurch kann das Umgangsrecht erschwert

werden. Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als

auch der Vater das gemeinsame Kind beim Auszug

aus der ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der

andere Elternteil einverstanden ist.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf Antrag

vom Sorgerecht getrennt werden, wenn das dem

Kindeswohl entspricht.

Es gibt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die

Möglichkeit, ein alleiniges

Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen

Elternteil festzulegen.

Urteile: Sind Eltern über den vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes nicht einig, muss notfalls eine Regelung über das Gericht gefunden werden. Bei der Entscheidung des Gerichts ist der Kindeswunsch mitentscheidend. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern kann die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dann rechtfertigen, wenn sich Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten zu übergeben, kann er sich gegenüber der Durchsetzung dieser Anordnung nicht darauf berufen, das Kind weigere sich, mit dem anderen Elternteil mitzugehen. Wenn ein dreizehneinhalb Jahre altes Kind seine Mutter ablehnt und es sowieso bei dem Vater lebt, dann ist es gerechtfertigt, dem Vater auch die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
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Übertragung

Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den

anderen Elternteil

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Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind den Wohnort wechseln. Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte und nicht über die Zustimmung des anderen Elternteils verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung muss das Kind in der gemeinsamen Wohnung verbleiben. Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte, wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht fast immer entsprochen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar auch mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung geregelt werden, jedoch auf Antrag auch zu jedem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur einem Elternteil übertragen werden, wenn die Gefahr der Kindesentführung besteht. Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben. Sind die Eltern mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im Allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge und nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
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