Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist
das Recht der Eltern oder eines
Elternteils, zu bestimmen, wo sich
das gemeinsame Kind aufhält. Es ist
Teil des Sorgerechts.
Aufenthaltsbestimmung bedeutet, an welchem Ort
und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder
vorübergehend leben soll. Und, wo das Kind
Freizeit und Urlaub verbringt.
Sind die Eltern nicht verheiratet, muss das
gemeinsame Sorgerecht auf Antrag vom
Familiengericht übertragen werden.
Gemeinsames Sorgerecht
Bei gemeinsamen Sorgerecht haben die Eltern
dann auch das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Wenn sich Eltern um das
Aufenthaltsbestimmungsrecht steiten
Können sich die Elternteile nicht einigen, wo das
Kind wohnen soll, kann ein Elternteil das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.
Dabei wird berücksichtigt, dass ein Kind möglichst
nicht aus seiner gewohnten Umgebung
herausgerissen werden soll oder hin und her
pendelt und nicht weiß, wo es wirklich hingehört.
Soziale Kontakte des Kindes sollen, wenn möglich,
erhalten bleiben. Geschwister sollen nicht
unbedingt auseinander gerissen werden. Der
Hauptwohnsitz, muss der sein, an dem sich das
Kind häufiger aufhält.
Ist das nicht möglich, muss der Wohnsitz
herangezogen werden, der qualitativ eher geeignet
ist. (Schule in der Nähe, Freunde vor Ort usw.)
Das Kind darf aber grundsätzlich nicht selbst
entscheiden, bei welchem Elternteil es wohnen
möchte. Das müssen die Eltern zusammen
entscheiden.
Können sich die Eltern nicht einigen, muss das
Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dabei
werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr gefragt, wo
sie wohnen wollen.
Alleiniges Sorgerecht
Über Schulwechsel, Berufswahl, Umzug des
Kindes in ein Heim oder Internat oder wichtige
medizinische Behandlung kann ein Elternteil nur
allein entscheiden, wenn er auch das alleinige
Sorgerecht hat.
Hierbei spielt das Aufenthaltsrecht keine Rolle.
Gemeinsames Sorgerecht aber alleiniges
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen trotz
alleinigen
Aufenthaltsbestimmungsrechts beide Elternteile
entscheiden.
Allein entscheiden dürfen Elternteile über:
•
Nachhilfeunterricht
•
Mitgliedschaft in einem Verein
•
Ernährung
•
Fernsehen und Internetnutzung
•
Kleidung
•
Umgang mit Freunden
•
Besuch von Veranstaltungen
•
normale medizinische Versorgung
•
Taschengeld
Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach
Trennung und Scheidung das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Es erlischt mit
der Trennung nicht. Erst auf Antrag kann das
geändert werden.
Das Umgangsrecht ist unabhängig
vom Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss
beim Familiengericht beantragt werden.
Bei nicht verheirateten Eltern hat automatisch erst
einmal die Mutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie auch
automatisch das Sorgerecht hat.
Da bei gemeinsamen Sorgerecht auch beide
Elternteile das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, bedarf es bei
einem Umzug in eine andere Stadt der
Zustimmung des anderen Elternteils.
Denn dadurch kann das Umgangsrecht erschwert
werden. Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als
auch der Vater das gemeinsame Kind beim Auszug
aus der ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der
andere Elternteil einverstanden ist.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf Antrag
vom Sorgerecht getrennt werden, wenn das dem
Kindeswohl entspricht.
Es gibt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die
Möglichkeit, ein alleiniges
Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen
Elternteil festzulegen.
Urteile:
•
Sind Eltern über den vorläufigen Aufenthalt
ihres gemeinsamen Kindes nicht einig, muss
notfalls eine Regelung über das Gericht
gefunden werden. Bei der Entscheidung des
Gerichts ist der Kindeswunsch
mitentscheidend.
•
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der
Eltern kann die Anordnung der alleinigen
elterlichen Sorge oder der Übertragung eines
Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
dann rechtfertigen, wenn sich Konflikte auf
wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge
beziehen.
•
Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund
einer gerichtlichen Umgangsregelung
verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu
bestimmten Zeiten zu übergeben, kann er sich
gegenüber der Durchsetzung dieser Anordnung
nicht darauf berufen, das Kind weigere sich, mit
dem anderen Elternteil mitzugehen.
•
Wenn ein dreizehneinhalb Jahre altes Kind
seine Mutter ablehnt und es sowieso bei dem
Vater lebt, dann ist es gerechtfertigt, dem Vater
auch die alleinige elterliche Sorge zu
übertragen.
Übertragung
Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den
anderen Elternteil
Wohnort wechseln
Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
hat, kann auch ohne Zustimmung des anderen
Elternteils mit dem Kind den Wohnort wechseln.
Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen
Wohnung ausziehen möchte und nicht über die
Zustimmung des anderen Elternteils verfügt, muss
einen Antrag auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts beim
Familiengericht stellen.
Bis zur Entscheidung muss das Kind in der
gemeinsamen Wohnung verbleiben.
Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das
Kind gegen den Willen des anderen
Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte,
wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und
Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das
Familiengericht fast immer entsprochen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar auch
mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung
geregelt werden, jedoch auf Antrag auch zu jedem
späteren Zeitpunkt erfolgen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur einem
Elternteil übertragen werden, wenn die Gefahr der
Kindesentführung besteht. Ein Elternteil ist auf
Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung
und Scheidung den Umgang mit dem Kind im
üblichen Umfang auszuüben.
Sind die Eltern mit der gemeinsamen elterlichen
Sorge nicht einverstanden, so ist im Allgemeinen
einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge und
nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu
übertragen.
Aufenhaltsbestimmungsrecht
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