Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo sich das gemeinsame Kind aufhält. Es ist Teil des Sorgerechts.Aufenthaltsbestimmung bedeutet, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll. Und, wo das Kind Freizeit und Urlaub verbringt.Sind die Eltern nicht verheiratet, muss das gemeinsame Sorgerecht auf Antrag vom Familiengericht übertragen werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht haben die Eltern dann auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.Können sich die Elternteile nicht einigen, wo das Kind wohnen soll, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Kind möglichst nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll oder hin und her pendelt und nicht weiß, wo es wirklich hingehört. Soziale Kontakte des Kindes sollen, wenn möglich, erhalten bleiben. Geschwister sollen nicht unbedingt auseinander gerissen werden.Der Hauptwohnsitz, muss der sein, an dem sich das Kind häufiger aufhält. Ist das nicht möglich, muss der Wohnsitz herangezogen werden, der qualitativ eher geeignet ist. (Schule in der Nähe, Freunde vor Ort usw.)Das Kind darf aber grundsätzlich nicht selbst entscheiden, bei welchem Elternteil es wohnen möchte. Das müssen die Eltern zusammen entscheiden. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dabei werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr gefragt, wo sie wohnen wollen.Über Schulwechsel, Berufswahl, Umzug des Kindes in ein Heim oder Internat oder wichtige medizinische Behandlung kann ein Elternteil nur allein entscheiden, wenn er auch das alleinige Sorgerecht hat.
Hierbei spielt das Aufenthaltsrecht keine Rolle. Bei gemeinsamen Sorgerecht
müssen trotz alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beide Elternteile
entscheiden.
Allein entscheiden dürfen Elternteile über: NachhilfeunterrichtMitgliedschaft in einem VereinErnährungFernsehen und InternetnutzungKleidungUmgang mit FreundenBesuch von Veranstaltungennormale medizinische VersorgungTaschengeldIm Streitfall kann das Familiengericht einem Elternteil alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zuerkennen. Dann entscheidet der Elternteil allein, wo das Kind lebt und wohnt. Die Personensorge kann aber bei beiden Elternteilen verbleiben, so dass ein Elternteil ausschließlich über den Aufenthalt des Kindes entscheidet, während andere Entscheidungen, die die Angelegenheiten des Kindes betreffen, beide Elternteile weiterhin gemeinsam entscheiden (z.B. Schulbesuch).Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Erst auf Antrag kann das geändert werden.
Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er diese Entscheidung ohne Zustimmung des anderen Elternteils treffen. (Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind den Wohnort wechseln.)Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben. Sind die Eltern mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im Allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge und nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen Wohnungausziehen möchte und nicht über die Zustimmung des anderen Elternteils verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung hat das Kind in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte, wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht fast immer entsprochen.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar auch mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung geregelt werden, jedoch auf Antrag auch zu jedem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur einem Elternteil übertragen werden, wenn die Gefahr der Kindesentführung besteht.
Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss beim Familiengericht beantragt werden.Bei nicht verheirateten Eltern hat automatisch erst einmal die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie auch automatisch das Sorgerecht hat.Da bei gemeinsamen Sorgerecht auch beide Elternteile das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, bedarf es bei einem Umzug in eine andere Stadt der Zustimmung des anderen Elternteils. Denn dadurch kann das Umgangsrecht erschwert werden.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf Antrag vom Sorgerecht getrennt werden, wenn das dem Kindeswohl entspricht. Es gibt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit, ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen Elternteil festzulegen. Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als auch der Vater das gemeinsame Kind beim Auszug aus der ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der andere Elternteil einverstanden ist.
Urteile:
Der Kindeswunsch ist mitentscheidend. Sind Eltern über den vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes nicht einig, muss notfalls eine Regelung über das Gericht gefunden werden. Bei der Entscheidung des Gerichts ist der Kindeswunsch mitentscheidend. OLG KölnÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern kann die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein dann rechtfertigen, wenn sich Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. OLG Frankfurt Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten zu übergeben, so kann er sich gegenüber der Durchsetzung dieser Anordnung nicht darauf berufen, das Kind weigere sich, mit dem anderen Elternteil mitzugehen. OLG ZweibrückenWenn ein dreizehneinhalb Jahre altes Kind seine Mutter ablehnt und es sowieso bei dem Vater lebt, dann ist es gerechtfertigt, dem Vater auch die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. OLG Brandenburg
Übertragung Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den anderen Elternteil
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo sich das gemeinsame Kind aufhält. Es ist Teil des Sorgerechts.Aufenthaltsbestimmung bedeutet, an welchem Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd oder vorübergehend leben soll. Und, wo das Kind Freizeit und Urlaub verbringt.Sind die Eltern nicht verheiratet, muss das gemeinsame Sorgerecht auf Antrag vom Familiengericht übertragen werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht haben die Eltern dann auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.Können sich die Elternteile nicht einigen, wo das Kind wohnen soll, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dabei wird berücksichtigt, dass ein Kind möglichst nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden soll oder hin und her pendelt und nicht weiß, wo es wirklich hingehört. Soziale Kontakte des Kindes sollen, wenn möglich, erhalten bleiben. Geschwister sollen nicht unbedingt auseinander gerissen werden.Der Hauptwohnsitz, muss der sein, an dem sich das Kind häufiger aufhält. Ist das nicht möglich, muss der Wohnsitz herangezogen werden, der qualitativ eher geeignet ist. (Schule in der Nähe, Freunde vor Ort usw.)Das Kind darf aber grundsätzlich nicht selbst entscheiden, bei welchem Elternteil es wohnen möchte. Das müssen die Eltern zusammen entscheiden. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dabei werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr gefragt, wo sie wohnen wollen.Über Schulwechsel, Berufswahl, Umzug des Kindes in ein Heim oder Internat oder wichtige medizinische Behandlung kann ein Elternteil nur allein entscheiden, wenn er auch das alleinige Sorgerecht hat.
Hierbei spielt das Aufenthaltsrecht keine Rolle.
Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen trotz
alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beide
Elternteile entscheiden.
Allein entscheiden dürfen Elternteile über: NachhilfeunterrichtMitgliedschaft in einem VereinErnährungFernsehen und InternetnutzungKleidungUmgang mit FreundenBesuch von Veranstaltungennormale medizinische VersorgungTaschengeldIm Streitfall kann das Familiengericht einem Elternteil alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zuerkennen. Dann entscheidet der Elternteil allein, wo das Kind lebt und wohnt. Die Personensorge kann aber bei beiden Elternteilen verbleiben, so dass ein Elternteil ausschließlich über den Aufenthalt des Kindes entscheidet, während andere Entscheidungen, die die Angelegenheiten des Kindes betreffen, beide Elternteile weiterhin gemeinsam entscheiden (z.B. Schulbesuch).Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach Trennung und Scheidung das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Erst auf Antrag kann das geändert werden.
Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er diese Entscheidung ohne Zustimmung des anderen Elternteils treffen. (Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind den Wohnort wechseln.)Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang auszuüben. Sind die Eltern mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im Allgemeinen einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge und nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte und nicht über die Zustimmung des anderen Elternteils verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung hat das Kind in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte, wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Familiengericht fast immer entsprochen.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar auch mit der erstmaligen Sorgerechtsentscheidung geregelt werden, jedoch auf Antrag auch zu jedem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur einem Elternteil übertragen werden, wenn die Gefahr der Kindesentführung besteht.
Urteile:
Der Kindeswunsch ist mitentscheidend. Sind Eltern über den vorläufigen Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes nicht einig, muss notfalls eine Regelung über das Gericht gefunden werden. Bei der Entscheidung des Gerichts ist der Kindeswunsch mitentscheidend. OLG KölnÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern kann die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge oder der Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein dann rechtfertigen, wenn sich Konflikte auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. OLG Frankfurt Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten zu übergeben, so kann er sich gegenüber der Durchsetzung dieser Anordnung nicht darauf berufen, das Kind weigere sich, mit dem anderen Elternteil mitzugehen. OLG ZweibrückenWenn ein dreizehneinhalb Jahre altes Kind seine Mutter ablehnt und es sowieso bei dem Vater lebt, dann ist es gerechtfertigt, dem Vater auch die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. OLG Brandenburg
Das Umgangsrecht ist unabhängig vom
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss beim Familiengericht beantragt werden.Bei nicht verheirateten Eltern hat automatisch erst einmal die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie auch automatisch das Sorgerecht hat.Da bei gemeinsamen Sorgerecht auch beide Elternteile das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, bedarf es bei einem Umzug in eine andere Stadt der Zustimmung des anderen Elternteils. Denn dadurch kann das Umgangsrecht erschwert werden.Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf Antrag vom Sorgerecht getrennt werden, wenn das dem Kindeswohl entspricht. Es gibt trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit, ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen Elternteil festzulegen. Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als auch der Vater das gemeinsame Kind beim Auszug aus der ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der andere Elternteil einverstanden ist.