Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist
das Recht der Eltern oder eines
Elternteils, zu bestimmen, wo sich
das gemeinsame Kind aufhält. Es ist
Teil des Sorgerechts.
Aufenthaltsbestimmung bedeutet, an
welchem Ort und in welcher Wohnung das
Kind dauernd oder vorübergehend leben soll.
Und, wo das Kind Freizeit und Urlaub
verbringt. Sind die Eltern nicht verheiratet,
muss das gemeinsame Sorgerecht auf
Antrag vom Familiengericht übertragen
werden.
Gemeinsames Sorgerecht
Bei gemeinsamen Sorgerecht haben die
Eltern dann auch das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Wenn sich Eltern um das
Aufenthaltsbestimmungsrecht steiten
Können sich die Elternteile nicht einigen, wo
das Kind wohnen soll, kann ein Elternteil das
alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
beantragen.
Dabei wird berücksichtigt, dass ein Kind
möglichst nicht aus seiner gewohnten
Umgebung herausgerissen werden soll oder
hin und her pendelt und nicht weiß, wo es
wirklich hingehört.
Soziale Kontakte des Kindes sollen, wenn
möglich, erhalten bleiben. Geschwister sollen
nicht unbedingt auseinander gerissen
werden. Der Hauptwohnsitz, muss der sein,
an dem sich das Kind häufiger aufhält. Ist
das nicht möglich, muss der Wohnsitz
herangezogen werden, der qualitativ eher
geeignet ist. (Schule in der Nähe, Freunde
vor Ort usw.)
Das Kind darf aber grundsätzlich nicht selbst
entscheiden, bei welchem Elternteil es
wohnen möchte. Das müssen die Eltern
zusammen entscheiden. Können sich die
Eltern nicht einigen, muss das
Familiengericht eine Entscheidung treffen.
Dabei werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr
gefragt, wo sie wohnen wollen.
Alleiniges Sorgerecht
Über Schulwechsel, Berufswahl, Umzug des
Kindes in ein Heim oder Internat oder
wichtige medizinische Behandlung kann ein
Elternteil nur allein entscheiden, wenn er
auch das alleinige Sorgerecht hat.
Hierbei spielt das Aufenthaltsrecht keine
Rolle.
Gemeinsames Sorgerecht aber
alleiniges
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen trotz
alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts
beide Elternteile entscheiden.
Allein entscheiden dürfen Elternteile über:
•
Nachhilfeunterricht
•
Mitgliedschaft in einem Verein
•
Ernährung
•
Fernsehen und Internetnutzung
•
Kleidung
•
Umgang mit Freunden
•
Besuch von Veranstaltungen
•
normale medizinische Versorgung
•
Taschengeld
Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch
nach Trennung und Scheidung das
gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Erst
auf Antrag kann das geändert werden.
Das Umgangsrecht ist unabhängig
vom Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
muss beim Familiengericht beantragt werden.
Bei nicht verheirateten Eltern hat automatisch
erst einmal die Mutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie auch
automatisch das Sorgerecht hat. Da bei
gemeinsamen Sorgerecht auch beide
Elternteile das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, bedarf
es bei einem Umzug in eine andere Stadt der
Zustimmung des anderen Elternteils.
Denn dadurch kann das Umgangsrecht
erschwert werden. Grundsätzlich darf sowohl
die Mutter als auch der Vater das
gemeinsame Kind beim Auszug aus der
ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der
andere Elternteil einverstanden ist.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf
Antrag vom Sorgerecht getrennt werden,
wenn das dem Kindeswohl entspricht. Es gibt
trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die
Möglichkeit, ein alleiniges
Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen
Elternteil festzulegen.
Urteile:
•
Sind Eltern über den vorläufigen
Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes
nicht einig, muss notfalls eine Regelung
über das Gericht gefunden werden. Bei
der Entscheidung des Gerichts ist der
Kindeswunsch mitentscheidend.
•
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft
der Eltern kann die Anordnung der
alleinigen elterlichen Sorge oder der
Übertragung eines Teils der elterlichen
Sorge auf einen Elternteil dann
rechtfertigen, wenn sich Konflikte auf
wesentliche Bereiche der elterlichen
Sorge beziehen.
•
Ist der sorgeberechtigte Elternteil
aufgrund einer gerichtlichen
Umgangsregelung verpflichtet, das Kind
dem anderen Elternteil zu bestimmten
Zeiten zu übergeben, kann er sich
gegenüber der Durchsetzung dieser
Anordnung nicht darauf berufen, das Kind
weigere sich, mit dem anderen Elternteil
mitzugehen.
•
Wenn ein dreizehneinhalb Jahre altes
Kind seine Mutter ablehnt und es sowieso
bei dem Vater lebt, dann ist es
gerechtfertigt, dem Vater auch die
alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
Übertragung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
auf den anderen Elternteil
Wohnort wechseln
Wer das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann auch
ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit
dem Kind den Wohnort wechseln.
Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen
Wohnung ausziehen möchte und nicht über
die Zustimmung des anderen Elternteils
verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim
Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung
muss das Kind in der gemeinsamen
Wohnung verbleiben.
Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil
das Kind gegen den Willen des anderen
Sorgeberechtigten ins Ausland bringen
könnte, wird dem Antrag auf Trennung von
Sorgerecht und
Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das
Familiengericht fast immer entsprochen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar
auch mit der erstmaligen
Sorgerechtsentscheidung geregelt werden,
jedoch auf Antrag auch zu jedem späteren
Zeitpunkt erfolgen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur
einem Elternteil übertragen werden, wenn die
Gefahr der Kindesentführung besteht. Ein
Elternteil ist auf Verlangen des anderen
verpflichtet, nach Trennung und Scheidung
den Umgang mit dem Kind im üblichen
Umfang auszuüben.
Sind die Eltern mit der gemeinsamen
elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist
im Allgemeinen einem Elternteil die alleinige
elterliche Sorge und nicht nur das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
17,90 nur 12,30 €
Berechnungstabelle
Aufenhaltsbestimmungsrecht