den anderen Elternteil
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das
Recht der Eltern oder eines Elternteils, zu
bestimmen, wo sich das gemeinsame Kind
aufhält. Es ist Teil des Sorgerechts.
Aufenthaltsbestimmung bedeutet, an
welchem Ort und in welcher Wohnung das
Kind dauernd oder vorübergehend leben
soll. Und, wo das Kind Freizeit und Urlaub
verbringt.
Sind die Eltern nicht verheiratet, muss das
gemeinsame Sorgerecht auf Antrag vom
Familiengericht übertragen werden. Bei
gemeinsamen Sorgerecht haben die Eltern
dann auch das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Können sich die Elternteile nicht einigen, wo
das Kind wohnen soll, kann ein Elternteil das
alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
beantragen. Dabei wird berücksichtigt, dass
ein Kind möglichst nicht aus seiner gewohnten
Umgebung herausgerissen werden soll oder
hin und her pendelt und nicht weiß, wo es
wirklich hingehört. Soziale Kontakte des
Kindes sollen, wenn möglich, erhalten bleiben.
Geschwister sollen nicht unbedingt
auseinander gerissen werden.
Der Hauptwohnsitz, muss der sein, an dem
sich das Kind häufiger aufhält. Ist das
nicht möglich, muss der Wohnsitz
herangezogen werden, der qualitativ eher
geeignet ist. (Schule in der Nähe, Freunde
vor Ort usw.)
Das Kind darf aber grundsätzlich nicht selbst
entscheiden, bei welchem Elternteil es
wohnen möchte.
Das müssen die Eltern zusammen
entscheiden. Können sich die Eltern nicht
einigen, muss das Familiengericht eine
Entscheidung treffen. Dabei werden Kinder ab
dem 3. Lebensjahr gefragt, wo sie wohnen
wollen.
Über Schulwechsel, Berufswahl, Umzug des
Kindes in ein Heim oder Internat oder wichtige
medizinische Behandlung kann ein Elternteil
nur allein entscheiden, wenn er auch das
alleinige Sorgerecht hat.
Hierbei spielt das Aufenthaltsrecht keine
Rolle. Bei gemeinsamen Sorgerecht
müssen trotz alleinigen
Aufenthaltsbestimmungsrechts beide
Elternteile entscheiden.
Allein entscheiden dürfen Elternteile über:
Nachhilfeunterricht
Mitgliedschaft in einem Verein
Ernährung
Fernsehen und Internetnutzung
Kleidung
Umgang mit Freunden
Besuch von Veranstaltungen
normale medizinische Versorgung
Taschengeld
Im Streitfall kann das Familiengericht einem
Elternteil alleiniges
Aufenthaltsbestimmungsrecht zuerkennen.
Dann entscheidet der Elternteil allein, wo das
Kind lebt und wohnt. Die Personensorge kann
aber bei beiden Elternteilen verbleiben, so
dass ein Elternteil ausschließlich über den
Aufenthalt des Kindes entscheidet, während
andere Entscheidungen, die die
Angelegenheiten des Kindes betreffen, beide
Elternteile weiterhin gemeinsam entscheiden
(z.B. Schulbesuch).
Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch
nach Trennung und Scheidung das
gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu. Es erlischt mit der Trennung nicht. Erst
auf Antrag kann das geändert werden.
Besitzt ein Elternteil das alleinige
Sorgerecht, kann er diese Entscheidung
ohne Zustimmung des anderen Elternteils
treffen. (Wer das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann
auch ohne Zustimmung des anderen
Elternteils mit dem Kind den Wohnort
wechseln.)
Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen
verpflichtet, nach Trennung und Scheidung
den Umgang mit dem Kind im üblichen
Umfang auszuüben. Sind die Eltern mit der
gemeinsamen elterlichen Sorge nicht
einverstanden, so ist im Allgemeinen einem
Elternteil die alleinige elterliche Sorge und
nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu
übertragen.
Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen
Wohnung ausziehen möchte und nicht über
die Zustimmung des anderen Elternteils
verfügt, muss einen Antrag auf Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts beim
Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung
hat das Kind in der gemeinsamen Wohnung zu
verbleiben.
Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil
das Kind gegen den Willen des anderen
Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte,
wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht
und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das
Familiengericht fast immer entsprochen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar
auch mit der erstmaligen
Sorgerechtsentscheidung geregelt werden,
jedoch auf Antrag auch zu jedem späteren
Zeitpunkt erfolgen. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur einem
Elternteil übertragen werden, wenn die Gefahr
der Kindesentführung besteht.
Urteile:
Der Kindeswunsch ist mitentscheidend. Sind
Eltern über den vorläufigen Aufenthalt ihres
gemeinsamen Kindes nicht einig, muss notfalls
eine Regelung über das Gericht gefunden
werden. Bei der Entscheidung des Gerichts ist
der Kindeswunsch mitentscheidend. OLG
Köln
Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen
Elternteil
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der
Eltern kann die Anordnung der alleinigen
elterlichen Sorge oder der Übertragung eines
Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
allein dann rechtfertigen, wenn sich Konflikte
auf wesentliche Bereiche der elterlichen Sorge
beziehen. OLG Frankfurt
Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund
einer gerichtlichen Umgangsregelung
verpflichtet, das Kind dem anderen Elternteil
zu bestimmten Zeiten zu übergeben, so kann
er sich gegenüber der Durchsetzung dieser
Anordnung nicht darauf berufen, das Kind
weigere sich, mit dem anderen Elternteil
mitzugehen. OLG Zweibrücken
Wenn ein dreizehneinhalb Jahre altes Kind
seine Mutter ablehnt und es sowieso bei dem
Vater lebt, dann ist es gerechtfertigt, dem
Vater auch die alleinige elterliche Sorge zu
übertragen. OLG Brandenburg
Das Umgangsrecht ist unabhängig vom
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
muss beim Familiengericht beantragt werden.
Bei nicht verheirateten Eltern hat automatisch
erst einmal die Mutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie auch
automatisch das Sorgerecht hat.
Da bei gemeinsamen Sorgerecht auch beide
Elternteile das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, bedarf
es bei einem Umzug in eine andere Stadt der
Zustimmung des anderen Elternteils. Denn
dadurch kann das Umgangsrecht erschwert
werden.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf
Antrag vom Sorgerecht getrennt werden,
wenn das dem Kindeswohl entspricht. Es gibt
trotz gemeinsamer elterlicher Sorge die
Möglichkeit, ein alleiniges
Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen
Elternteil festzulegen.
Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als auch
der Vater das gemeinsame Kind beim Auszug
aus der ehelichen Wohnung mitnehmen,
wenn der andere Elternteil einverstanden ist.
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