anderen Elternteil
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht
der Eltern oder eines Elternteils, zu bestimmen, wo
sich das gemeinsame Kind aufhält. Es ist Teil des
Sorgerechts.
Aufenthaltsbestimmung bedeutet, an welchem
Ort und in welcher Wohnung das Kind dauernd
oder vorübergehend leben soll. Und, wo das
Kind Freizeit und Urlaub verbringt.
Sind die Eltern nicht verheiratet, muss das
gemeinsame Sorgerecht auf Antrag vom
Familiengericht übertragen werden. Bei
gemeinsamen Sorgerecht haben die Eltern dann
auch das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Können sich die Elternteile nicht einigen, wo das
Kind wohnen soll, kann ein Elternteil das alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dabei
wird berücksichtigt, dass ein Kind möglichst nicht
aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen
werden soll oder hin und her pendelt und nicht
weiß, wo es wirklich hingehört. Soziale Kontakte
des Kindes sollen, wenn möglich, erhalten bleiben.
Geschwister sollen nicht unbedingt auseinander
gerissen werden.
Der Hauptwohnsitz, muss der sein, an dem sich
das Kind häufiger aufhält. Ist das nicht
möglich, muss der Wohnsitz herangezogen
werden, der qualitativ eher geeignet ist.
(Schule in der Nähe, Freunde vor Ort usw.)
Das Kind darf aber grundsätzlich nicht selbst
entscheiden, bei welchem Elternteil es wohnen
möchte.
Das müssen die Eltern zusammen entscheiden.
Können sich die Eltern nicht einigen, muss das
Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dabei
werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr gefragt, wo
sie wohnen wollen.
Über Schulwechsel, Berufswahl, Umzug des
Kindes in ein Heim oder Internat oder wichtige
medizinische Behandlung kann ein Elternteil nur
allein entscheiden, wenn er auch das alleinige
Sorgerecht hat.
Hierbei spielt das Aufenthaltsrecht keine Rolle.
Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen trotz
alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beide
Elternteile entscheiden.
Allein entscheiden dürfen Elternteile über:
Nachhilfeunterricht
Mitgliedschaft in einem Verein
Ernährung
Fernsehen und Internetnutzung
Kleidung
Umgang mit Freunden
Besuch von Veranstaltungen
normale medizinische Versorgung
Taschengeld
Im Streitfall kann das Familiengericht einem
Elternteil alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht
zuerkennen. Dann entscheidet der Elternteil allein,
wo das Kind lebt und wohnt. Die Personensorge
kann aber bei beiden Elternteilen verbleiben, so
dass ein Elternteil ausschließlich über den
Aufenthalt des Kindes entscheidet, während
andere Entscheidungen, die die Angelegenheiten
des Kindes betreffen, beide Elternteile weiterhin
gemeinsam entscheiden (z.B. Schulbesuch).
Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen auch nach
Trennung und Scheidung das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Es erlischt mit
der Trennung nicht. Erst auf Antrag kann das
geändert werden.
Besitzt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht,
kann er diese Entscheidung ohne Zustimmung
des anderen Elternteils treffen. (Wer das
alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat,
kann auch ohne Zustimmung des anderen
Elternteils mit dem Kind den Wohnort
wechseln.)
Ein Elternteil ist auf Verlangen des anderen
verpflichtet, nach Trennung und Scheidung den
Umgang mit dem Kind im üblichen Umfang
auszuüben. Sind die Eltern mit der gemeinsamen
elterlichen Sorge nicht einverstanden, so ist im
Allgemeinen einem Elternteil die alleinige
elterliche Sorge und nicht nur das
Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Wer mit seinem Kind aus der gemeinsamen
Wohnung ausziehen möchte und nicht über die
Zustimmung des anderen Elternteils verfügt,
muss einen Antrag auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts beim
Familiengericht stellen. Bis zur Entscheidung hat
das Kind in der gemeinsamen Wohnung zu
verbleiben.
Wenn die Gefahr besteht, dass ein Elternteil das
Kind gegen den Willen des anderen
Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte,
wird dem Antrag auf Trennung von Sorgerecht
und Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das
Familiengericht fast immer entsprochen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann zwar
auch mit der erstmaligen
Sorgerechtsentscheidung geregelt werden,
jedoch auf Antrag auch zu jedem späteren
Zeitpunkt erfolgen. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nur einem
Elternteil übertragen werden, wenn die Gefahr der
Kindesentführung besteht.
Urteile:
Der Kindeswunsch ist mitentscheidend. Sind Eltern
über den vorläufigen Aufenthalt ihres
gemeinsamen Kindes nicht einig, muss notfalls
eine Regelung über das Gericht gefunden werden.
Bei der Entscheidung des Gerichts ist der
Kindeswunsch mitentscheidend. OLG Köln
Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen
Elternteil
Die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Eltern
kann die Anordnung der alleinigen elterlichen
Sorge oder der Übertragung eines Teils der
elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein dann
rechtfertigen, wenn sich Konflikte auf wesentliche
Bereiche der elterlichen Sorge beziehen. OLG
Frankfurt
Ist der sorgeberechtigte Elternteil aufgrund einer
gerichtlichen Umgangsregelung verpflichtet, das
Kind dem anderen Elternteil zu bestimmten Zeiten
zu übergeben, so kann er sich gegenüber der
Durchsetzung dieser Anordnung nicht darauf
berufen, das Kind weigere sich, mit dem anderen
Elternteil mitzugehen. OLG Zweibrücken
Wenn ein dreizehneinhalb Jahre altes Kind seine
Mutter ablehnt und es sowieso bei dem Vater lebt,
dann ist es gerechtfertigt, dem Vater auch die
alleinige elterliche Sorge zu übertragen. OLG
Brandenburg
Das Umgangsrecht ist unabhängig vom
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss
beim Familiengericht beantragt werden.
Bei nicht verheirateten Eltern hat automatisch erst
einmal die Mutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil sie auch
automatisch das Sorgerecht hat.
Da bei gemeinsamen Sorgerecht auch beide
Elternteile das gemeinsame
Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, bedarf es
bei einem Umzug in eine andere Stadt der
Zustimmung des anderen Elternteils. Denn
dadurch kann das Umgangsrecht erschwert
werden.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auf
Antrag vom Sorgerecht getrennt werden, wenn
das dem Kindeswohl entspricht. Es gibt trotz
gemeinsamer elterlicher Sorge die Möglichkeit,
ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur
einen Elternteil festzulegen.
Grundsätzlich darf sowohl die Mutter als auch der
Vater das gemeinsame Kind beim Auszug aus der
ehelichen Wohnung mitnehmen, wenn der andere
Elternteil einverstanden ist.
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