Der Aufstockungsunterhalt dient dazu, den sozialen
Abstieg des unterhaltsberechtigten geschiedenen
Ehepartners zu verhindern.
Ebenso wie beim Arbeitslosenunterhalt kann auch
der Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt
werden.
(Der geschiedene Ehegatte soll nach der
Scheidung nicht in soziale Not geraten, weil das
Einkommen des Expartners wegfällt.)
Mit Aufstockungsunterhalt soll das Einkommen
des geschiedenen Partners soweit durch das
Einkommen des Expartners aufgestockt
werden, dass finanziell keine Nachteile durch
die Scheidung entstehen.
Ob so eine Einschränkung vorgenommen werden
muss, hängt aber auch davon ab, wie lange die
Dauer der Ehe war und wie die Ehepartner die
Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit
vorgenommen haben.
Aufstockungsunterhalt kann auch zeitlich
begrenzt werden.
Die Berechnungsmethode des nachehelichen
Unterhalts wurde korrigiert. Wenn eine Hausfrau
während der Ehe in Teilzeit gearbeitet hat, dann
wird die Hausfrauentätigkeit wie eine die ehelichen
Lebensverhältnisse prägende Berufstätigkeit
angesehen. (also insgesamt wie ein Vollzeitjob)
Der ergänzende Unterhalt wird aus der hälftigen
Differenz (meistens 3/7) zwischen dem
Einkommen der Hausfrau und dem Einkommen
des Exmannes errechnet. Danach steht dem nach
der Scheidung erwerbstätigen, aber
unterhaltsberechtigten Ex-Ehepartner Unterhalt zu.
BGH
Urteil: Trennungsunterhalt /
Aufstockungsunterhalt
Wer als Ehemann nach der Scheidung Frau und
Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, darf
nicht ohne Weiteres in Altersteilzeit gehen und so
seine finanzielle Leistungsfähigkeit schmälern. “
Ein Anspruch auf Unterhalt kann auch noch nach
der Scheidung wegen so genannter ehebedingter
Nachteile bestehen, z.B. wenn ein Ehegatte
seinen Arbeitsplatz während der Ehe aufgegeben
hat.
Dabei ist nicht wichtig, ob der unterhaltspflichtige
Ehegatte damit einverstanden war oder nicht.
Dieser Anspruch besteht unbefristet, solange die
ehebedingten Nachteile nicht ausgeglichen sind.
Bundesgerichtshof” “Bei einer Ehe, die
kinderlos geblieben ist und bei deren Ende die
Ehefrau erst 42 Jahre und vollschichtig
erwerbstätig ist, liegen keine ehebedingten
Nachteile vor.
Der nacheheliche Aufstockungsunterhalt kann
deswegen zeitlich befristet werden.
Bundesgerichtshof” Betrug die Ehezeit weniger als
15 Jahre, dann ist die Zahlung des
Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 V BGB.
zeitlich begrenzt.
Berechnung für den Aufstockungsunterhalt
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen
Tätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann
der geschiedene Ehegatte, den Unterschiedsbetrag
zwischen den erzielten Einkommen und dem
angemessenen Unterhalt verlangen. (Erst wird der
Ehegattenunterhalt ermittelt, der zustehen würde
und dann wird das eigene Einkommen abgezogen.)
Die Differenz ist dann der
Aufstockungsunterhalt. In den meisten Fällen
muss die Ehe mindestens 2 Jahre bestanden
haben.
Voraussetung für den Aufstockungsunterhalt ist,
dass der Partner auch nach der Trennung einer
Beschäftigung nachgeht. Er muss vorrangig
versuchen, seinen Lebensunterhalt selbst zu
finanzieren. Gelingt ihm das nicht, muss er
nachweisen, dass er trotz Bemühungen, keine
Arbeitsstelle findet. Und dann muss geprüft werden,
ob eher ein Unterhaltsanspruch wegen
Arbeitslosigkeit besteht.
Aufstockungsunterhalt muss nicht gleich bei
der Scheidung verlangt werden.
Aufstockungsunterhalt wird unabhängig vom
Zeitpunkt der Forderung geschuldet, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung
vorliegen.
Ausschlaggebend für die Berechnung ist die
Aufstockungslage zum Zeitpunkt der Ehescheidung
BGH, . (Die Höhe des Aufstockungsunterhalts
berechnet sich nach der Differenzmethode.)
Der mehrverdienende geschiedene Ehegatte muss
aufgrund des Erwerbstätigenbonus nicht die Hälfte,
meist 3/7, des Differenzbetrages an den weniger
verdienenden geschiedenen Ehegatten leisten.
(Ehegatte verdient 2000 Euro und der andere
Ehepartner nur 1200 Euro.
Der Differenzbetrag beträgt somit 800 Euro. Von
diesen 800 Euro muss der Ehegatte 1 nun 3/7 an
den geschiedenen Ehepartner zahlen.)
Hat ein Ehegatte während der Ehe ein Kind betreut
und tut das nach der Scheidung immer noch, dann
verlängert sich die Ehezeit, die für die Berechnung
des Aufstockungsunterhaltes maßgeblich ist, so
lange weiter, bis die Kindesbetreuung beendet ist.
In einem neuen Urteil hat der BGH aber festgestellt,
dass es für den Unterhaltsberechtigten zumutbar
sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem
Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe
durch eigenes Einkommen hätte und dann auch
erzielt.
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