Wenn die Partner der neuen Lebensgemeinschaft tatsächlich

und gewollt in verschiedenen Wohnungen leben, weil sie kein

enges Zusammenleben wünschen, dann kann nicht von einer

eheähnlichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden (BGH

FamRZ).

„Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nur angenommen werden, wenn die Partner bestätigen, dass sie auch in Zukunft füreinander einstehen wollen. Das gilt in erster Linie für das Finanzielle. Denn nur dann ist das Kriterium der Eheähnlichkeit gegeben. Denn um eine eheähnliche Beziehung zu unterstellen, müssen die Partner bereit sein, sich gegenseitig Unterhalt zu gewähren. Beweisen, ob eine eheähnliche Beziehung vorliegt, muss derjednige, der Unterhalt zahlen muss. Der Umstand, dass eine geschiedene Ehefrau aus einer neuen Beziehung, welche schon mehr als zwei Jahre andauert, ein neues Kind bekommen hat, kann den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung der neuen Gemeinschaft rechtfertigen. OLG Schleswig Nur über einen Partnerschaftsvertrag können nach Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft Unterhaltsansprüche bestehen. Nämlich dann, wenn es im Partnervertrag vereinbart wurde. In einer eheähnlichen Gemeinschaft gibt es nach einer Trennung kein Zugewinnausgleich. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann aber auch einen Einfluss haben auf den Unterhalt, den einer der Partner von einem früheren Ehegatten beanspruchen kann. Bei einer Versorgung durch den neuen Partner vermindert sich mit der Bedürftigkeit auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhalt kann sogar ganz ausgeschlossen werden.

Ehegattenunterhalt bei Zusammenleben mit neuem

Partner - Wer muss das Zusammenleben beweisen?

Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, ohne dass es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt und versorgt er den neuen Partner den Haushalt, ist auch Einkommen beim Bedürftigen auf den ermittelten Bedarf anzurechnen. (Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen neuen Partner den Haushalt macht, könnte es so gewertet werden, dass er es vom neuen Partner vergütet bekommen müsste, weil es sich um eine Leistung handelt, welche er erbringt. Bsp: Die geschiedene Frau erhält von Ihrem Exmann 800 Euro monatlich Ehegattenunterhalt. Die geschiedene Frau macht ihren neuen Partner den Haushalt (mit dem sie keine eheähnliche Beziehung führt). Für diese Leistung könnten ihr praktisch 200 Euro monatlich zustehen. Der Exmann müsste nur noch 600 Euro Unterhalt zahlen.) Die Höhe richtet sich aber nach den Lebensverhältnissen des neuen Partners. Wenn der Ex- Partner einen neuen Partner hat, so kann es eventuell vorteilhaft sein, weil sich der Unterhalt reduzieren könnte. Weil es dann in bestimmten Fällen sein kann, dass es zur Anrechnung von bestimmten Leistungen kommt.

Eine solche Anrechnung bleibt aber aus, wenn der neue

Lebensgefährte auf Grund seiner eigenen wirtschaftlichen

Situation nicht in der Lage wäre, die erbrachten Leistungen

zu vergüten.

Hat der Lebensgefährte aber genug finanzielle Mittel kann es zur Anrechnung kommen. (Also auch, wenn die Exfrau/ Exmann, welche Unterhalt bekommt, ihrem neuen Partner den Haushalt macht, kann es nicht zur Reduzierung des Unterhalts kommen, wenn der neue Partner selbst kaum Einkommen hat)

Urteil:

Eine Frau lebt seine vielen Jahren von ihrem Mann getrennt, ist aber noch nicht geschieden. Sie verlangt immer noch Unterhalt von ihrem Expartner. Der Mann hat dagegen geklagt und recht bekommen. Denn die Frau lebte schon in einer neuen festen Beziehung. Mit diesem Mann hat sie sogar eine Immobilie erworben. Die Frau hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Oberlandesgericht Saarbrücken
Ehegattenunterhalt, wenn der Expartner, mit einem neuen Partner zusammenlebt Das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner führt in folgenden Fällen zu einem Ausschluss oder zu einer Verwikrung oder Verringerung des Unterhaltsanspruchs: - Wenn eine Unterhaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner besteht und der neue Partner freiwillig für den Unterhalt des Ehepartners aufkommt. - Wenn seit mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Die Beziehung muss seit mindestens 2 Jahren bestehen. Es ist nicht immer Bedingung, dass die Partner der neuen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich zusammenleben. Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung, so kommt es darauf an, ob der Wohnsitz nur "pro forma" aufrechterhalten wird. Dann kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Anhaltspunkte für eine verfestigte Beziehung können sein: gemeinsamer Urlaub, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern, gemeinsames Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit.

Neue Lebensgemeinschaft und dreijähriges Kind:

“Kein Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter keiner Beschäftigung nachgeht. Eine Mutter kann keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend machen, wenn sie in einer neuen festen Beziehung lebt und das von ihr betreute Kind mit drei Jahren Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat. Oberlandesgericht Bremen” Es ist einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar, seinem früheren Ehepartner Unterhalt weiterzuzahlen, wenn sich dieser einem neuen Partner zugewandt und sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen ist. Es genügt hierbei auch ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt, insbesondere wenn sich die Partner ständig gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag gewähren, die Freizeit zusammen verbringen und langfristig eine gemeinsame Zukunft planen. Urteil des BGH

Studienabbruch der Ehefrau wegen Geburt eines Kindes

“ Das führt zu einen längeren Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung. Der Ehemann muss ehebedingte Nachteile ausgleichen. Oberlandesgericht Oldenburg

Kein Unterhaltsanspruch gegen den Expartner nach Umzug wegen

Zusammenleben mit neuen Partner

Eine Ehefrau hat keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren Exmann, wenn sie bereits mehr als 1 Jahr mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Grundsätzlich kann einem Ehepartner Trennungsunterhalt zustehen. Aber eben nicht mehr, wenn der Expartner in einer neuen Beziehung lebt. Das Gericht hält eine weitere Zahlung von Unterhalt, in solchen Fällen, für „grob unbillig“! Oberlandesgericht Oldenburg

Eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft

kommt in drei Fällen in Betracht:

- wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. - wenn sich die neue Beziehung in einem solchen Maße vrfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. - oder wenn ein Paar in der Öffentlichkeit auch wie ein Paar auftritt (gemeinsame Urlaube, Freizeit, Familienfeste) Urteil des OLG Karlsruhe

Wegfall von Ehegattenunterhalt bei enger Verbindung zu neuem Partner

.

Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er mit einem anderen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner in einer Wohnung zusammenlebt. (Indizien sind: als Paar in der Öffentlichkeit auftreten, gemeinsame Anschaffungen, gemeinsames Konto, gemeinsame Kinder,) Der Unthaltsschuldner muss das Zusammenleben beweisen.

Ehegattenunterhalt: Zusammenleben mit neuem Partner während Ehezeit: OLG München

Eine Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner kommt nur beim nachehelichen Unterhalt und nicht schon beim Trennungsunterhalt vor der Scheidung in Betracht. Der Unterhaltsanspruch des mit einem anderen Partner zusammenlebenden Ehegatten kann sich jedoch unterhaltsmindernd auswirken, wenn die Haushaltsführung für den neuen Lebensgefährten als Einkommen anzusetzen ist.
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Ehegattenunterhalt, wenn der Expartner, mit einem neuen Partner zusammenlebt Das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner führt in folgenden Fällen zu einem Ausschluss oder zu einer Verwikrung oder Verringerung des Unterhaltsanspruchs: - Wenn eine Unterhaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner besteht und der neue Partner freiwillig für den Unterhalt des Ehepartners aufkommt. - Wenn seit mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Die Beziehung muss seit mindestens 2 Jahren bestehen. Es ist nicht immer Bedingung, dass die Partner der neuen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich zusammenleben. Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung, so kommt es darauf an, ob der Wohnsitz nur "pro forma" aufrechterhalten wird. Dann kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Anhaltspunkte für eine verfestigte Beziehung können sein: gemeinsamer Urlaub, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern, gemeinsames Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit.

Neue Lebensgemeinschaft und dreijähriges

Kind:

“Kein Unterhaltsanspruch, wenn die Mutter keiner Beschäftigung nachgeht. Eine Mutter kann keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend machen, wenn sie in einer neuen festen Beziehung lebt und das von ihr betreute Kind mit drei Jahren Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat. Oberlandesgericht Bremen” Es ist einem Unterhaltspflichtigen unzumutbar, seinem früheren Ehepartner Unterhalt weiterzuzahlen, wenn sich dieser einem neuen Partner zugewandt und sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliche Verbindung anzusehen ist. Es genügt hierbei auch ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem eheähnlichen Verhältnis gleichkommt, insbesondere wenn sich die Partner ständig gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag gewähren, die Freizeit zusammen verbringen und langfristig eine gemeinsame Zukunft planen. Urteil des BGH

Studienabbruch der Ehefrau wegen Geburt

eines Kindes

“ Das führt zu einen längeren Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung. Der Ehemann muss ehebedingte Nachteile ausgleichen. Oberlandesgericht Oldenburg

Kein Unterhaltsanspruch gegen den Expartner

nach Umzug wegen Zusammenleben mit neuen

Partner

Eine Ehefrau hat keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen ihren Exmann, wenn sie bereits mehr als 1 Jahr mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Grundsätzlich kann einem Ehepartner Trennungsunterhalt zustehen. Aber eben nicht mehr, wenn der Expartner in einer neuen Beziehung lebt. Das Gericht hält eine weitere Zahlung von Unterhalt, in solchen Fällen, für „grob unbillig“! Oberlandesgericht Oldenburg

Eine Verwirkung wegen einer verfestigten

Lebensgemeinschaft kommt in drei Fällen in

Betracht:

- wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren. - wenn sich die neue Beziehung in einem solchen Maße vrfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. - oder wenn ein Paar in der Öffentlichkeit auch wie ein Paar auftritt (gemeinsame Urlaube, Freizeit, Familienfeste) Urteil des OLG Karlsruhe

Wenn die Partner der neuen

Lebensgemeinschaft tatsächlich und gewollt in

verschiedenen Wohnungen leben, weil sie kein

enges Zusammenleben wünschen, dann kann

nicht von einer eheähnlichen

Lebensgemeinschaft gesprochen werden (BGH

FamRZ).

„Eine eheähnliche Gemeinschaft kann nur angenommen werden, wenn die Partner bestätigen, dass sie auch in Zukunft füreinander einstehen wollen. Das gilt in erster Linie für das Finanzielle. Denn nur dann ist das Kriterium der Eheähnlichkeit gegeben. Denn um eine eheähnliche Beziehung zu unterstellen, müssen die Partner bereit sein, sich gegenseitig Unterhalt zu gewähren. Beweisen, ob eine eheähnliche Beziehung vorliegt, muss derjednige, der Unterhalt zahlen muss. Der Umstand, dass eine geschiedene Ehefrau aus einer neuen Beziehung, welche schon mehr als zwei Jahre andauert, ein neues Kind bekommen hat, kann den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung der neuen Gemeinschaft rechtfertigen. OLG Schleswig Nur über einen Partnerschaftsvertrag können nach Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft Unterhaltsansprüche bestehen. Nämlich dann, wenn es im Partnervertrag vereinbart wurde. In einer eheähnlichen Gemeinschaft gibt es nach einer Trennung kein Zugewinnausgleich. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann aber auch einen Einfluss haben auf den Unterhalt, den einer der Partner von einem früheren Ehegatten beanspruchen kann. Bei einer Versorgung durch den neuen Partner vermindert sich mit der Bedürftigkeit auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Der Unterhalt kann sogar ganz ausgeschlossen werden.

Ehegattenunterhalt bei Zusammenleben

mit neuem Partner - Wer muss das

Zusammenleben beweisen?

Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, ohne dass es sich um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt und versorgt er den neuen Partner den Haushalt, ist auch Einkommen beim Bedürftigen auf den ermittelten Bedarf anzurechnen. (Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen neuen Partner den Haushalt macht, könnte es so gewertet werden, dass er es vom neuen Partner vergütet bekommen müsste, weil es sich um eine Leistung handelt, welche er erbringt. Bsp: Die geschiedene Frau erhält von Ihrem Exmann 800 Euro monatlich Ehegattenunterhalt. Die geschiedene Frau macht ihren neuen Partner den Haushalt (mit dem sie keine eheähnliche Beziehung führt). Für diese Leistung könnten ihr praktisch 200 Euro monatlich zustehen. Der Exmann müsste nur noch 600 Euro Unterhalt zahlen.) Die Höhe richtet sich aber nach den Lebensverhältnissen des neuen Partners. Wenn der Ex- Partner einen neuen Partner hat, so kann es eventuell vorteilhaft sein, weil sich der Unterhalt reduzieren könnte. Weil es dann in bestimmten Fällen sein kann, dass es zur Anrechnung von bestimmten Leistungen kommt.

Eine solche Anrechnung bleibt aber aus, wenn

der neue Lebensgefährte auf Grund seiner

eigenen wirtschaftlichen Situation nicht in der

Lage wäre, die erbrachten Leistungen zu

vergüten.

Hat der Lebensgefährte aber genug finanzielle Mittel kann es zur Anrechnung kommen. (Also auch, wenn die Exfrau/ Exmann, welche Unterhalt bekommt, ihrem neuen Partner den Haushalt macht, kann es nicht zur Reduzierung des Unterhalts kommen, wenn der neue Partner selbst kaum Einkommen hat)

Urteil:

Eine Frau lebt seine vielen Jahren von ihrem Mann getrennt, ist aber noch nicht geschieden. Sie verlangt immer noch Unterhalt von ihrem Expartner. Der Mann hat dagegen geklagt und recht bekommen. Denn die Frau lebte schon in einer neuen festen Beziehung. Mit diesem Mann hat sie sogar eine Immobilie erworben. Die Frau hat keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Oberlandesgericht Saarbrücken

Wegfall von Ehegattenunterhalt bei enger

Verbindung zu neuem Partner .

Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er mit einem anderen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner in einer Wohnung zusammenlebt. (Indizien sind: als Paar in der Öffentlichkeit auftreten, gemeinsame Anschaffungen, gemeinsames Konto, gemeinsame Kinder,) Der Unthaltsschuldner muss das Zusammenleben beweisen.
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