Verfahren beim Sorgerecht
Um zu klären, wer das Sorgerecht erhalten soll,
findet ein abgestuftes Verfahren statt:
•
1. Gibt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur
gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst
versuchen, über das Jugendamt eine Einigung
mit der Mutter zu erreichen kann. Er kann aber
auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim
Familiengericht stellen, wenn er davon ausgeht,
dass das Jugendamt nichts erreichen wird.
•
2. Vor Gericht erhält die Mutter Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist
dafür endet frühestens sechs Wochen nach der
Geburt.
•
3. Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und
werden dem Gericht auch auf sonstige Weise
keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen
Sorge entgegenstehen, wird das
Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren,
ohne Anhörung des Jugendamts und ohne
persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.
•
4. Das Familiengericht spricht dem Vater das
Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem
Kindeswohl nicht widerspricht (negative
Kindeswohlprüfung). Dem Vater wird der
Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung
der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist,
dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in
Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die
Übertragung auf den Vater dem Wohl des
Kindes am besten entspricht.
Zusammenfassung:
Die Mutter erhält mit der Geburt zwar zunächst das
alleinige Sorgerecht, doch der ledige Vater kann
beim Familiengericht die Mitsorge beantragen.
Äußert sich die Mutter innerhalb einer
sechswöchigen Frist zu dem Antrag nicht oder trägt
sie nur Gründe vor, die nichts mit dem Kindeswohl
zu tun haben, wird das gemeinsame Sorgerecht in
einem vereinfachten, beschleunigten Verfahren
gewährt. Väter sollten aber erst einmal versuchen,
mit der Mutter eine Einigung zu erzielen, auch mit
Hilfe des Jugendamtes.
Das Gericht unterscheidet zwischen:
Angelegenheiten des täglichen Lebens und
Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher
Bedeutung sind.
Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, kann
wegen Angelegenheiten des täglichen Lebens
so entscheiden, wie er es für das Kind am
besten hält.
Dagegen werden Angelegenheiten von großer
Bedeutung von beiden Elternteilen zusammen
entschieden. Solche Angelegenheiten von
erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes
sind z.B. Entscheidungen wie Schulart,
Ausbildungs- und Berufswahl,
Aufenthaltsbestimmung, Wohnsitzwechsel.
Neues zum “gemeinsamen
Sorgerecht”
Eltern sollen die Verantwortung für ihr Kind
gemeinsam übernehmen. Der Vater soll nur dann
von der Verantwortung ausgeschlossen bleiben,
wenn das zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das gilt natürlich auch für die Mutter. Wenn also
der Kontakt zu einem Elternteil mehr schadet, als
dass es dienlich wäre.
Ein nicht verheirateter Vater kann auch
beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das
gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn
er dafür Gründe nennen kann, die für das
Kindeswohl sprechen.
Junge Eltern erhalten vom Jugendamt nach der
Geburt erst einmal automatisch eine Vorladung.
Das Jugendamt fragt die Eltern, wie sie die
gemeinsame elterliche Sorge regeln wollen.
Sind sich beide Elternteile einig, wird das
Sorgerecht, dann nach Wunsch eingetragen.
Jedenfalls dann, wenn nicht andere Gründe
dagegen sprechen. Ist man sich nicht einig,
müssen die Eltern Anträge bei Gericht stellen.
Das gemeinsame Sorgerecht ist heute eher die
Normalität.
Entzug der elterlichen Sorge des
Vaters
Wenn ein Vater erst nach der Unterbringung seines
Kindes (bei Pflegeeltern oder in einer
Pflegeeinrichtung) ein Sorgerecht erhält, kann ihm
das Sorgerecht nicht wieder entzogen werden, weil
der Vormund vorzugswürdig ist.
Es spielt auch keine Rolle, wenn der Vater bisher
kaum Kontakt zu dem Kind hatte. Wichtig ist, dass
er mitwirkt, wenn das Kind fremduntergebracht
werden muss, weil das Kindeswohl gefährdet ist
und er dieser Unterbringung nicht im Wege steht.
Bundesverfassungsgericht/
Antrag gemeinsames Sorgerecht
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