Bei Gütergemeinschaft kommt alles in einen Topf.
Es gibt nur das Vermögen der beiden Ehegatten.
Die Ehegatten sind auch Gesamtschuldner. Jeder
Ehegatte hat auch für die Schulden des anderen
einzugestehen.
Schenken Eltern ihren Schwiegerkindern
Grundstücke oder Grundstücksanteile, kann den
Schenkern aber ein Anspruch auf
Rückübertragung zustehen, wenn die Ehe des
Beschenkten mit ihrem Kind scheitert.
Die Gütergemeinschaft ist ein ehelicher
Güterstand, die durch einen Ehevertrag
entsteht.
Dabei wird mit Abschluss des Ehevertrages das
gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und
der Frau gemeinschaftliches Vermögen und
Eigentum beider Ehegatten.
Dazu gehören aber nicht:
- unpfändbare Unterhaltsansprüche
- Gegenstände, die im Ehevertrag
ausdrücklich vom
Gesamtgut ausgenommen wurden
Vorteile der Gütertrennung
Die Ehegatten haben kein Mitspracherecht bei der
Verwendung des Vermögens des jeweils anderen.
Jeder kann über sein Vermögen frei verfügen
ohne das Einverständnis des anderen.
Eine Beteiligung am Vermögenszuwachs eines
Partners findet nicht statt. Jeder behält das, was
ihm gehört.
Nachteile der Gütertrennung
Der hohe Aufwand, um die Vermögenswerte
ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Es
muss genau und andauernd darauf geachtet
werden, dass während der Ehezeit die
erworbenen Werte dem richtigen Partner
zugeordnet werden.
Es kann auch dazu führen, dass einer der beiden
Ehegatten Schenkungssteuer zahlen muss, weil
er plötzlich Mitinhaber eines größeren Vermögens
wird.
Ohne Ehevertrag oder andere Absprachen gelten
automatisch die gesetzlichen Regelungen. Das
ist dann der gesetzliche Güterstand einer Ehe -
die Zugewinngemeinschaft.
Was im Laufe der Ehe zu dem ursprünglichen
Vermögen der einzelnen Eheleute dazu kommt,
ist der Zugewinn. Da dieser bei beiden Partnern
unterschiedlich hoch sein kann, wird er im
Scheidungsverfahren aufgeteilt, das ist dann der
Zugewinnausgleich.
Gütertrennung
Die Gütertrennung muss notariell beurkundet
werden. Der Vertrag beinhaltet eine vollständige
Trennung der Vermögenswerte der Ehe- oder
Lebenspartner, sodass ein Zugewinn im Falle der
Scheidung nicht gefordert werden kann.
Beide Partner bleiben Eigentümer des
Vermögens vor der Eheschließung und des
Vermögens, welches während der Ehe erworben
wurde. Nur die Aufteilung der gemeinsamen
ehelichen Gebrauchsgüter (das gemeinsame
Auto, die Ehewohnung, der Hausrat und
gemeinsame Ersparnisse) bleiben von der
Gütertrennung unberührt. Diese werden bei einer
Trennung ganz normal aufgeteilt.
Die Gütergemeinschaft muss zwingend
notariell vereinbart werden.
“Beim Bezug von Arbeitslosengeld II kann das
Einkommen eines Ehepartners auch dann
berücksichtigt werden, wenn beide Eheleute
bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten,
eine Ehe ohne gemeinsame Wohnung zu führen,
da in diesem Fall von dem Bestehen einer
Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.
Bundessozialgericht.”
Bei der Gütergemeinschat wird das gesamte
Vermögen der Ehepartner gemeinschaftliches
Vermögen. Das gilt für Hausrat und auch
persönliche Sachen. Auch, die jeder Partner
schon vor der Eheschließung hatte und auch für
die Dinge, die während der Ehe einzeln oder
gemeinsam erwirtschaftet werden. Alles
vorhandene Eigentum und Vermögen fällt ins
gemeinsame Gesamtgut.
Im Ehevertrag können aber bestimmte Güter,
Rechte und Vermögen vom Gesamtgut
ausgeschlossen werden.
Auch eine Erbschaft gehört nicht zur
Gütergemeinschaft, wenn der Erblasser bestimmt
hat, dass diese nur dem einem Partner
zugewendet werden soll.
Die Ehepartner müssen sich jederzeit
gegenseitig Auskunft darüber geben, was
momentan zum gesamten Güterstand gehört,
was dazu gekommen ist und was weggeben
wurde.
Mit Scheidung endet die Gütergemeinschaft. Es
sei denn, es wurde die fortgesetzte
Gütergemeinschaft vereinbart. Damit würden die
geschiedenen Partner dann immer noch
gemeinsam über ihr Vermögen verfügen und
auch gemeinsam darüber entscheiden.
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