Sonderkosten und Anrechnung an den Kindesunterhalt
Sonderkosten müssen ansonsten nur in Ausnahmefällen vom anderen
Elternteil mitfinanziert werden (Bundesgerichtshof). Zwei Voraussetzungen
müssen gegeben sein:
1. es muss sich um einen größeren Geldbetrag handeln (Mindestens den
zweifachen monatlichen Unterhaltsbetrag).
2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar entstehen. Die Kosten für
eine Konfirmation können nicht als Sonderbedarfskosten geltend gemacht
werden, da mindestens zwei Jahre vorher feststeht, dass die Konfirmation
ansteht.
Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie z. B. Nachhilfe, muss mit dem
anderen Elternteil über einen höheren Kindesunterhalt verhandelt werden.
BGH (Das wäre der Fall, wenn feststeht, dass die Nachhilfe über einen
längeren Zeitraum notwendig sein wird.)
Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber seinem
barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem regulären Kindesunterhalt die
Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen.
Computerkosten als Sonderkosten BGB § 1613 Abs.
Die Kosten für die Anschaffung eines Computers zum Ausgleich von
Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein Sonderbedarf im Sinne des §
1613 Abs. 2 BGB, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom
laufenden Kindesunterhalt finanziert werden konnten. Oberlandesgericht
Hamm (Das kann der Fall sein, wenn das Kind von Anfang
Lernschwierigkeiten hat. Ein Computer aber erst in der 4. Klasse Sinn
machen würde)
Sonderbedarf kann sein:
Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet
werden. Betreuungskosten ja (wenn eine Betreuung im Kindergarten nicht
möglich ist und bspw. eine Tagesmutter gezahlt werden muss, um einer
Tätigkeit nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu führt, dass der Unterhalt für
die Mutter geringer ausfällt, da sie eigenes Einkommen hat.
Da es aber jetzt den Anspruch auf einen Kindergartenplatz gibt, würde es
nur noch eine Nachmittagsbetreuung betreffen, wenn es um eine
Vollzeitstelle der Mutter geht. Oder die Mutter muss nachweisen, dass sie
trotz Anspruch, keinen Kindergartenplatz erhalten hat.
Laut Sozialgesetzbuch haben Kinder ab einem Jahr einen gesetzlichen
Anspruch auf einen Kindergartenplatz.
Für Kinder bis drei Jahre gilt der Anspruch auch für eine Tagesmutter
als Alternative zur Kita. Auch wer nicht arbeitet, kann von diesem
Recht Gebrauch machen. Sonstige Betreuungsmöglichkeiten wie
beispielsweise durch Großeltern sind ebenfalls unabhängig vom
Rechtsanspruch Kita.
Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf “
Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfe braucht.
Der unterhaltspflichtige andere Elternteil muss sich deshalb auch anteilig an
den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe handele es sich um eine
Angelegenheit des täglichen Lebens, über das der Elternteil entscheiden
darf, bei dem sich das Kind aufhält. Oberlandesgericht Düsseldorf”
“Als Sonderbedarf gelten Kosten für eine Klassenfahrt dann, wenn sie nicht
aus dem laufenden Kindesunterhalt bestritten werden können, noch bei der
Bemessung des laufenden Kindesunterhalts berücksichtigt werden konnten.
OLG Koblenz
Zum Sonderbedarf können bei einem 16- jährigen Schüler auch die Kosten
für einen Computer zählen, wenn damit durch den Einsatz von
Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden werden sollen und
können. Urteil des OLG Hamm (Hier kann aber auch auf ein
Gebrauchtgerät verwiesen werden)
Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers sind kein notwendiger
Sonderbedarf. Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers der
Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht um notwendigen Sonderbedarf.
(OLG Schleswig).
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer
den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als
Sonderkosten geltend gemacht werden, wenn das auch ausreichend
begründet werden kann. OLG Schleswig
Kindergartenbeiträge gelten als Mehrbedarf. Der Unterhaltsbedarf
eines Kindes beinhaltet auch erzieherische Maßnahmen.
Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall. Kindergärten bieten
fürsorgende Betreuungen und fördern soziale Verhaltensweisen.
Das ist, gegenüber Unterbringung wegen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu sehen.
Es handelt sich also um einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf.
Der Regelbedarf beeinhalt die Kosten für eine Kinderbetreuung
nicht.
Nur die Kosten der Verpflegung im Kindergarten sind im
Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten.
Und müssen vom Mehrbedarf abgezogen werden. Ansonsten
müssen sich die Eltern hälftig, gemessen an ihrem
Einkommen an den Sonderkosten für den Kindergarten
beteiligen. Bundesgerichtshof
Unter Sonderkosten versteht man einen unregelmäßigen,
außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht durch den laufenden
Kindesunterhalt gedeckt ist.
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, ist
der Kindergartenbeitrag kein Mehrbedarf, sondern ist im Tabellenunterhalt
enthalten. (BGH). (Düsseldorfer Tabelle)
Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann
vor, wenn der Bedarf nicht mit Sicherheit vorauszusehen war und deshalb bei
der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.
(Zum Beispiel Zahnarztkosten)
Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des
Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend. BGH
Sonderkosten JA/ NEIN
Brillenkosten: ja
Kindergartenbeitrag nein.
Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen
Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie
berufstätig ist. (Das ist der Fall, wenn die Mutter auch Ehegattenunterhalt
erhält. Dann würde sie um den Betrag des Kindergartenbeitrages mehr
Unterhalt bekommen)
Klassenfahrt die meisten Gerichte, ja
Lernmittel: nein
Musikausbildung: nein, es sei denn, es liegen gehobene
Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum
üblichen Lebensstandart der Familie.
Musikinstrument: nein
Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren
Zeitraum
Privatschule: nein
Säuglingserstausstattung: ja
Umzugskosten: ja (wenn der Umzug den Zweck hat, soziale oder
schulische Umstände zu verbessern)
Urlaubskosten: nein
Zahnarztkosten: ja (Das betrifft nur Zusatzkosten)
Auslandsaufenthalt eines Schülers kein Sonderbedarf - OLG Naumburg,
Auslandsstudium kein Sonderbedarf - OLG Hamm
Brillenkosten /Sonderbedarf - OLG Hamm
Computer als Lernhilfe unter Umständen Sonderbedarf - OLG Hamm
Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf - KG Berlin,
Kieferorthopädische Behandlungskosten: Sonderbedarf
Klassenfahrt: Sonderbedarf - OLG Koblenz
Kommunion, Bewirtungskosten: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf - OLG Düsseldorf
Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig
Mietkaution: Sonderbedarf - OLG München (das betrifft volljährige Kinder
mit eigener Wohnung)
Möbelanschaffungskosten wegen Allergie: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Namensänderungskosten: kein Sonderbedarf - OLG Hamburg
Pflegekosten: kein Sonderbedarf - LG Duisburg
Privatschule: kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, Sonderbedarf - OLG
Koblenz
Säuglingserstausstattung Sonderbedarf - OLG Oldenburg, kein
Sonderbedarf - LG Ellwangen,
Schüleraustausch: Sonderbedarf - OLG Schleswig, kein Sonderbedarf -
OLG Karlsruhe
Sportbetätigungskosten: kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig
Zahnarztkosten: Sonderbedarf - OLG Braunschweig
Zahnbehandlungskosten: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, unter
Umständen Sonderbedarf - KG Berlin,
Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet,
dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs
beteiligen muss, bei dem das Kind lebt. Die Kosten werden auf beide
Elternteile aufgeteilt.
19,90 € nur 12,30 €
noch bis
RECHTSPORTAL
Unterhalt
19,90 € nur 12,30 €
noch bis
Kindergartenbeiträge gelten als Mehrbedarf. Der
Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet auch
erzieherische Maßnahmen.
Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall.
Kindergärten bieten fürsorgende Betreuungen und
fördern soziale Verhaltensweisen.
Das ist, gegenüber Unterbringung wegen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu
sehen.
Es handelt sich also um einen
unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf.
Der Regelbedarf beeinhalt die Kosten für eine
Kinderbetreuung nicht.
Nur die Kosten der Verpflegung im Kindergarten
sind im Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle
bereits enthalten.
Und müssen vom Mehrbedarf abgezogen
werden. Ansonsten müssen sich die Eltern
hälftig, gemessen an ihrem Einkommen an den
Sonderkosten für den Kindergarten beteiligen.
Bundesgerichtshof
Unter Sonderkosten versteht man einen
unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen
Bedarf, der nicht durch den laufenden
Kindesunterhalt gedeckt ist.
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen
halbtags einen Kindergarten, ist der
Kindergartenbeitrag kein Mehrbedarf, sondern ist
im Tabellenunterhalt enthalten. (BGH).
(Düsseldorfer Tabelle)
Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich
hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf
nicht mit Sicherheit vorauszusehen war und
deshalb bei der Bemessung des laufenden
Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.
(Zum Beispiel Zahnarztkosten)
Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens
mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar
und deswegen nicht überraschend. BGH
Sonderkosten und Anrechnung an den
Kindesunterhalt
Sonderkosten müssen ansonsten nur in
Ausnahmefällen vom anderen Elternteil
mitfinanziert werden (Bundesgerichtshof). Zwei
Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. es muss sich um einen größeren Geldbetrag
handeln (Mindestens den zweifachen monatlichen
Unterhaltsbetrag).
2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar
entstehen. Die Kosten für eine Konfirmation können
nicht als Sonderbedarfskosten geltend gemacht
werden, da mindestens zwei Jahre vorher feststeht,
dass die Konfirmation ansteht.
Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie z. B.
Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über
einen höheren Kindesunterhalt verhandelt werden.
BGH (Das wäre der Fall, wenn feststeht, dass die
Nachhilfe über einen längeren Zeitraum notwendig
sein wird.)
Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber
seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben
dem regulären Kindesunterhalt die Zahlung von so
genanntem Sonderbedarf geltend machen.
Computerkosten als Sonderkosten BGB § 1613
Abs.
Die Kosten für die Anschaffung eines Computers
zum Ausgleich von Lernschwierigkeiten eines
Kindes sind kein Sonderbedarf im Sinne des §
1613 Abs. 2 BGB, wenn sie voraussehbar waren
und aus Rücklagen vom laufenden Kindesunterhalt
finanziert werden konnten. Oberlandesgericht
Hamm (Das kann der Fall sein, wenn das Kind von
Anfang Lernschwierigkeiten hat. Ein Computer aber
erst in der 4. Klasse Sinn machen würde)
Sonderbedarf kann sein:
Arztkosten wenn notwendig, aber von der
Krankenkasse nicht erstattet werden.
Betreuungskosten ja (wenn eine Betreuung im
Kindergarten nicht möglich ist und bspw. eine
Tagesmutter gezahlt werden muss, um einer
Tätigkeit nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu
führt, dass der Unterhalt für die Mutter geringer
ausfällt, da sie eigenes Einkommen hat.
Da es aber jetzt den Anspruch auf einen
Kindergartenplatz gibt, würde es nur noch eine
Nachmittagsbetreuung betreffen, wenn es um eine
Vollzeitstelle der Mutter geht. Oder die Mutter muss
nachweisen, dass sie trotz Anspruch, keinen
Kindergartenplatz erhalten hat.
Laut Sozialgesetzbuch haben Kinder ab einem
Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen
Kindergartenplatz.
Für Kinder bis drei Jahre gilt der Anspruch
auch für eine Tagesmutter als Alternative zur
Kita. Auch wer nicht arbeitet, kann von diesem
Recht Gebrauch machen. Sonstige
Betreuungsmöglichkeiten wie beispielsweise
durch Großeltern sind ebenfalls unabhängig
vom Rechtsanspruch Kita.
Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf “
Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob ihr
Kind Nachhilfe braucht. Der unterhaltspflichtige
andere Elternteil muss sich deshalb auch anteilig
an den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe handele es
sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens,
über das der Elternteil entscheiden darf, bei dem
sich das Kind aufhält. Oberlandesgericht
Düsseldorf”
“Als Sonderbedarf gelten Kosten für eine
Klassenfahrt dann, wenn sie nicht aus dem
laufenden Kindesunterhalt bestritten werden
können, noch bei der Bemessung des laufenden
Kindesunterhalts berücksichtigt werden konnten.
OLG Koblenz
Zum Sonderbedarf können bei einem 16- jährigen
Schüler auch die Kosten für einen Computer
zählen, wenn damit durch den Einsatz von
Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden
werden sollen und können. Urteil des OLG Hamm
(Hier kann aber auch auf ein Gebrauchtgerät
verwiesen werden)
Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers
sind kein notwendiger Sonderbedarf. Bei den
Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers
der Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht um
notwendigen Sonderbedarf. (OLG Schleswig).
Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im
Ausland überschreiten immer den angemessenen
Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als
Sonderkosten geltend gemacht werden, wenn das
auch ausreichend begründet werden kann. OLG
Schleswig
Sonderkosten JA/ NEIN
Brillenkosten: ja
Kindergartenbeitrag nein.
Die Mutter kann diese Kosten aber bei der
Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs
von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie
berufstätig ist. (Das ist der Fall, wenn die Mutter
auch Ehegattenunterhalt erhält. Dann würde sie
um den Betrag des Kindergartenbeitrages mehr
Unterhalt bekommen)
Klassenfahrt die meisten Gerichte, ja
Lernmittel: nein
Musikausbildung: nein, es sei denn, es liegen
gehobene Einkommensverhältnisse vor und die
Musikausbildung gehört zum üblichen
Lebensstandart der Familie.
Musikinstrument: nein
Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und nicht über
einen längeren Zeitraum
Privatschule: nein
Säuglingserstausstattung: ja
Umzugskosten: ja (wenn der Umzug den Zweck
hat, soziale oder schulische Umstände zu
verbessern)
Urlaubskosten: nein
Zahnarztkosten: ja (Das betrifft nur Zusatzkosten)
Auslandsaufenthalt eines Schülers kein
Sonderbedarf - OLG Naumburg,
Auslandsstudium kein Sonderbedarf - OLG Hamm
Brillenkosten /Sonderbedarf - OLG Hamm
Computer als Lernhilfe unter Umständen
Sonderbedarf - OLG Hamm
Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf - KG
Berlin,
Kieferorthopädische Behandlungskosten:
Sonderbedarf
Klassenfahrt: Sonderbedarf - OLG Koblenz
Kommunion, Bewirtungskosten: Sonderbedarf -
OLG Karlsruhe
Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf - OLG
Düsseldorf
Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf - OLG
Braunschweig
Mietkaution: Sonderbedarf - OLG München (das
betrifft volljährige Kinder mit eigener Wohnung)
Möbelanschaffungskosten wegen Allergie:
Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Namensänderungskosten: kein Sonderbedarf -
OLG Hamburg
Pflegekosten: kein Sonderbedarf - LG Duisburg
Privatschule: kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe,
Sonderbedarf - OLG Koblenz
Säuglingserstausstattung Sonderbedarf - OLG
Oldenburg, kein Sonderbedarf - LG Ellwangen,
Schüleraustausch: Sonderbedarf - OLG Schleswig,
kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe
Sportbetätigungskosten: kein Sonderbedarf - OLG
Braunschweig
Zahnarztkosten: Sonderbedarf - OLG
Braunschweig
Zahnbehandlungskosten: Sonderbedarf - OLG
Karlsruhe, unter Umständen Sonderbedarf - KG
Berlin,
Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile
anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch
derjenige Elternteil an den Kosten des
Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind
lebt. Die Kosten werden auf beide Elternteile
aufgeteilt.
RECHTSPORTAL
Unterhalt
19,90 € nur 12,30 €
noch bis
19,90 € nur 12,30 €
noch bis