Sonderkosten und Anrechnung an den

Kindesunterhalt

Sonderkosten müssen nur in Ausnahmefällen vom anderen Elternteil mitbezahlt werden. Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1. es muss ein größerer Geldbetrag sein (Mindestens der zweifache monatliche Unterhaltsbetrag). 2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar entstehen. Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie z. B. Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über einen höheren Kindesunterhalt verhandelt werden. (Das wäre der Fall, wenn feststeht, dass die Nachhilfe über einen längeren Zeitraum notwendig sein wird.)

Computerkosten als Sonderkosten

Ein Computer zum Ausgleich von Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein Sonderbedarf, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom laufenden Kindesunterhalt finanziert werden konnten. (Das kann der Fall sein, wenn das Kind von Anfang an Lernschwierigkeiten hat. Ein Computer aber erst in der 4. Klasse Sinn machen würde)

Sonderbedarf kann sein:

Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Betreuungskosten ja (wenn eine Betreuung im Kindergarten nicht möglich ist und bspw. eine Tagesmutter gezahlt werden muss, um einer Tätigkeit nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu führt, dass der Unterhalt für die Mutter geringer ausfällt, da sie eigenes Einkommen hat. Da es aber jetzt den Anspruch auf einen Kindergartenplatz gibt, würde es nur noch eine Nachmittagsbetreuung betreffen, wenn es um eine Vollzeitstelle der Mutter geht. Oder die Mutter muss nachweisen, dass sie trotz Anspruch, keinen Kindergartenplatz erhalten hat.

Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf

Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfe braucht. Der unterhaltspflichtige andere Elternteil muss sich deshalb auch anteilig an den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über das der Elternteil entscheiden darf, bei dem sich das Kind aufhält. Klassenfahrten Eine Klassenfahrt ist nur Sonderbedarf, wenn sie nicht aus dem laufenden Kindesunterhalt bezahlt werden kann. Schuljahr im Ausland Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderkosten geltend gemacht werden, wenn das auch ausreichend begründet werden kann.
Kindergartenbeiträge Kindergartenbeiträge gelten als Mehrbedarf. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet auch erzieherische Maßnahmen. Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall. Das ist, gegenüber Unterbringung wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu sehen. De Kosten der Verpflegung im Kindergarten sind im Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten. Ansonsten müssen sich die Eltern hälftig, gemessen an ihrem Einkommen an den Sonderkosten für den Kindergarten beteiligen.

Kindesunterhalt und Sonderkosten

Unter Sonderkosten versteht man einen unregelmäßigen,

außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht durch den

laufenden Kindesunterhalt gedeckt ist.

Sonderkosten JA/ NEIN

Brillenkosten: ja Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist. (Das ist der Fall, wenn die Mutter auch Ehegattenunterhalt erhält. Dann würde sie um den Betrag des Kindergartenbeitrages mehr Unterhalt bekommen) Lernmittel: nein Musikausbildung: nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie. Musikinstrument: nein Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum Privatschule: nein Säuglingserstausstattung: ja Umzugskosten: ja

(wenn der Umzug den Zweck hat, soziale oder schulische Umstände zu

verbessern)

Urlaubskosten: nein Zahnarztkosten: ja (Das betrifft nur Zusatzkosten) Auslandsstudium kein Sonderbedarf Brillenkosten /Sonderbedarf Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf Kieferorthopädische Behandlungskosten: Sonderbedarf Klassenfahrt: Sonderbedarf Kommunion, Bewirtungskosten: Sonderbedarf Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf Mietkaution: Sonderbedarf (das betrifft volljährige Kinder mit eigener Wohnung) Namensänderungskosten: kein Sonderbedarf Sportbetätigungskosten: kein Sonderbedarf Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt. Die Kosten werden auf beide Elternteile aufgeteilt.
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Sonderkosten und Anrechnung an

den Kindesunterhalt

Sonderkosten müssen nur in Ausnahmefällen vom anderen Elternteil mitbezahlt werden. Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1. es muss ein größerer Geldbetrag sein (Mindestens der zweifache monatliche Unterhaltsbetrag). 2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar entstehen. Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie z. B. Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über einen höheren Kindesunterhalt verhandelt werden. (Das wäre der Fall, wenn feststeht, dass die Nachhilfe über einen längeren Zeitraum notwendig sein wird.)

Computerkosten als Sonderkosten

Ein Computer zum Ausgleich von Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein Sonderbedarf, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom laufenden Kindesunterhalt finanziert werden konnten. (Das kann der Fall sein, wenn das Kind von Anfang an Lernschwierigkeiten hat. Ein Computer aber erst in der 4. Klasse Sinn machen würde)

Sonderbedarf kann sein:

Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Betreuungskosten ja (wenn eine Betreuung im Kindergarten nicht möglich ist und bspw. eine Tagesmutter gezahlt werden muss, um einer Tätigkeit nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu führt, dass der Unterhalt für die Mutter geringer ausfällt, da sie eigenes Einkommen hat. Da es aber jetzt den Anspruch auf einen Kindergartenplatz gibt, würde es nur noch eine Nachmittagsbetreuung betreffen, wenn es um eine Vollzeitstelle der Mutter geht. Oder die Mutter muss nachweisen, dass sie trotz Anspruch, keinen Kindergartenplatz erhalten hat.

Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf

Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfe braucht. Der unterhaltspflichtige andere Elternteil muss sich deshalb auch anteilig an den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über das der Elternteil entscheiden darf, bei dem sich das Kind aufhält. Klassenfahrten Eine Klassenfahrt ist nur Sonderbedarf, wenn sie nicht aus dem laufenden Kindesunterhalt bezahlt werden kann. Schuljahr im Ausland Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderkosten geltend gemacht werden, wenn das auch ausreichend begründet werden kann.
Kindergartenbeiträge Kindergartenbeiträge gelten als Mehrbedarf. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet auch erzieherische Maßnahmen. Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall. Das ist, gegenüber Unterbringung wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu sehen. De Kosten der Verpflegung im Kindergarten sind im Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten. Ansonsten müssen sich die Eltern hälftig, gemessen an ihrem Einkommen an den Sonderkosten für den Kindergarten beteiligen.

Kindesunterhalt und Sonderkosten

Unter Sonderkosten versteht man

einen unregelmäßigen,

außergewöhnlich hohen Bedarf, der

nicht durch den laufenden

Kindesunterhalt gedeckt ist.

Sonderkosten JA/ NEIN

Brillenkosten: ja Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist. (Das ist der Fall, wenn die Mutter auch Ehegattenunterhalt erhält. Dann würde sie um den Betrag des Kindergartenbeitrages mehr Unterhalt bekommen) Lernmittel: nein Musikausbildung: nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie. Musikinstrument: nein Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum Privatschule: nein Säuglingserstausstattung: ja Umzugskosten: ja

(wenn der Umzug den Zweck hat, soziale oder

schulische Umstände zu verbessern)

Urlaubskosten: nein Zahnarztkosten: ja (Das betrifft nur Zusatzkosten) Auslandsstudium kein Sonderbedarf Brillenkosten /Sonderbedarf Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf Kieferorthopädische Behandlungskosten: Sonderbedarf Klassenfahrt: Sonderbedarf Kommunion, Bewirtungskosten: Sonderbedarf Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf Mietkaution: Sonderbedarf (das betrifft volljährige Kinder mit eigener Wohnung) Namensänderungskosten: kein Sonderbedarf Sportbetätigungskosten: kein Sonderbedarf Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt. Die Kosten werden auf beide Elternteile aufgeteilt.
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