Sonderkosten müssen ansonsten nur in Ausnahmefällen vom anderen Elternteil mitfinanziert werden (Bundesgerichtshof). Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1. es muss sich um einen größeren Geldbetrag handeln (Mindestens den zweifachen monatlichen Unterhaltsbetrag). 2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar entstehen. Die Kosten für eine Konfirmation können nicht als Sonderbedarfskosten geltend gemacht werden, da mindestens zwei Jahre vorher feststeht, dass die Konfirmation ansteht. Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie z. B. Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über einen höheren Kindesunterhalt verhandelt werden. BGH (Das wäre der Fall, wenn feststeht, dass die Nachhilfe über einen längeren Zeitraum notwendig sein wird.)Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem regulären Kindesunterhalt die Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen.
Computerkosten als Sonderkosten BGB § 1613
Abs.
Die Kosten für die Anschaffung eines Computers zum Ausgleich von Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom laufenden Kindesunterhalt finanziert werden konnten. Oberlandesgericht Hamm (Das kann der Fall sein, wenn das Kind von Anfang Lernschwierigkeiten hat. Ein Computer aber erst in der 4. Klasse Sinn machen würde)
Sonderbedarf kann sein:
Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Betreuungskosten ja (wenn eine Betreuung im Kindergarten nicht möglich ist und bspw. eine Tagesmutter gezahlt werden muss, um einer Tätigkeit nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu führt, dass der Unterhalt für die Mutter geringer ausfällt, da sie eigenes Einkommen hat. Da es aber jetzt den Anspruch auf einen Kindergartenplatz gibt, würde es nur noch eine Nachmittagsbetreuung betreffen, wenn es um eine Vollzeitstelle der Mutter geht. Oder die Mutter muss nachweisen, dass sie trotz Anspruch, keinen Kindergartenplatz erhalten hat. Laut Sozialgesetzbuch haben Kinder ab einem Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Für Kinder bis drei Jahre gilt der Anspruch auch für eine Tagesmutter als Alternative zur Kita. Auch wer nicht arbeitet, kann von diesem Recht Gebrauch machen. Sonstige Betreuungsmöglichkeiten wie beispielsweise durch Großeltern sind ebenfalls unabhängig vom Rechtsanspruch Kita.
Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf “
Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfe braucht. Der unterhaltspflichtige andere Elternteil muss sich deshalb auch anteilig an den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über das der Elternteil entscheiden darf, bei dem sich das Kind aufhält. Oberlandesgericht Düsseldorf” “Als Sonderbedarf gelten Kosten für eine Klassenfahrt dann, wenn sie nicht aus dem laufenden Kindesunterhalt bestritten werden können, noch bei der Bemessung des laufenden Kindesunterhalts berücksichtigt werden konnten. OLG KoblenzZum Sonderbedarf können bei einem 16- jährigen Schüler auch die Kosten für einen Computer zählen, wenn damit durch den Einsatz von Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden werden sollen und können. Urteil des OLG Hamm (Hier kann aber auch auf ein Gebrauchtgerät verwiesen werden) Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers sind kein notwendiger Sonderbedarf. Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers der Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht um notwendigen Sonderbedarf. (OLG Schleswig). Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderkosten geltend gemacht werden, wenn das auch ausreichend begründet werden kann. OLG Schleswig
Kindergartenbeiträge gelten als Mehrbedarf. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet auch erzieherische Maßnahmen. Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall. Kindergärten bieten fürsorgende Betreuungen und fördern soziale Verhaltensweisen. Das ist, gegenüber Unterbringung wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu sehen. Es handelt sich also um einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der Regelbedarf beeinhalt die Kosten für eine Kinderbetreuung nicht. Nur die Kosten der Verpflegung im Kindergarten sind im Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabelle bereits enthalten. Und müssen vom Mehrbedarf abgezogen werden. Ansonsten müssen sich die Eltern hälftig, gemessen an ihrem Einkommen an den Sonderkosten für den Kindergarten beteiligen. Bundesgerichtshof
Kindesunterhalt und Sonderkosten- Sonderbedarf und Mehrbedarf für Kinder
Unter Sonderkosten versteht man einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen
Bedarf, der nicht durch den laufenden Kindesunterhalt gedeckt ist.
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, ist der Kindergartenbeitrag kein Mehrbedarf, sondern ist im Tabellenunterhalt enthalten. (BGH). (Düsseldorfer Tabelle)Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Sicherheit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte. (Zum Beispiel Zahnarztkosten) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend. BGH
Sonderkosten JA/ NEIN
Brillenkosten: ja Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist. (Das ist der Fall, wenn die Mutter auch Ehegattenunterhalt erhält. Dann würde sie um den Betrag des Kindergartenbeitrages mehr Unterhalt bekommen) Klassenfahrt die meisten Gerichte, ja Lernmittel: nein Musikausbildung: nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie. Musikinstrument: nein Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum Privatschule: nein Säuglingserstausstattung: ja Umzugskosten: ja (wenn der Umzug den Zweck hat, soziale oder schulische Umstände zu verbessern) Urlaubskosten: nein Zahnarztkosten: ja (Das betrifft nur Zusatzkosten) Auslandsaufenthalt eines Schülers kein Sonderbedarf - OLG Naumburg, Auslandsstudium kein Sonderbedarf - OLG Hamm Brillenkosten /Sonderbedarf - OLG Hamm Computer als Lernhilfe unter Umständen Sonderbedarf - OLG Hamm Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf - KG Berlin, Kieferorthopädische Behandlungskosten: Sonderbedarf Klassenfahrt: Sonderbedarf - OLG Koblenz Kommunion, Bewirtungskosten: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf - OLG Düsseldorf Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig Mietkaution: Sonderbedarf - OLG München (das betrifft volljährige Kinder mit eigener Wohnung) Möbelanschaffungskosten wegen Allergie: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe Namensänderungskosten: kein Sonderbedarf - OLG Hamburg Pflegekosten: kein Sonderbedarf - LG Duisburg Privatschule: kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, Sonderbedarf - OLG Koblenz Säuglingserstausstattung Sonderbedarf - OLG Oldenburg, kein Sonderbedarf - LG Ellwangen, Schüleraustausch: Sonderbedarf - OLG Schleswig, kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe Sportbetätigungskosten: kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig Zahnarztkosten: Sonderbedarf - OLG Braunschweig Zahnbehandlungskosten: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, unter Umständen Sonderbedarf - KG Berlin, Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt. Die Kosten werden auf beide Elternteile aufgeteilt.
Kindergartenbeiträge gelten als Mehrbedarf. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes beinhaltet auch erzieherische Maßnahmen. Das ist beim Kindergartenbesuch der Fall. Kindergärten bieten fürsorgende Betreuungen und fördern soziale Verhaltensweisen. Das ist, gegenüber Unterbringung wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als vorrangig zu sehen. Es handelt sich also um einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der Regelbedarf beeinhalt die Kosten für eine Kinderbetreuung nicht. Nur die Kosten der Verpflegung im Kindergarten sind im Unterhaltsbetrag der Düsseldorfer Tabellebereits enthalten. Und müssen vom Mehrbedarf abgezogen werden. Ansonsten müssen sich die Eltern hälftig, gemessen an ihrem Einkommen an den Sonderkosten für den Kindergarten beteiligen. Bundesgerichtshof
Unter Sonderkosten versteht man einen
unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen
Bedarf, der nicht durch den laufenden
Kindesunterhalt gedeckt ist.
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, ist der Kindergartenbeitrag kein Mehrbedarf, sondern ist im Tabellenunterhalt enthalten. (BGH). (Düsseldorfer Tabelle)Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Sicherheit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte. (Zum Beispiel Zahnarztkosten) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend. BGH
Sonderkosten und Anrechnung an den
Kindesunterhalt
Sonderkosten müssen ansonsten nur in Ausnahmefällen vom anderen Elternteil mitfinanziert werden (Bundesgerichtshof). Zwei Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1. es muss sich um einen größeren Geldbetrag handeln (Mindestens den zweifachen monatlichen Unterhaltsbetrag). 2. Der Sonderbedarf muss nicht vorhersehbar entstehen. Die Kosten für eine Konfirmation können nicht als Sonderbedarfskosten geltend gemacht werden, da mindestens zwei Jahre vorher feststeht, dass die Konfirmation ansteht. Bei anderen wichtigen Sonderkosten wie z. B. Nachhilfe, muss mit dem anderen Elternteil über einen höheren Kindesunterhalt verhandelt werden. BGH (Das wäre der Fall, wenn feststeht, dass die Nachhilfe über einen längeren Zeitraum notwendig sein wird.)Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem regulären Kindesunterhalt die Zahlung von so genanntem Sonderbedarf geltend machen.
Computerkosten als Sonderkosten BGB § 1613
Abs.
Die Kosten für die Anschaffung eines Computers zum Ausgleich von Lernschwierigkeiten eines Kindes sind kein Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 BGB, wenn sie voraussehbar waren und aus Rücklagen vom laufenden Kindesunterhalt finanziert werden konnten. Oberlandesgericht Hamm (Das kann der Fall sein, wenn das Kind von Anfang Lernschwierigkeiten hat. Ein Computer aber erst in der 4. Klasse Sinn machen würde)
Sonderbedarf kann sein:
Arztkosten wenn notwendig, aber von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Betreuungskosten ja (wenn eine Betreuung im Kindergarten nicht möglich ist und bspw. eine Tagesmutter gezahlt werden muss, um einer Tätigkeit nachzugehen. Und die Tätigkeit dazu führt, dass der Unterhalt für die Mutter geringer ausfällt, da sie eigenes Einkommen hat. Da es aber jetzt den Anspruch auf einen Kindergartenplatz gibt, würde es nur noch eine Nachmittagsbetreuung betreffen, wenn es um eine Vollzeitstelle der Mutter geht. Oder die Mutter muss nachweisen, dass sie trotz Anspruch, keinen Kindergartenplatz erhalten hat. Laut Sozialgesetzbuch haben Kinder ab einem Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Für Kinder bis drei Jahre gilt der Anspruch auch für eine Tagesmutter als Alternative zur Kita. Auch wer nicht arbeitet, kann von diesem Recht Gebrauch machen. Sonstige Betreuungsmöglichkeiten wie beispielsweise durch Großeltern sind ebenfalls unabhängig vom Rechtsanspruch Kita.
Nachhilfe ist regelmäßiger Mehrbedarf “
Alleinerziehende können selbst entscheiden, ob ihr Kind Nachhilfe braucht. Der unterhaltspflichtige andere Elternteil muss sich deshalb auch anteilig an den Kosten beteiligen. Bei Nachhilfe handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über das der Elternteil entscheiden darf, bei dem sich das Kind aufhält. Oberlandesgericht Düsseldorf” “Als Sonderbedarf gelten Kosten für eine Klassenfahrt dann, wenn sie nicht aus dem laufenden Kindesunterhalt bestritten werden können, noch bei der Bemessung des laufenden Kindesunterhalts berücksichtigt werden konnten. OLG KoblenzZum Sonderbedarf können bei einem 16- jährigen Schüler auch die Kosten für einen Computer zählen, wenn damit durch den Einsatz von Lernprogrammen Lernschwierigkeiten überwunden werden sollen und können. Urteil des OLG Hamm (Hier kann aber auch auf ein Gebrauchtgerät verwiesen werden) Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers sind kein notwendiger Sonderbedarf. Bei den Kosten für einen USA-Aufenthalt eines Schülers der Jahrgangstufe 11 handelt es sich nicht um notwendigen Sonderbedarf. (OLG Schleswig). Die Kosten für ein vollständiges Schuljahr im Ausland überschreiten immer den angemessenen Ausbildungsbedarf. Sie können daher nur als Sonderkosten geltend gemacht werden, wenn das auch ausreichend begründet werden kann. OLG Schleswig
Sonderkosten JA/ NEIN
Brillenkosten: ja Kindergartenbeitrag nein. Die Mutter kann diese Kosten aber bei der Berechnung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs von ihrem Einkommen abziehen, wenn sie berufstätig ist. (Das ist der Fall, wenn die Mutter auch Ehegattenunterhalt erhält. Dann würde sie um den Betrag des Kindergartenbeitrages mehr Unterhalt bekommen) Klassenfahrt die meisten Gerichte, ja Lernmittel: nein Musikausbildung: nein, es sei denn, es liegen gehobene Einkommensverhältnisse vor und die Musikausbildung gehört zum üblichen Lebensstandart der Familie. Musikinstrument: nein Nachhilfe: ja, wenn unvorhersehbar und nicht über einen längeren Zeitraum Privatschule: nein Säuglingserstausstattung: ja Umzugskosten: ja (wenn der Umzug den Zweck hat, soziale oder schulische Umstände zu verbessern) Urlaubskosten: nein Zahnarztkosten: ja (Das betrifft nur Zusatzkosten) Auslandsaufenthalt eines Schülers kein Sonderbedarf - OLG Naumburg, Auslandsstudium kein Sonderbedarf - OLG Hamm Brillenkosten /Sonderbedarf - OLG Hamm Computer als Lernhilfe unter Umständen Sonderbedarf - OLG Hamm Internatskosten, Ausland kein Sonderbedarf - KG Berlin, Kieferorthopädische Behandlungskosten: Sonderbedarf Klassenfahrt: Sonderbedarf - OLG Koblenz Kommunion, Bewirtungskosten: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe Krankenbehandlungskosten: Sonderbedarf - OLG Düsseldorf Lern- und Arbeitsmittel: kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig Mietkaution: Sonderbedarf - OLG München (das betrifft volljährige Kinder mit eigener Wohnung) Möbelanschaffungskosten wegen Allergie: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe Namensänderungskosten: kein Sonderbedarf - OLG Hamburg Pflegekosten: kein Sonderbedarf - LG Duisburg Privatschule: kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, Sonderbedarf - OLG Koblenz Säuglingserstausstattung Sonderbedarf - OLG Oldenburg, kein Sonderbedarf - LG Ellwangen, Schüleraustausch: Sonderbedarf - OLG Schleswig, kein Sonderbedarf - OLG Karlsruhe Sportbetätigungskosten: kein Sonderbedarf - OLG Braunschweig Zahnarztkosten: Sonderbedarf - OLG Braunschweig Zahnbehandlungskosten: Sonderbedarf - OLG Karlsruhe, unter Umständen Sonderbedarf - KG Berlin, Für den Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig. Das bedeutet, dass sich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt. Die Kosten werden auf beide Elternteile aufgeteilt.