Scheidungsverfahren
Bevor man sich scheiden lassen kann, muss zuerst das
Trennungsjahr abgewartet werden. Kurz vor oder nach
Ablauf des Trennungsjahres muss einer der Ehepartner
zu einem Anwalt gehen und durch den Anwalt den
Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen
lassen.
Es reicht erst einmal, wenn nur einer der Ehepartner
von einem Anwalt vertreten wird. Aber es besteht
Anwaltszwang. Wenn man noch keine drei Jahre
getrennt gelebt hat und sich daher über gewisse
Scheidungsfolgen einigen muss, wird der Anwalt
eine Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen und
sich mit dem anderen Ehepartner in Verbindung
setzen.
Der Scheidungsantrag wird dann sofort eingereicht, auch
wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die
Scheidungsfolgen erreicht worden ist. Wenn man noch
keine drei Jahre getrennt gelebt hat und sich bis zum
Scheidungstermin nicht über die Scheidungsfolgen
geeinigt hat, dann wird man nicht geschieden.
Entweder man einigt sich oder reicht wegen der
Scheidungsfolgen eine Klage ein und lässt das Gericht
entscheiden. Nur, wenn sich das Verfahren über die
Scheidungsfolgen oder den Versorgungsausgleich
erheblich verzögert, kann man trotzdem geschieden
werden.
Wenn der Versicherungslauf geklärt ist und keine
Scheidungsfolgen geregelt werden müssen, wird das
Gericht einen Scheidungstermin festlegen.
Zum Termin müssen beide Ehepartner persönlich
erscheinen. Sie werden vom Richter gefragt, seit wann
man getrennt lebt und ob die Ehe tatsächlich gescheitert
ist. Warum man sich scheiden lassen will, wird nicht
gefragt und spielt auch keine Rolle.
gemeinsame Wohnung nach der Scheidung
Wer bekommt die gemeinsame Wohnung?
Prinzipiell haben beide Ehepartner das gleiche Recht, in
der Wohnung wohnen zu bleiben, unabhängig davon,
wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete
zahlt oder wem die Wohnung gehört.
Wenn man sich mit dem Partner nicht einigen kann, wer
in der Wohnung wohnen bleiben darf, muss beim
Familiengericht ein Antrag auf Überlassung der
Wohnung gestellt werden.
Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat
man nur, wenn das auch unter der Berücksichtigung der
Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden.
Scheidungsvoraussetzungen
“Die Zuweisung der Ehewohnung durch ein Gericht
muss gerade zur Vermeidung einer unbilligen Härte für
den beantragenden Ehegatten erforderlich sein. Dies ist
meistens gegeben, wenn ein Getrenntleben innerhalb
der Wohnung unzumutbar ist.”
Trennungsunterhalt trotz getrennter Wohnungen
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch dann,
wenn die Ehegatten während der gesamten Ehe in
verschiedenen Wohnungen gelebt und getrennt
gewirtschaftet haben. Oberlandesgerichts Celle”
Ein Ehegatte, der vom anderen während der
Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung
ausgesperrt wurde, kann die Wiedereinräumung des
Besitzes an der Ehewohnung zum Zweck des
Getrenntlebens innerhalb der Wohnung verlangen und
gerichtlich durchsetzen.
Eine Ehe gilt gesetzlich als gescheitert wenn:
- man getrennt lebt und
- nicht wieder zusammen kommen will.
Je länger man getrennt lebt, desto eher ist es für das Gericht
glaubhaft, dass die Ehe wirklich gescheitert ist.
Wer Schuld an dem Scheitern der Ehe hat, ist heute
uninteressant.
Die Scheidungsvoraussetzungen hängen von der Zeit der
Trennung ab:
Man kann sich vor Ablauf des Trennungsjahres nur scheiden
lassen, wenn die Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in
der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare
Härte darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 BGB).
Eine unzumutbare Härte liegt nur in besonderen
Ausnahmefällen vor. (Z.B. Misshandlungen,
Alkoholmissbrauch, Scheinehe, wenn ein Kind aus einem
Seitensprung "untergejubelt" wurde bei sexuellen
Erniedrigungen durch den anderen Partner.
Unter bestimmten Umständen ist es auch unzumutbar, wenn
einer oder beide Partner bereits mit einem neuen Partner
zusammenleben.
Eine Trennung kann am Mietvertrag nichts ändern.
Wer im Mietvertrag als Vertragspartner steht, muss weiterhin
die Miete zahlen, auch wenn er auszieht. Haben also beide
Partner den Mietvertrag unterschrieben, haften auch beider
weiterhin für die Mietzahlung.
Zieht Einer aus, müssen das die Partner untereinander regeln,
wer und wie die Miete zukünftig gezahlt werden soll. Der
ausgezogene Partner haftet also weiterhin für die Mietzahlung
des Partners, der in der Wohnung geblieben ist, mit.
Er kann den Vermieter um Entlassung aus dem
Mietvertrag bitten. Der Vermieter ist aber nicht
verpflichtet, sich darauf einzulassen.
Sollte es tatsächlich passieren, dass der ausgezogene
Partner, die Miete zahlen muss, da der andere die Miete nicht
zahlen kann oder will, kann er sich diese Mietzahlungen vom
Expartner zurückholen. Das auch über eine Zahlungsklage.
Dazu muss es aber eine schriftliche Vereinbarung geben,
dass der Partner, der in der gemeinsamen Wohnung
geblieben ist, sich bereit erklärt hat, die Miete alleine zu
übernehmen.
Falls das Familiengericht darüber entscheiden muss, wer die
gemeinsame Wohnung bekommt, wird es auch eine Rolle
spielen, ob es gemeinsame Kinder gibt und ob es im
Interesse der Kinder sinnvoller ist, dass diese in ihrer
gewohnten Umgebung bleiben. Dass also derjenige in der
Wohnung bleiben kann, bei dem die Kinder auch in Zukunft
ihren Hauptwohnsitz haben.
§ 1568a BGB versucht für den Zeitraum nach der Scheidung
einen Interessenausgleich zu treffen.
Zieht ein Partner, nach der Scheidung, freiwillig aus der
gemeinsamen Wohnung aus, hat er kein Recht, wieder
einzuziehen, wenn er das nicht innerhalb von 6 Monaten tut.
Wenn beide Ehepartner gemeinsam Eigentümer einer
Wohnung oder eines Hauses sind, dann muss die Immobilie
gemeinschaftlich verkauft werden oder ein Partner übernimmt
den Eigentumsanteil des anderen. Das Gericht darf hier aber
nicht bestimmen, welcher Partner verkaufen oder übertragen
muss.
Können sich die Ehepartner nicht über die Immobilie einigen,
bleibt nur die Teilungsversteigerung. Dann wird die Wohnung
/Haus zwangsversteigert.
Trennt sich ein Paar und einer der Partner bleibt in der
gemeinsamen Wohnung als Alleinmieter wohnen, hat der
Partner der ausgezogen ist, keinen Anspruch auf Auszahlung
der Mietkaution. Auch dann nicht, wenn er die Mietkaution bei
Mietbeginn allein gezahlt hat. Ä. a. Kammergericht Berlin
Eine Zuweisung der Wohnung an den "aussperrenden" Ehegatten ist nur
möglich, wenn dadurch eine schwere Härte vermieden wird. Beschluss des
OLG Karlsruhe
Allein die Tatsache, dass einer der Ehepartner alleiniger Mieter oder sogar
alleiniger Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist, ist in der Trennungszeit
kein Grund für die Zuweisung der Wohnung an diesen Ehepartner.
Anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere
Ehegatte die gemeinsame Wohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter
Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der
Lebensverhältnisse der Ehegatten mehr angewiesen ist als der andere Ehegatte.
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Eine Ehe gilt gesetzlich als gescheitert wenn:
- man getrennt lebt und
- nicht wieder zusammen kommen will.
Je länger man getrennt lebt, desto eher ist es für
das Gericht glaubhaft, dass die Ehe wirklich
gescheitert ist.
Wer Schuld an dem Scheitern der Ehe hat, ist
heute uninteressant.
Die Scheidungsvoraussetzungen hängen von der
Zeit der Trennung ab:
Man kann sich vor Ablauf des Trennungsjahres
nur scheiden lassen, wenn die Fortsetzung der
Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen
Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte
darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 BGB).
Eine unzumutbare Härte liegt nur in besonderen
Ausnahmefällen vor. (Z.B. Misshandlungen,
Alkoholmissbrauch, Scheinehe, wenn ein Kind
aus einem Seitensprung "untergejubelt" wurde bei
sexuellen Erniedrigungen durch den anderen
Partner.
Unter bestimmten Umständen ist es auch
unzumutbar, wenn einer oder beide Partner
bereits mit einem neuen Partner zusammenleben.
Eine Trennung kann am Mietvertrag nichts
ändern.
Wer im Mietvertrag als Vertragspartner steht,
muss weiterhin die Miete zahlen, auch wenn er
auszieht. Haben also beide Partner den
Mietvertrag unterschrieben, haften auch beider
weiterhin für die Mietzahlung.
Zieht Einer aus, müssen das die Partner
untereinander regeln, wer und wie die Miete
zukünftig gezahlt werden soll. Der ausgezogene
Partner haftet also weiterhin für die Mietzahlung
des Partners, der in der Wohnung geblieben ist,
mit.
Er kann den Vermieter um Entlassung aus
dem Mietvertrag bitten. Der Vermieter ist aber
nicht verpflichtet, sich darauf einzulassen.
Sollte es tatsächlich passieren, dass der
ausgezogene Partner, die Miete zahlen muss, da
der andere die Miete nicht zahlen kann oder will,
kann er sich diese Mietzahlungen vom Expartner
zurückholen. Das auch über eine Zahlungsklage.
Dazu muss es aber eine schriftliche Vereinbarung
geben, dass der Partner, der in der gemeinsamen
Wohnung geblieben ist, sich bereit erklärt hat, die
Miete alleine zu übernehmen.
Falls das Familiengericht darüber entscheiden
muss, wer die gemeinsame Wohnung bekommt,
wird es auch eine Rolle spielen, ob es
gemeinsame Kinder gibt und ob es im Interesse
der Kinder sinnvoller ist, dass diese in ihrer
gewohnten Umgebung bleiben. Dass also
derjenige in der Wohnung bleiben kann, bei dem
die Kinder auch in Zukunft ihren Hauptwohnsitz
haben.
§ 1568a BGB versucht für den Zeitraum nach der
Scheidung einen Interessenausgleich zu treffen.
Zieht ein Partner, nach der Scheidung, freiwillig
aus der gemeinsamen Wohnung aus, hat er kein
Recht, wieder einzuziehen, wenn er das nicht
innerhalb von 6 Monaten tut.
Wenn beide Ehepartner gemeinsam Eigentümer
einer Wohnung oder eines Hauses sind, dann
muss die Immobilie gemeinschaftlich verkauft
werden oder ein Partner übernimmt den
Eigentumsanteil des anderen. Das Gericht darf
hier aber nicht bestimmen, welcher Partner
verkaufen oder übertragen muss.
Können sich die Ehepartner nicht über die
Immobilie einigen, bleibt nur die
Teilungsversteigerung. Dann wird die Wohnung
/Haus zwangsversteigert.
Trennt sich ein Paar und einer der Partner bleibt
in der gemeinsamen Wohnung als Alleinmieter
wohnen, hat der Partner der ausgezogen ist,
keinen Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution.
Auch dann nicht, wenn er die Mietkaution bei
Mietbeginn allein gezahlt hat. Ä. a.
Kammergericht Berlin
Scheidungsverfahren
Bevor man sich scheiden lassen kann, muss
zuerst das Trennungsjahr abgewartet werden.
Kurz vor oder nach Ablauf des Trennungsjahres
muss einer der Ehepartner zu einem Anwalt
gehen und durch den Anwalt den
Scheidungsantrag beim Familiengericht
einreichen lassen.
Es reicht erst einmal, wenn nur einer der
Ehepartner von einem Anwalt vertreten wird.
Aber es besteht Anwaltszwang. Wenn man
noch keine drei Jahre getrennt gelebt hat und
sich daher über gewisse Scheidungsfolgen
einigen muss, wird der Anwalt eine
Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen und
sich mit dem anderen Ehepartner in
Verbindung setzen.
Der Scheidungsantrag wird dann sofort
eingereicht, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch
keine Einigung über die Scheidungsfolgen erreicht
worden ist. Wenn man noch keine drei Jahre
getrennt gelebt hat und sich bis zum
Scheidungstermin nicht über die
Scheidungsfolgen geeinigt hat, dann wird man
nicht geschieden.
Entweder man einigt sich oder reicht wegen der
Scheidungsfolgen eine Klage ein und lässt das
Gericht entscheiden. Nur, wenn sich das
Verfahren über die Scheidungsfolgen oder den
Versorgungsausgleich erheblich verzögert, kann
man trotzdem geschieden werden.
Wenn der Versicherungslauf geklärt ist und
keine Scheidungsfolgen geregelt werden
müssen, wird das Gericht einen
Scheidungstermin festlegen.
Zum Termin müssen beide Ehepartner persönlich
erscheinen. Sie werden vom Richter gefragt, seit
wann man getrennt lebt und ob die Ehe
tatsächlich gescheitert ist. Warum man sich
scheiden lassen will, wird nicht gefragt und spielt
auch keine Rolle.
gemeinsame Wohnung nach der Scheidung
Wer bekommt die gemeinsame Wohnung?
Prinzipiell haben beide Ehepartner das gleiche
Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben,
unabhängig davon, wer den Mietvertrag
unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem
die Wohnung gehört.
Wenn man sich mit dem Partner nicht einigen
kann, wer in der Wohnung wohnen bleiben darf,
muss beim Familiengericht ein Antrag auf
Überlassung der Wohnung gestellt werden.
Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der
Wohnung hat man nur, wenn das auch unter der
Berücksichtigung der Belange des anderen
Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte
zu vermeiden.
Scheidungsvoraussetzungen
“Die Zuweisung der Ehewohnung durch ein
Gericht muss gerade zur Vermeidung einer
unbilligen Härte für den beantragenden Ehegatten
erforderlich sein. Dies ist meistens gegeben, wenn
ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung
unzumutbar ist.”
Trennungsunterhalt trotz getrennter
Wohnungen
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht
auch dann, wenn die Ehegatten während der
gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen
gelebt und getrennt gewirtschaftet haben.
Oberlandesgerichts Celle”
Ein Ehegatte, der vom anderen während der
Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung
ausgesperrt wurde, kann die Wiedereinräumung
des Besitzes an der Ehewohnung zum Zweck des
Getrenntlebens innerhalb der Wohnung verlangen
und gerichtlich durchsetzen.
Eine Zuweisung der Wohnung an den
"aussperrenden" Ehegatten ist nur möglich,
wenn dadurch eine schwere Härte vermieden
wird. Beschluss des OLG Karlsruhe
Allein die Tatsache, dass einer der Ehepartner
alleiniger Mieter oder sogar alleiniger Eigentümer
der Wohnung oder des Hauses ist, ist in der
Trennungszeit kein Grund für die Zuweisung der
Wohnung an diesen Ehepartner.
Anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte
verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die
gemeinsame Wohnung überlässt, wenn er auf
deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls
der im Haushalt lebenden Kinder und der
Lebensverhältnisse der Ehegatten mehr
angewiesen ist als der andere Ehegatte.
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