Im Außenverhältnis, (gegenüber dem Vermieter),
haften beide Ehepartner für die gesamte Miete.
Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er
die Zahlung der Miete verlangt.
Er kann die Zahlung auch von dem Ehepartner
verlangen, der gar nicht mehr in der Wohnung
wohnt. Solange noch beide im Mietvertrag stehen,
haften beide für die gesamte Miete.
(Dabei spielt es für den Vermieter keine Rolle,
ob das Paar getrennt oder sogar schon
geschieden ist.)
Im Innenverhältnis, (im Verhältnis der Ehepartner
zueinander), muss jeder die Hälfte der Miete
zahlen.
Wenn die Miete von einem der Ehepartner
vollständig gezahlt worden ist, dann kann er von
seinem Ehepartner die Hälfte des Betrages
verlangen.
Nach der Trennung hat derjenige, der in der
Wohnung wohnen bleibt, die Miete alleine zu
zahlen. (jedenfalls dann, wenn beide Partner mit
dem Auszug einverstanden waren.)
Das Mietverhältnis kann nur von allen Mietern
gekündigt werden. Wenn einer der Mieter nicht
kündigt, kann auch der andere Mieter das
Mietverhältnis nicht beenden. Ein Mieter kann aber
gegenüber dem anderen Mieter einen Anspruch
auf Mitwirkung bei der Kündigung oder auf
Freistellung von den Verpflichtungen aus dem
Mietvertrag haben.
Der Vermieter muss zwar zustimmen, wenn der
Mietvertrag geändert werden soll, er darf das aber
nicht als Anlass nehmen, die Miete zu erhöhen
oder den Mietvertrag abzuändern.
Wenn sich der Vermieter weigert, seine
Zustimmung zur Änderung des Mietvertrages
zu geben und keine nachvollziehbaren Gründe
angibt, besteht die Möglichkeit, diese
Zustimmung durch Gerichtsurteil zu erzwingen.
Wenn sich der Ehepartner nach einer Trennung
weigert auszuziehen, dann kann bei Gericht ein
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt werden. Die einstweilige Anordnung wird
innerhalb weniger Tage erlassen, ohne dass eine
Gerichtsverhandlung stattfindet. Wer endgültig, in
der Wohnung bleiben darf, muss in einem
normalen Gerichtsverfahren geklärt werden.
Kosten Haus
Beendet ein Ehegatte die eheähnliche
Gemeinschaft durch Auszug aus einem
gemeinsamen Haus, muss er von diesem Zeitpunkt
an die Hauslasten trotzdem zur Hälfte tragen.
Das gilt auch, wenn der andere Ehegatte diese
zuvor alleine übernommen hatte. Er ist von der
Zahlungspflicht nur frei, wenn die Eheleute eine
andere Vereinbarung getroffen hatten.
Nach Trennung und Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten
im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine
weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
Andere Möglichkeiten wären:
Es wird der Wert ermittelt, einer bleibt im Haus
wohnen und zahlt dem anderen die Hälfte des
Wertes in Geld. Der eine Partner kann den anderen
z. B. auszahlen oder er verkauft das Haus und das
Geld wird geteilt.
Das gilt jedenfalls dann, wenn das Haus auch
beiden gemeinsam gehört. Während der Ehe
"gehören" jedem 50% des Hauses. Egal wer wie
viel während der Ehe zugesteuert hat. Wenn das
Haus in der Ehe, also aus dem gemeinsamen
Einkommen angeschafft wurde.
Das Haus bleibt aber immer alleiniges
Eigentum, wenn es einem Partner auch schon
vor der Ehe gehörte. Wertsteigerungen und
wertsteigernde Maßnahmen werden nach einer
Trennung und im Streitfall von einem Gutachter
ermittelt.
Dieser stellt in seinem Gutachten auch den Wert
zum Tag der Eheschließung fest. Ergibt sich aus
dem Gutachten ein positiver Wert zwischen
Eheschließung und Scheidung wird dieser Wert
geteilt. Das Haus bleibt aber alleiniges Eigentum.
wer muss die Miete nach einer Trennung
zahlen?
“Schließt ein Wohnungseigentümer mit seiner
Lebensgefährtin einen Mietvertrag über die
gemeinsam genutzte Wohnung ab, kann er diesen
nach Ende der Beziehung nicht ohne weiteres
“wegen Eigenbedarf kündigen”. Wenn das
Nutzungsrecht nicht von der Beziehung abhängig
ist und der Auszug eine unzumutbare Härte
bedeuten würde” Landgericht Kiel
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