Das Trennungsjahr ist auf der anderen Seite
schon sinnvoll, denn es kann doch sein,
dass man aus einer Kurzschlussreaktion
heraus den Ehepartner verlässt und im
Nachhinein, wenn man sich beruhigt hat und
Abstand gewonnen hat sich die Trennung
doch noch einmal überlegt.
Versöhnung während des
Trennungsjahres
Trennt sich ein Ehepaar und probiert im
Verlauf des Trennungsjahres erneut
zusammenzuleben, gilt der Versuch bis zu
einer Höchstgrenze von drei Monaten als
Versöhnungsversuch. Geht es aber über
diesen Zeitraum hinaus, gilt die Ehe als
fortgesetzt, und die Berechnung des
Trennungsjahres beginnt von Neuem.
“Trennungsunterhalt” trotz getrennter
Wohnungen
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch
dann, wenn die Ehegatten während der gesamten
Ehe in verschiedenen Wohnungen gelebt und
getrennt gewirtschaftet haben.
Wenn der Ehepartner sich nicht
scheiden lassen will
Nur wenn beide Partner nach Ablauf des
Trennungsjahres in die Scheidung
einwilligen, erklärt der Richter die Ehe als
gescheitert. Ist einer der beiden gegen die
Scheidung, dann muss eine Zerrüttung
bewiesen werden.
Scheidung eingereicht aber doch
keine Scheidung
Wenn sich das Paar während des
Trennungsjahres versöhnt und verheiratet
bleiben möchte, dann muss es das seinen
Anwälten sofort mitteilen.
Diese stoppen dann das Verfahren. Ist die
Versöhnung nur von kurzer Dauer, also nur
wenige Tage oder eine Woche, so läuft das
Verfahren weiter. Das Trennungsjahr wurde
damit nicht unterbrochen und muss deshalb
nicht erneut begonnen werden.
Trennungsjahr vor einer Scheidung
Man kann sich grundsätzlich nur dann
scheiden lassen, wenn man ein
Trennungsjahr hinter sich hat. Man muss
mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben,
bevor man den Scheidungsantrag einreichen
kann.
Ansonsten wird der Antrag abgewiesen. Ob
man innerhalb der Ehewohnung getrennt
gelebt hat oder einer der Ehepartner aus der
Wohnung ausgezogen ist, spielt keine Rolle.
Selbst wenn beide die Scheidung wollen,
muss man das Trennungsjahr abwarten.
Eine Ausnahme besteht nur in Härtefällen.
Wenn man sich gemeinsam auf einen
bestimmten Trennungszeitpunkt einigen
kann, wird das vom Gericht nicht
nachgeprüft.
Sind sich Ehepartner also einig, bei der
Aussage, wie lange Ehepartner schon
getrennt sind, kann das offizielle
Trennungsjahr auch wesentlich kürzer sein.
Wenn beide Partner übereinstimmend einen
Trennungszeitpunkt angeben, der 1 Jahr
zurück liegt, geht das Gericht von der
Richtigkeit der Angaben aus.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn
zumindest einer von beiden keine häusliche
Gemeinschaft mehr will. Beide Partner geben
also an, dass sie schon ein Jahr getrennt
leben, dann muss das Gericht das auch
glauben. Einig sind sich die Partner darüber
meisten dann aber nur, wenn sie auch beide
die Trennung wollen.
Erforderlich ist eine vollständige
Trennung. Nicht erforderlich ist, dass
die Ehegatten in getrennten
Wohnungen leben.
Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist
auch möglich. Dafür reicht aber die bloße
Trennung von Tisch und Bett nicht. Das
eheliche Schlafzimmer darf nicht weiter
gemeinsam benutzt werden. In der Wohnung
müssen zwei getrennte Haushalte bestehen.
Zuständig für das Scheidungsverfahren ist
das Amtsgericht als Familiengericht. Der
Scheidungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn
die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten
seit drei Jahren getrennt, so gilt die
Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist.
Solange das Einverständnis des Ehegatten
zur Scheidung noch nicht gesichert ist, kann
ein Scheidungsantrag nur dann Erfolg haben,
wenn zum Gerichtstermin die dreijährige
Trennungszeit abgelaufen ist.
Nach dem Gesetz kann eine Ehe
grundsätzlich erst geschieden werden,
wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt
haben. Der Gesetzgeber will damit
übereilte Scheidungen vermeiden.
Das Trennungsjahr muss allerdings
ausnahmsweise nicht abgewartet werden,
falls das für einen der Eheleute eine
unzumutbare Härte darstellen würde. Ein
solcher Härtegrund wird meisten dann
angenommen, wenn ein Ehegatte aus einer
intakten Ehe ausbricht und ein intimes
Verhältnis mit einem neuen Partner eingeht.
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen,
wenn entweder:
- die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt
leben und beide die Ehescheidung wollen;
- die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt
leben, auch wenn der andere Ehegatte keine
Ehescheidung will.
Eine Scheidung kann zwischen drei Monaten
und mehreren Jahren dauern. Das
Trennungsjahr muss nicht eingehalten
werden, wenn es einem Ehepartner völlig
unzumutbar ist, noch länger mit dem anderen
Ehepartner - auch nur formal - verheiratet zu
sein.
Solche Umstände können vorliegen,
wenn:
- der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde
- die Ehefrau von einem anderen Mann
schwanger ist
- bei sexueller Erniedrigung durch den
anderen Ehegatten.
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