Man kann sich grundsätzlich nur dann scheiden
lassen, wenn man ein Trennungsjahr hinter sich
hat. Man muss mindestens ein Jahr getrennt gelebt
haben, bevor man den Scheidungsantrag
einreichen kann.
Ansonsten wird der Antrag abgewiesen. Ob man
innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt hat
oder einer der Ehepartner aus der Wohnung
ausgezogen ist, spielt keine Rolle.
Selbst wenn beide die Scheidung wollen, muss
man das Trennungsjahr abwarten.
Eine Ausnahme besteht nur in Härtefällen. Wenn
man sich gemeinsam auf einen bestimmten
Trennungszeitpunkt einigen kann, wird das vom
Gericht nicht nachgeprüft.
Sind sich Ehepartner also einig, bei der Aussage,
wie lange Ehepartner schon getrennt sind, kann
das offizielle Trennungsjahr auch wesentlich kürzer
sein.
Das Trennungsjahr ist auf der anderen
Seite schon sinnvoll, denn es kann doch
sein, dass man aus einer
Kurzschlussreaktion heraus den
Ehepartner verlässt und im Nachhinein,
wenn man sich beruhigt hat und Abstand
gewonnen hat sich die Trennung doch
noch einmal überlegt.
Trennt sich ein Ehepaar und probiert im
Verlauf des Trennungsjahres erneut
zusammenzuleben, gilt der Versuch bis zu
einer Höchstgrenze von drei Monaten als
Versöhnungsversuch. Geht es aber über
diesen Zeitraum hinaus, gilt die Ehe als
fortgesetzt, und die Berechnung des
Trennungsjahres beginnt von Neuem.
Oberlandesgericht Saarbrücken.”
“Trennungsunterhalt” trotz getrennter
Wohnungen
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht
auch dann, wenn die Ehegatten während der
gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen
gelebt und getrennt gewirtschaftet haben.
Oberlandesgericht Celle”
Wenn beide Partner übereinstimmend einen
Trennungszeitpunkt angeben, der 1 Jahr zurück
liegt, geht das Gericht von der Richtigkeit der
Angaben aus.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zumindest
einer von beiden keine häusliche Gemeinschaft
mehr will. Beide Partner geben also an, dass sie
schon ein Jahr getrennt leben, dann muss das
Gericht das auch glauben.
Einig sind sich die Partner darüber meisten dann
aber nur, wenn sie auch beide die Trennung
wollen.
Erforderlich ist eine vollständige Trennung.
Nicht erforderlich ist, dass die Ehegatten in
getrennten Wohnungen leben.
Eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist
auch möglich. Dafür reicht aber die bloße
Trennung von Tisch und Bett nicht. Das eheliche
Schlafzimmer darf nicht weiter gemeinsam
benutzt werden. In der Wohnung müssen zwei
getrennte Haushalte bestehen.
Zuständig für das Scheidungsverfahren ist das
Amtsgericht als Familiengericht. Der
Scheidungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn die
Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit drei
Jahren getrennt, so gilt die Vermutung, dass die
Ehe gescheitert ist.
Solange das Einverständnis des Ehegatten zur
Scheidung noch nicht gesichert ist, kann ein
Scheidungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn
zum Gerichtstermin die dreijährige Trennungszeit
abgelaufen ist.
Nach dem Gesetz kann eine Ehe grundsätzlich
erst geschieden werden, wenn die Eheleute
ein Jahr getrennt gelebt haben. Der
Gesetzgeber will damit übereilte Scheidungen
vermeiden.
Das Trennungsjahr muss allerdings
ausnahmsweise nicht abgewartet werden, falls
das für einen der Eheleute eine unzumutbare
Härte darstellen würde. Ein solcher Härtegrund
wird meisten dann angenommen, wenn ein
Ehegatte aus einer intakten Ehe ausbricht und ein
intimes Verhältnis mit einem neuen Partner
eingeht. Beschluss des OLG Rostock
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn
entweder:
- die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben
und beide die Ehescheidung wollen;
- die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt
leben, auch wenn der andere Ehegatte keine
Ehescheidung will.
Eine Scheidung kann zwischen drei Monaten und
mehreren Jahren dauern. Das Trennungsjahr
muss nicht eingehalten werden, wenn es einem
Ehepartner völlig unzumutbar ist, noch länger mit
dem anderen Ehepartner - auch nur formal -
verheiratet zu sein.
Solche Umstände können vorliegen, wenn:
- der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde
- die Ehefrau von einem anderen Mann
schwanger ist
- bei sexueller Erniedrigung durch den anderen
Ehegatten.
Nur wenn beide Partner nach Ablauf des
Trennungsjahres in die Scheidung einwilligen,
erklärt der Richter die Ehe als gescheitert. Ist
einer der beiden gegen die Scheidung, so
muss eine Zerrüttung bewiesen werden.
Wenn sich das Paar während des
Trennungsjahres oder während des
Scheidungsverfahrens versöhnt und
verheiratet bleiben möchte, so muss es das
seinen Anwälten sofort mitteilen. Diese
stoppen dann das Verfahren. Ist die
Versöhnung nur von kurzer Dauer, also nur
wenige Tage oder eine Woche, so läuft das
Verfahren weiter. Das Trennungsjahr wurde
damit nicht unterbrochen und muss deshalb
nicht erneut begonnen werden.
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