nach Corona- Kredite zurückzahlen

Die Stundung für Raten- oder Immobilienkredite war am 30. Juni ausgelaufen. Das galt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind und für Zahlungsverpflichtungen, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden.

Keine Stundung mehr

Eine Verlängerung ist nicht erfolgt, so dass die Stundungsmöglichkeit mit dem 30.06.2020 ausgelaufen war. Wer sich während des Stundungszeitraums (01.04.2020 – 30.06.2020) auf die gesetzlichen Stundungsregelungen berufen und keine individuellen Vereinbarungen mit seinem Kreditgeber getroffen hat, von dem dürfen Kreditgeber keine zusätzlichen Vertragszinsen oder Kosten verlangen. Kann der Kreditnehmer seine Raten bis jetzt immer noch nicht zahlen, bleibt nur die Möglichkeit mit dem Kreditgeber zu verhandeln. Entweder über eine weitere Stundung oder niedrigere Raten. Es liegt im Ermessen des Kreditgebers ob er sich darauf einlässt. Der Kreditnehmer darf aber auf keinen Fall schlechter gestellt sein, als vor der gesetzlich zulässigen Stundung. Der Gerichtsvollzieher muss den Räumungstermin aufheben und den Gläubiger informieren; ggf. muss er den Schuldner nach § 139 Abs. 2 ZPO auf die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO hinweisen, wenn der Mieter (Schuldner) unter Quarantäne steht. Hat ein Schuldner einen Termin beim Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieher meldet sich zum Besuch an, muss der Schuldner diesen Termin nicht wahrnehmen, wenn er unter Quarantäne steht. Auf Verlangen muss er aber eine Kopie des Schreibens, über die angeordnete Quarantäne, vorlegen.
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wegen Corona jetzt Schulden- Stundung wie lange?

Der Gerichtsvollzieher muss den Räumungstermin aufheben und den Gläubiger informieren; ggf. muss er den Schuldner analog § 139 Abs. 2 ZPO auf die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO hinweisen, wenn der Mieter (Schuldner) unter Quarantäne steht. Hat ein Schuldner einen Termin beim Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieher meldet sich zum Besuch an, muss der Schuldner diesen Termin nicht wahrnehmen, wenn er unter Quarantäne steht. Auf Verlangen muss er aber eine Kopie des Schreibens, über die angeordnete Quarantäne, vorlegen.
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Die Stundung für Raten- oder Immobilienkredite war am 30. Juni ausgelaufen. Das galt für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen worden sind und für Zahlungsverpflichtungen, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig wurden.

Keine Stundung mehr

Eine Verlängerung ist nicht erfolgt, so dass die Stundungsmöglichkeit mit dem 30.06.2020 ausgelaufen war. Wer sich während des Stundungszeitraums (01.04.2020 – 30.06.2020) auf die gesetzlichen Stundungsregelungen berufen und keine individuellen Vereinbarungen mit seinem Kreditgeber getroffen hat, von dem dürfen Kreditgeber keine zusätzlichen Vertragszinsen oder Kosten verlangen. Kann der Kreditnehmer seine Raten bis jetzt immer noch nicht zahlen, bleibt nur die Möglichkeit mit dem Kreditgeber zu verhandeln. Entweder über eine weitere Stundung oder niedrigere Raten. Es liegt im Ermessen des Kreditgebers ob er sich darauf einlässt. Der Kreditnehmer darf aber auf keinen Fall schlechter gestellt sein, als vor der gesetzlich zulässigen Stundung. Der Gerichtsvollzieher muss den Räumungstermin aufheben und den Gläubiger informieren; ggf. muss er den Schuldner nach § 139 Abs. 2 ZPO auf die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO hinweisen, wenn der Mieter (Schuldner) unter Quarantäne steht. Hat ein Schuldner einen Termin beim Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieher meldet sich zum Besuch an, muss der Schuldner diesen Termin nicht wahrnehmen, wenn er unter Quarantäne steht. Auf Verlangen muss er aber eine Kopie des Schreibens, über die angeordnete Quarantäne, vorlegen.
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