Unter Umgangsrecht versteht man das Recht, das
Kind besuchen zu dürfen.
Das haben auch andere nahe Verwandten, z.B.
Großeltern, Geschwister.
Wie oft Besuche stattfinden müssen, ist gesetzlich
nicht geregelt. Es hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Als Faustregel kann man aber
sagen: Alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis
Sonntagabend.
Je jünger das Kind ist, desto eingeschränkter
ist das Besuchsrecht. Allerdings spielt auch
eine Rolle, wie der Umgang bislang war und
wer sich wann und wie oft um das Kind
gekümmert hat.
Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit
einem Elternteil darf nur angeordnet werden, um
eine konkrete, gegenwärtig bestehende
Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-
seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden.
Nur ausnahmsweise, kann nach dem geltenden
Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten
Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl
gefährdend verstanden und damit
ausgeschlossen werden. (der nicht
sorgeberechtigte Elternteil ist der Teil, bei dem
das Kind nicht wohnt)
Das Wohl des Kindes müsste in Gefahr sein,
wenn der Umgang nicht eingestellt wird.
Grundsätzlich muss derjenige, der das
Umgangsrecht hat, das Kind selbst abholen und
danach wieder zurückbringen. Der
sorgeberechtigte Elternteil, ist verpflichtet, das
Kind rechtzeitig vorzubereiten.
Ausnahmen kann es geben, wenn die Mutter
(Vater) in einer andere Stadt zieht, die sehr weit
entfernt ist.
Dann kann eine Beteiligung an den Fahrtkosten
verlangt werden, wenn ansonsten das
Besuchsrecht nicht ausgeübt werden kann.
Nach Rechtslage hat der Umgangsberechtigte die
Kosten für sein Umgangsrecht zu tragen (BGH,
FamRZ 1995, 717, OLG Hamm, NJW-RR 1996,
325).
4 Stunden Fahrtzeit, um das Kind zu holen und
wieder zu bringen, sehen die Gerichte noch im
Rahmen des Möglichen. So auch das OLG
Nürnberg.
Kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters
- Ein leiblicher Vater kann sein Umgangsrecht mit
seinem Kind verlieren, wenn er die rechtliche
Vaterschaft eines anderen Mannes nicht
anerkennt und somit auch die Familie des Kindes
nicht akzeptiert. Wenn es dadurch zu
Spannungen kommt, kann sein Umgangsrecht
verwirkt sein. Oberlandesgericht Jena
- Wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind,
dass das Kind ständig Zwischen den Fronten
gerät, kann den Großeltern der Umgang entzogen
werden. Die Eltern sind vorrangig für die
Erziehung verantwortlich. Daran müssen die
Großeltern halten. Bundesgerichtshof
Das Umgangsrecht mit dem Kind darf rechtlich
nur verweigert werden, wenn die körperliche oder
geistige Entwicklung des Kindes durch den
Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil
gefährdet ist.
Die in Streitigkeiten über das Umgangsrecht
immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des
sorgeberechtigten Elternteils zum Kontakt und
der Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen
Lebenspartner als Ersatz des fehlenden
Elternteils annehmen sowie (Rück)
Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den
ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer
Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom
Umgang ganz oder zeitweise auszuschließen.
Vielmehr liegt es im Interesse des Kindes und
dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu
beiden Elternteilen durch persönliche
Kontakte gepflegt wird. Beschluss des OLG
(Das passiert oft, wenn Mütter ihren neuen
Lebenspartner zum Ersatzpapa machen möchten
und deswegen den Kontakt zum richtigen Vater
verhindern wollen. Das wird aber nicht von
Gerichten akzeptiert, wenn es nur dem Willen der
Mutter entspricht und nicht dem des Kindes.
Denn, es ist fast immer zum Wohle des Kindes
und im Sinne des Familienrechts den Kontakt
zum leiblichen Vater zu erhalten.)
Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater hat
kein Umgangsrecht mit seinem biologischen
Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine
soziale, familiäre Beziehung und kein familiäres
Band besteht. (OLG Karlsruhe).
(Das wäre der Fall, wenn ein Kind während der
Ehe geboren ist aber der Vater nicht biologischer
Vater ist, sondern nur rechtlicher Vater. Und das
Kind seinen biologischen Vater nie kennengelernt
hat und den rechtlichen Vater aber als leiblichen
Vater ansieht und dieser auch die Vaterrolle
übernommen hat.)
Das Besuchsrecht
Nimmt ein arbeitsloser Vater das Umgangsrecht
mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann das den
Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.
Denn das Kinde könnte dann einen Anspruch auf
eigenes kleines Zimmer haben. Sozialgericht
Dortmund.
“Eine fortgesetzte massive und schuldhafte
Verhinderung des Umgangsrechts kann in
schwerwiegenden Fällen zu einer Verwirkung des
Ehegattenunterhalts führen.”OLG München”
(Wenn die Mutter (Vater) das Umgangsrecht
mit dem Vater verbietet, dann kann sie ihren
Ehegattenunterhalt verwirken. Jedenfalls
dann, wenn das zu schwerwiegenden Folgen
für das Wohl des Kindes führt)
Das Kindeswohl gebietet einen völligen
Ausschluss des Umgangsrechts des nicht
sorgeberechtigten Vaters, wenn das 11-jährige
Kind jeglichen Kontakt ablehnt und auf Grund
seiner derzeitigen Verfassung und Einstellung
nicht in der Lage ist, frühere Ereignisse
(insbesondere Gewalttätigkeiten gegen die
Mutter) sachgerecht zu verarbeiten und die durch
Besuchskontakte entstehenden
Konfliktsituationen zu bewältigen.Beschluss des
OLG Hamm
Mütter (Väter) dürfen das Umgangsrecht des
Vaters mit dem Kinde nicht verbieten, weil kein
Unterhalt gezahlt wird. Das ist kein rechtlicher
Grund. Der Umgang hat mit der
Unterhaltszahlung nichts zu tun. Und ist rechtlich
immer getrennt zu behandeln.
Wenn Eltern und Großeltern so zerstritten
sind, dass das Kind ständig in diesen Konflikt
gerät, kann den Großeltern der Umgang
verweigert werden.
Die Eltern sind vorrangig für die Erziehung
verantwortlich. Daran müssen sich auch Oma und
Opa halten. Diese dürfen nicht versuchen, die
Erziehung als erste Instanz zu übernehmen.
Geraten Eltern und Großeltern dadurch ständig in
Streitigkeiten kann den Großeltern der Umgang
verweigert werden. Das Kindeswohl steht im
Vordergrund. Bundesgerichtshof
Verweigert der Kindesvater einen Umgang mit
seinem Kind, kann er auch durch Ordnungsmittel,
z. B. Zwangsgeld nicht dazu gezwungen werden.
Der betreuende Elternteil kann zwar gerichtlich
erwirken, dass der andere Elternteil zum Umgang
verpflichtet wird, allerdings kann er nicht auf die
tatsächliche Ausübung bestehen. Es ist nicht dem
Kindeswohl gedient, wenn der Umgang
erzwungen wird.
Daher kann der Umgang auf dem Papier
festgeschrieben sein, mit Androhung von
Zwangsmitteln aber nicht durchgesetzt werden.
OLG Hamm
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