Umgangsrecht mit dem Kind
Die Unwilligkeit des sorgeberechtigten Elternteils,
den Kontakt zum anderen Elternteil zu
unterstützen und der Wunsch, das Kind soll den
neuen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden
Elternteils annehmen oder
Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei den
ersten Kontakten beziehungsweise nach längerer
Trennung genügen nicht, einen Elternteil vom
Umgang ganz oder zeitweise auszuschließen.
Vielmehr liegt es im
Interesse des Kindes und
dient seinem Wohl, wenn die
Beziehung zu beiden
Elternteilen durch
persönliche Kontakte
gepflegt wird.
(Das passiert oft, wenn Mütter ihren neuen
Lebenspartner zum Ersatzpapa machen möchten
und deswegen den Kontakt zum richtigen Vater
verhindern wollen.
Das wird aber nicht von Gerichten akzeptiert, wenn
es nur dem Willen der Mutter entspricht und nicht
dem des Kindes. Denn, es ist fast immer zum
Wohle des Kindes und im Sinne des Familienrechts
den Kontakt zum leiblichen Vater zu erhalten.
Das Umgangsrecht kann verweigert werden, wenn
zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind
keine soziale und familiäre Beziehung besteht.
(Das wäre der Fall, wenn ein Kind während der
Ehe geboren ist aber der Vater nicht biologischer
Vater ist, sondern nur rechtlicher Vater. Und das
Kind seinen biologischen Vater nie kennengelernt
hat und den rechtlichen Vater aber als leiblichen
Vater ansieht und dieser auch die Vaterrolle
übernommen hat.)
Wenn das Umgangsrecht
verweigert wird
•
Eine dauernde Verhinderung des
Umgangsrechts kann unter Umständen zu einer
Verwirkung des Ehegattenunterhalts führen.
•
Jedenfalls dann, wenn das dem Wohle des
Kindes schadet.
•
Mütter (Väter) dürfen das Umgangsrecht des
Vaters mit dem Kinde nicht verbieten, weil kein
Unterhalt gezahlt wird. Das ist kein rechtlicher
Grund.
•
Der Umgang hat mit der Unterhaltszahlung
nichts zu tun. Und ist rechtlich immer getrennt
zu behandeln.
Nimmt ein arbeitsloser Vater das
Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig
wahr, kann das den Umzug in eine größere
Wohnung rechtfertigen.
Denn das Kinde könnte dann einen Anspruch
auf eigenes kleines Zimmer haben.
Pflicht zum Umgang mit dem
Kind
Was heißt Umgangsrecht?
Unter Umgangsrecht versteht man das Recht, das
Kind besuchen zu dürfen. Das haben auch andere
nahe Verwandten, z.B. Großeltern, Geschwister.
Wie oft Besuche stattfinden müssen, ist gesetzlich
nicht geregelt. Es hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab. Üblicherweise ist das alle 14 Tage
von Freitagnachmittag bis Sonntagabend.
Je jünger das Kind ist, desto eingeschränkter ist
das Besuchsrecht. Allerdings spielt auch eine
Rolle, wie der Umgang bislang war und wer sich
wann und wie oft um das Kind gekümmert hat.
Grundsätzlich muss derjenige, der das
Umgangsrecht hat, das Kind selbst abholen und
danach wieder zurückbringen. Der
sorgeberechtigte Elternteil, ist verpflichtet, das
Kind „abholbereit“ ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn die Mutter
(Vater) in einer andere Stadt zieht, die sehr weit
entfernt ist. Dann kann eine Beteiligung an den
Fahrtkosten verlangt werden, wenn ansonsten das
Besuchsrecht nicht ausgeübt werden kann.
Nach Rechtslage hat der Umgangsberechtigte die
Kosten für sein Umgangsrecht zu tragen. 4
Stunden Fahrtzeit, um das Kind zu holen und
wieder zu bringen, sehen die Gerichte noch im
Rahmen des Möglichen.
Kein Umgangsrecht des
leiblichen Vaters
Ein leiblicher Vater kann sein Umgangsrecht
verlieren, wenn es zu Probleme führt, weil er die
rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht
anerkennt und auch die Familie des Kindes nicht
akzeptiert.
Umgangsrecht der
Großeltern
Wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind,
dass das Kind ständig zwischen die Fronten gerät,
kann den Großeltern der Umgang mit den Enkeln
entzogen werden. Die Eltern sind vorrangig für die
Erziehung verantwortlich. Daran müssen die
Großeltern sich halten.
Muss das Kind abgeholt
werden?
Verweigert der Kindesvater den Umgang mit
seinem Kind, kann er auch durch Ordnungsmittel
nicht dazu gezwungen werden.
Der betreuende Elternteil kann zwar gerichtlich
erwirken, dass der andere Elternteil zum Umgang
verpflichtet wird, allerdings kann er nicht auf die
Ausübung bestehen. Es ist nicht dem Kindeswohl
gedient, wenn der Umgang erzwungen wird.
Daher kann der Umgang auf dem Papier
festgeschrieben sein, mit Androhung von
Zwangsmitteln aber nicht durchgesetzt werden.
Berechnungstabelle
RECHT - GESETZE - SOZIALES
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