Umgangsrecht mit dem Kind
Die Unwilligkeit des sorgeberechtigten
Elternteils, den Kontakt zum anderen
Elternteil zu unterstützen und der Wunsch,
das Kind soll den neuen Lebenspartner als
Ersatz des fehlenden Elternteils annehmen
oder Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes
bei den ersten Kontakten beziehungsweise
nach längerer Trennung genügen nicht, einen
Elternteil vom Umgang ganz oder zeitweise
auszuschließen.
Vielmehr liegt es im Interesse
des Kindes und dient seinem
Wohl, wenn die Beziehung zu
beiden Elternteilen durch
persönliche Kontakte gepflegt
wird.
(Das passiert oft, wenn Mütter ihren neuen
Lebenspartner zum Ersatzpapa machen
möchten und deswegen den Kontakt zum
richtigen Vater verhindern wollen.
Das wird aber nicht von Gerichten akzeptiert,
wenn es nur dem Willen der Mutter entspricht
und nicht dem des Kindes. Denn, es ist fast
immer zum Wohle des Kindes und im Sinne
des Familienrechts den Kontakt zum
leiblichen Vater zu erhalten.
Das Umgangsrecht kann verweigert werden,
wenn zwischen dem leiblichen Vater und
seinem Kind keine soziale und familiäre
Beziehung besteht.
(Das wäre der Fall, wenn ein Kind während
der Ehe geboren ist aber der Vater nicht
biologischer Vater ist, sondern nur rechtlicher
Vater. Und das Kind seinen biologischen
Vater nie kennengelernt hat und den
rechtlichen Vater aber als leiblichen Vater
ansieht und dieser auch die Vaterrolle
übernommen hat.)
Wenn das Umgangsrecht
verweigert wird
•
Eine dauernde Verhinderung des
Umgangsrechts kann unter Umständen zu
einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts
führen.
•
Jedenfalls dann, wenn das dem Wohle
des Kindes schadet.
•
Mütter (Väter) dürfen das Umgangsrecht
des Vaters mit dem Kinde nicht verbieten,
weil kein Unterhalt gezahlt wird. Das ist
kein rechtlicher Grund.
•
Der Umgang hat mit der
Unterhaltszahlung nichts zu tun. Und ist
rechtlich immer getrennt zu behandeln.
Nimmt ein arbeitsloser Vater das
Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig
wahr, kann das den Umzug in eine größere
Wohnung rechtfertigen.
Denn das Kinde könnte dann einen Anspruch
auf eigenes kleines Zimmer haben.
Pflicht zum Umgang mit dem
Kind
Was heißt Umgangsrecht?
Unter Umgangsrecht versteht man das
Recht, das Kind besuchen zu dürfen. Das
haben auch andere nahe Verwandten, z.B.
Großeltern, Geschwister.
Wie oft Besuche stattfinden müssen, ist
gesetzlich nicht geregelt. Es hängt von den
Umständen des Einzelfalles ab.
Üblicherweise ist das alle 14 Tage von
Freitagnachmittag bis Sonntagabend.
Je jünger das Kind ist, desto eingeschränkter
ist das Besuchsrecht. Allerdings spielt auch
eine Rolle, wie der Umgang bislang war und
wer sich wann und wie oft um das Kind
gekümmert hat.
Grundsätzlich muss derjenige, der das
Umgangsrecht hat, das Kind selbst abholen
und danach wieder zurückbringen. Der
sorgeberechtigte Elternteil, ist verpflichtet,
das Kind „abholbereit“ ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn die Mutter
(Vater) in einer andere Stadt zieht, die sehr
weit entfernt ist. Dann kann eine Beteiligung
an den Fahrtkosten verlangt werden, wenn
ansonsten das Besuchsrecht nicht ausgeübt
werden kann.
Nach Rechtslage hat der
Umgangsberechtigte die Kosten für sein
Umgangsrecht zu tragen. 4 Stunden
Fahrtzeit, um das Kind zu holen und wieder
zu bringen, sehen die Gerichte noch im
Rahmen des Möglichen.
Kein Umgangsrecht des
leiblichen Vaters
Ein leiblicher Vater kann sein Umgangsrecht
verlieren, wenn es zu Probleme führt, weil er
die rechtliche Vaterschaft eines anderen
Mannes nicht anerkennt und auch die Familie
des Kindes nicht akzeptiert.
Umgangsrecht der Großeltern
Wenn Eltern und Großeltern so zerstritten
sind, dass das Kind ständig zwischen die
Fronten gerät, kann den Großeltern der
Umgang mit den Enkeln entzogen werden.
Die Eltern sind vorrangig für die Erziehung
verantwortlich. Daran müssen die Großeltern
sich halten.
Muss das Kind abgeholt
werden?
Verweigert der Kindesvater den Umgang mit
seinem Kind, kann er auch durch
Ordnungsmittel nicht dazu gezwungen
werden.
Der betreuende Elternteil kann zwar
gerichtlich erwirken, dass der andere
Elternteil zum Umgang verpflichtet wird,
allerdings kann er nicht auf die Ausübung
bestehen. Es ist nicht dem Kindeswohl
gedient, wenn der Umgang erzwungen wird.
Daher kann der Umgang auf dem Papier
festgeschrieben sein, mit Androhung von
Zwangsmitteln aber nicht durchgesetzt
werden.
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