Das sind, Schulden, die bereits bei Schließung der Ehe bestanden und während der Ehe abbezahlt werden mussten. Schulden, die vor der Trennung im Einverständnis mit dem anderen Partner aufgenommen wurden. Kredite, Kosten für die Anschaffung eines Autos usw.! Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen, zählt das oft nicht zu den ehebedingten Schulden. (Denn dabei entstehen neue monatliche Raten, die es bei einem Überziehungskredit nicht gibt. Es sein denn, der Expartner ist mit der Ablösung einverstanden und akzeptiert die Anrechnung dieser Schulden) Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin allein Schulden ab, müssen diese erst vom Verdienst abgezogen werden und dann wird erst der Unterhalt berechnet.
Was sind "gemeinsame Schulden"?
Schulden sind dann gemeinsame Schulden, wenn Ehepartner gemeinsam die Schulden eingegangen sind. Wenn beide einen Vertrag unterschrieben haben (z.B ein Kredit). Nur, weil man verheiratet ist, sind es nicht immer alles automatisch gemeinsame Schulden. Wenn nur einer den Kreditvertrag abgeschlossen hat, dann ist das allein seine Angelegenheit und der andere Ehepartner haftet nicht.
Schulden sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Schulden werden berücksichtigt, wenn diese während oder vor der Ehe von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen wurden, solange die Abzahlung in angemessenen Raten erfolgt. (Das gilt natürlich nicht, wenn die Raten so hoch sind, dass das restliche Geld dann nicht mehr für Unterhaltszahlungen reicht. In diesem Fall wird nur ein Teil der Raten berücksichtigt oder eben gar keine Schulden) Der Verwendungszweck des Kredites ist dabei nicht relevant. Dieser Abzug gilt nicht nur bei dem Unterhalt des Ehegatten, sondern auch bei der Ermittlung Kindesunterhalts, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei Weiterbestehen der Familie für den Unterhalt nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Mindestunterhalt für Kinder darf aber nicht gefährdet sein. (Also der Betrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist)
Der BGH hat z.B. Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie
anerkannt.
“Es sind jetzt auch Schulden, die nach der Ehe entstanden sind, berücksichtigungsfähig, sofern es sich um Verbindlichkeiten handelt, die wertungsmäßig zumindest gleichrangig gegenüber dem nachehelichen Ehegattenunterhalt sind. BGH” (Ein Auto wurde auf Kredit gekauft, das beide trotz Scheidung nutzen)Schulden für eine Wohnung oder ein Haus, in der der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können nicht abgezogen werden. Denn der Unterhaltspflichtige hat in diesem Fall ja auch den Gegenwert. Er muss keine Miete zahlen.
Wer muss die Schulden zurückzahlen?
Im Außenverhältnis, haften beide Ehepartner für den vollen Betrag. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung der gesamten Schulden verlangt, auch wenn die Ehepartner den Kredit gemeinsam aufgenommen haben. Die Bank wird sich immer denjenigen aussuchen, der den Kredit am ehesten zurückzahlen kann. Das muss sie aber nicht. (kann Einer nicht zahlen, wird sich die Bank an den Anderen wenden) Im "Innenverhältnis", muss jeder die Hälfte der Schulden zurückzahlen. Es gibt Ausnahmen: Während der Ehe zahlt zum Beispiel immer derjenige, der berufstätig ist, die Schulden zurück. Die Hausfrau bleibt zu Hause und kümmert sich um Haushalt und Kinder und dafür geht der Mann arbeiten und zahlt auch die Schulden von diesem Geld. Die Schulden können vom Einkommen abgezogen werden. Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Je niedriger das Einkommen, desto weniger Unterhalt muss gezahlt werden. Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die alleine der Frau zugute kommen (z.B. von dem gemeinsamen Kredit wurden Möbel gekauft, die in der Wohnung der Frau bleiben oder ein Auto, das die Frau behält, dann dürfen die Schulden auch von dem eigentlich zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden. Es wird erst ganz normal der Unterhalt ausgerechnet und erst danach werden von dem ausgerechneten Unterhaltsbetrag die Schulden abgezogen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen würde. Schulden, die bereits während der Ehe gemacht wurden, sind abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (unterster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist.
Das gilt auch für Schulden, die vor der Geburt des Kindes
gemacht wurden (z.B. BAföG-Schulden, Schulden der
Wohnungseinrichtung).
Bei später eingegangenen Schulden kommt es auf den Grund der Verbindlichkeit an. Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto, Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht absetzbar. Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar, wenn die Kinder auch in der Wohnung wohnen. Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu vier Prozent seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine – über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. BGH
Schulden sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Schulden werden berücksichtigt, wenn diese während oder vor der Ehe von einem Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam aufgenommen wurden, solange die Abzahlung in angemessenen Raten erfolgt. (Das gilt natürlich nicht, wenn die Raten so hoch sind, dass das restliche Geld dann nicht mehr für Unterhaltszahlungen reicht. In diesem Fall wird nur ein Teil der Raten berücksichtigt oder eben gar keine Schulden) Der Verwendungszweck des Kredites ist dabei nicht relevant. Dieser Abzug gilt nicht nur bei dem Unterhalt des Ehegatten, sondern auch bei der Ermittlung Kindesunterhalts, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei Weiterbestehen der Familie für den Unterhalt nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der Mindestunterhalt für Kinder darf aber nicht gefährdet sein. (Also der Betrag, der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist)
Der BGH hat z.B. Lebensversicherungen und
Tilgungsleistungen bei einer Immobilie
anerkannt.
“Es sind jetzt auch Schulden, die nach der Ehe entstanden sind, berücksichtigungsfähig, sofern es sich um Verbindlichkeiten handelt, die wertungsmäßig zumindest gleichrangig gegenüber dem nachehelichen Ehegattenunterhalt sind. BGH” (Ein Auto wurde auf Kredit gekauft, das beide trotz Scheidung nutzen)Schulden für eine Wohnung oder ein Haus, in der der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können nicht abgezogen werden. Denn der Unterhaltspflichtige hat in diesem Fall ja auch den Gegenwert. Er muss keine Miete zahlen.
Ehebedingte Schulden sind anzurechnen.
Das sind, Schulden, die bereits bei Schließung der Ehe bestanden und während der Ehe abbezahlt werden mussten. Schulden, die vor der Trennung im Einverständnis mit dem anderen Partner aufgenommen wurden. Kredite, Kosten für die Anschaffung eines Autos usw.! Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen, zählt das oft nicht zu den ehebedingten Schulden. (Denn dabei entstehen neue monatliche Raten, die es bei einem Überziehungskredit nicht gibt. Es sein denn, der Expartner ist mit der Ablösung einverstanden und akzeptiert die Anrechnung dieser Schulden) Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin allein Schulden ab, müssen diese erst vom Verdienst abgezogen werden und dann wird erst der Unterhalt berechnet.
Was sind "gemeinsame Schulden"?
Schulden sind dann gemeinsame Schulden, wenn Ehepartner gemeinsam die Schulden eingegangen sind. Wenn beide einen Vertrag unterschrieben haben (z.B ein Kredit). Nur, weil man verheiratet ist, sind es nicht immer alles automatisch gemeinsame Schulden. Wenn nur einer den Kreditvertrag abgeschlossen hat, dann ist das allein seine Angelegenheit und der andere Ehepartner haftet nicht.
Wer muss die Schulden zurückzahlen?
Im Außenverhältnis, haften beide Ehepartner für den vollen Betrag. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rückzahlung der gesamten Schulden verlangt, auch wenn die Ehepartner den Kredit gemeinsam aufgenommen haben. Die Bank wird sich immer denjenigen aussuchen, der den Kredit am ehesten zurückzahlen kann. Das muss sie aber nicht. (kann Einer nicht zahlen, wird sich die Bank an den Anderen wenden) Im "Innenverhältnis", muss jeder die Hälfte der Schulden zurückzahlen. Es gibt Ausnahmen: Während der Ehe zahlt zum Beispiel immer derjenige, der berufstätig ist, die Schulden zurück. Die Hausfrau bleibt zu Hause und kümmert sich um Haushalt und Kinder und dafür geht der Mann arbeiten und zahlt auch die Schulden von diesem Geld. Die Schulden können vom Einkommen abgezogen werden. Die Höhe des Unterhaltes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Je niedriger das Einkommen, desto weniger Unterhalt muss gezahlt werden. Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die alleine der Frau zugute kommen (z.B. von dem gemeinsamen Kredit wurden Möbel gekauft, die in der Wohnung der Frau bleiben oder ein Auto, das die Frau behält, dann dürfen die Schulden auch von dem eigentlich zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden. Es wird erst ganz normal der Unterhalt ausgerechnet und erst danach werden von dem ausgerechneten Unterhaltsbetrag die Schulden abgezogen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen würde. Schulden, die bereits während der Ehe gemacht wurden, sind abziehbar, solange wenigstens der Mindestunterhalt (unterster Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist.
Das gilt auch für Schulden, die vor der Geburt
des Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-
Schulden, Schulden der
Wohnungseinrichtung).
Bei später eingegangenen Schulden kommt es auf den Grund der Verbindlichkeit an. Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto, Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht absetzbar. Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar, wenn die Kinder auch in der Wohnung wohnen. Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu vier Prozent seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine – über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. BGH