Schulden sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Schulden werden berücksichtigt, wenn diese
während oder vor der Ehe von einem Ehegatten
allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam
aufgenommen wurden, solange die Abzahlung in
angemessenen Raten erfolgt.
(Das gilt natürlich nicht, wenn die Raten so hoch
sind, dass das restliche Geld dann nicht mehr für
Unterhaltszahlungen reicht. In diesem Fall wird nur
ein Teil der Raten berücksichtigt oder eben gar
keine Schulden) Der Verwendungszweck des
Kredites ist dabei nicht relevant.
Dieser Abzug gilt nicht nur bei dem Unterhalt des
Ehegatten, sondern auch bei der Ermittlung
Kindesunterhalts, da die zum Schuldenabtrag
verwendeten Beträge auch bei Weiterbestehen der
Familie für den Unterhalt nicht zur Verfügung
gestanden hätten.
Der Mindestunterhalt für Kinder darf aber nicht
gefährdet sein. (Also der Betrag, der nach der
Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist)
Der BGH hat z.B. Lebensversicherungen und
Tilgungsleistungen bei einer Immobilie
anerkannt.
“Es sind jetzt auch Schulden, die nach der Ehe
entstanden sind, berücksichtigungsfähig, sofern
es sich um Verbindlichkeiten handelt, die
wertungsmäßig zumindest gleichrangig gegenüber
dem nachehelichen Ehegattenunterhalt sind.
BGH” (Ein Auto wurde auf Kredit gekauft, das
beide trotz Scheidung nutzen)
Schulden für eine Wohnung oder ein Haus, in der
der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können nicht
abgezogen werden. Denn der Unterhaltspflichtige
hat in diesem Fall ja auch den Gegenwert. Er
muss keine Miete zahlen.
Ehebedingte Schulden sind anzurechnen.
Das sind, Schulden, die bereits bei Schließung der
Ehe bestanden und während der Ehe abbezahlt
werden mussten.
Schulden, die vor der Trennung im Einverständnis
mit dem anderen Partner aufgenommen wurden.
Kredite, Kosten für die Anschaffung eines Autos
usw.!
Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung
abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen,
zählt das oft nicht zu den ehebedingten Schulden.
(Denn dabei entstehen neue monatliche Raten, die
es bei einem Überziehungskredit nicht gibt. Es
sein denn, der Expartner ist mit der Ablösung
einverstanden und akzeptiert die Anrechnung
dieser Schulden)
Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin allein
Schulden ab, müssen diese erst vom Verdienst
abgezogen werden und dann wird erst der
Unterhalt berechnet.
Was sind "gemeinsame Schulden"?
Schulden sind dann gemeinsame Schulden, wenn
Ehepartner gemeinsam die Schulden eingegangen
sind. Wenn beide einen Vertrag unterschrieben
haben (z.B ein Kredit).
Nur, weil man verheiratet ist, sind es nicht immer
alles automatisch gemeinsame Schulden. Wenn
nur einer den Kreditvertrag abgeschlossen hat,
dann ist das allein seine Angelegenheit und der
andere Ehepartner haftet nicht.
Wer muss die Schulden zurückzahlen?
Im Außenverhältnis, haften beide Ehepartner für
den vollen Betrag. Die Bank kann sich aussuchen,
von wem sie die Rückzahlung der gesamten
Schulden verlangt, auch wenn die Ehepartner den
Kredit gemeinsam aufgenommen haben.
Die Bank wird sich immer denjenigen aussuchen,
der den Kredit am ehesten zurückzahlen kann.
Das muss sie aber nicht. (kann Einer nicht zahlen,
wird sich die Bank an den Anderen wenden) Im
"Innenverhältnis", muss jeder die Hälfte der
Schulden zurückzahlen.
Es gibt Ausnahmen: Während der Ehe zahlt zum
Beispiel immer derjenige, der berufstätig ist, die
Schulden zurück. Die Hausfrau bleibt zu Hause
und kümmert sich um Haushalt und Kinder und
dafür geht der Mann arbeiten und zahlt auch die
Schulden von diesem Geld.
Die Schulden können vom Einkommen abgezogen
werden. Die Höhe des Unterhaltes hängt von der
Höhe des Einkommens ab. Je niedriger das
Einkommen, desto weniger Unterhalt muss gezahlt
werden.
Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die
alleine der Frau zugute kommen (z.B. von dem
gemeinsamen Kredit wurden Möbel gekauft, die
in der Wohnung der Frau bleiben oder ein Auto,
das die Frau behält, dann dürfen die Schulden
auch von dem eigentlich zu zahlenden
Unterhalt abgezogen werden.
Es wird erst ganz normal der Unterhalt
ausgerechnet und erst danach werden von dem
ausgerechneten Unterhaltsbetrag die Schulden
abgezogen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach
Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen
würde.
Schulden, die bereits während der Ehe gemacht
wurden, sind abziehbar, solange wenigstens der
Mindestunterhalt (unterster Satz der Düsseldorfer
Tabelle) gewährleistet ist.
Das gilt auch für Schulden, die vor der Geburt
des Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-
Schulden, Schulden der
Wohnungseinrichtung).
Bei später eingegangenen Schulden kommt es
auf den Grund der Verbindlichkeit an.
Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto,
Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die
der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht
absetzbar.
Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar,
wenn die Kinder auch in der Wohnung wohnen.
Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich
zuzubilligen, einen Betrag von bis zu vier Prozent
seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des
Vorjahres für eine – über die primäre
Altersversorgung hinaus betriebene – zusätzliche
Altersvorsorge einzusetzen. BGH
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