Schulden sind vom Nettoeinkommen
abzuziehen.
Schulden werden berücksichtigt, wenn diese
während oder vor der Ehe von einem
Ehegatten allein oder von beiden Ehegatten
gemeinsam aufgenommen wurden, solange
die Abzahlung in angemessenen Raten erfolgt.
(Das gilt natürlich nicht, wenn die Raten so
hoch sind, dass das restliche Geld dann nicht
mehr für Unterhaltszahlungen reicht. In diesem
Fall wird nur ein Teil der Raten berücksichtigt
oder eben gar keine Schulden) Der
Verwendungszweck des Kredites ist dabei
nicht relevant.
Dieser Abzug gilt nicht nur bei dem Unterhalt
des Ehegatten, sondern auch bei der
Ermittlung Kindesunterhalts, da die zum
Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei
Weiterbestehen der Familie für den Unterhalt
nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Der Mindestunterhalt für Kinder darf aber nicht
gefährdet sein. (Also der Betrag, der nach der
Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist)
Der BGH hat z.B. Lebensversicherungen
und Tilgungsleistungen bei einer
Immobilie anerkannt.
“Es sind jetzt auch Schulden, die nach der
Ehe entstanden sind, berücksichtigungsfähig,
sofern es sich um Verbindlichkeiten handelt,
die wertungsmäßig zumindest gleichrangig
gegenüber dem nachehelichen
Ehegattenunterhalt sind. BGH” (Ein Auto
wurde auf Kredit gekauft, das beide trotz
Scheidung nutzen)
Schulden für eine Wohnung oder ein Haus, in
der der Unterhaltspflichtige selber wohnt,
können nicht abgezogen werden. Denn der
Unterhaltspflichtige hat in diesem Fall ja auch
den Gegenwert. Er muss keine Miete zahlen.
Ehebedingte Schulden sind anzurechnen.
Das sind, Schulden, die bereits bei Schließung
der Ehe bestanden und während der Ehe
abbezahlt werden mussten.
Schulden, die vor der Trennung im
Einverständnis mit dem anderen Partner
aufgenommen wurden. Kredite, Kosten für die
Anschaffung eines Autos usw.!
Wird ein Überziehungskredit nach der
Trennung abgelöst durch ein neu
aufgenommenes Darlehen, zählt das oft nicht
zu den ehebedingten Schulden. (Denn dabei
entstehen neue monatliche Raten, die es bei
einem Überziehungskredit nicht gibt. Es sein
denn, der Expartner ist mit der Ablösung
einverstanden und akzeptiert die Anrechnung
dieser Schulden)
Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin allein
Schulden ab, müssen diese erst vom
Verdienst abgezogen werden und dann wird
erst der Unterhalt berechnet.
Was sind "gemeinsame Schulden"?
Schulden sind dann gemeinsame Schulden,
wenn Ehepartner gemeinsam die Schulden
eingegangen sind. Wenn beide einen Vertrag
unterschrieben haben (z.B ein Kredit).
Nur, weil man verheiratet ist, sind es nicht
immer alles automatisch gemeinsame
Schulden. Wenn nur einer den Kreditvertrag
abgeschlossen hat, dann ist das allein seine
Angelegenheit und der andere Ehepartner
haftet nicht.
Wer muss die Schulden zurückzahlen?
Im Außenverhältnis, haften beide Ehepartner
für den vollen Betrag. Die Bank kann sich
aussuchen, von wem sie die Rückzahlung der
gesamten Schulden verlangt, auch wenn die
Ehepartner den Kredit gemeinsam
aufgenommen haben.
Die Bank wird sich immer denjenigen
aussuchen, der den Kredit am ehesten
zurückzahlen kann. Das muss sie aber nicht.
(kann Einer nicht zahlen, wird sich die Bank an
den Anderen wenden) Im "Innenverhältnis",
muss jeder die Hälfte der Schulden
zurückzahlen.
Es gibt Ausnahmen: Während der Ehe zahlt
zum Beispiel immer derjenige, der berufstätig
ist, die Schulden zurück. Die Hausfrau bleibt
zu Hause und kümmert sich um Haushalt und
Kinder und dafür geht der Mann arbeiten und
zahlt auch die Schulden von diesem Geld.
Die Schulden können vom Einkommen
abgezogen werden. Die Höhe des Unterhaltes
hängt von der Höhe des Einkommens ab. Je
niedriger das Einkommen, desto weniger
Unterhalt muss gezahlt werden.
Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die
alleine der Frau zugute kommen (z.B. von
dem gemeinsamen Kredit wurden Möbel
gekauft, die in der Wohnung der Frau
bleiben oder ein Auto, das die Frau behält,
dann dürfen die Schulden auch von dem
eigentlich zu zahlenden Unterhalt
abgezogen werden.
Es wird erst ganz normal der Unterhalt
ausgerechnet und erst danach werden von
dem ausgerechneten Unterhaltsbetrag die
Schulden abgezogen. Es gibt keinen
Grundsatz, wonach Kindesunterhalt sonstigen
Schulden vorgehen würde.
Schulden, die bereits während der Ehe
gemacht wurden, sind abziehbar, solange
wenigstens der Mindestunterhalt (unterster
Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet
ist.
Das gilt auch für Schulden, die vor der
Geburt des Kindes gemacht wurden (z.B.
BAföG-Schulden, Schulden der
Wohnungseinrichtung).
Bei später eingegangenen Schulden kommt
es auf den Grund der Verbindlichkeit an.
Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto,
Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar.
Schulden, die der Vermögensbildung dienen,
sind ebenfalls nicht absetzbar.
Schulden für Wohnungseigentum sind
absetzbar, wenn die Kinder auch in der
Wohnung wohnen. Sowohl dem
unterhaltsberechtigten als auch dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten ist
grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von
bis zu vier Prozent seines jeweiligen
Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für
eine – über die primäre Altersversorgung
hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge
einzusetzen. BGH
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