Unterhalt und Freibeträge sowie Selbstbehalt

Abzugsfähig sind vom Einkommen, das für den Unterhalt als Berechnungsgrundlage gelten soll: Arbeitskleidung Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten) Arbeitslosenversicherung Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge Berufsunfähigkeitsversicherung Beiträge zu Berufsverbänden Betriebsrente Direktversicherung Fortbildungskosten Krankenversicherung Krankenhaustagegeldversicherung Rentenversicherung Riesterrente Solidaritätszuschlag Sozialversicherungsabgaben Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt 8388 Euro. Selbstbehalt heißt, dieser Betrag muss dem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall bleiben. Auch dann, wenn der Unterhaltsbetrag nach Düsseldorfer Tabelle damit nicht gezahlt werden kann. Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, welcher Person man Unterhalt schuldet.

Selbstbehalt 2023 bei Unterhalt gegenüber:

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.160 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 960 € anderen volljährigen Kinder: 1.400 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.280 €

Unterhalt und die Höhe der Freibeträge

Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige Ehegatte kann einen Freibetrag von bis zu vier Prozent seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einsetzen. Der BGH hat Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie anerkannt. Jeder Betroffene kann sich die Art der Altersversorgung aussuchen. Da die gesetzliche Altersvorsorge in Höhe von ca. 20 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt, sind insgesamt ca. 25 Prozent abzugsfähig. Das gilt aber nur beim Elternunterhalt. Der Selbstbehalt kann nur in ganz wenigen Ausnahmefällen verringert werden. Das kommt aber so gut wie nie vor. Eine Erhöhung des Selbstbehalts kommt kann aber in folgenden Fällen in Betracht kommen: Bei erhöhten Wohnkosten: Wenn die Miete höher ist, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge. In den Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten: Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 380,- € (warm). Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten: 480,- € (warm). Sind die Mietkosten im höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Miete durch einen Umzug zu verringern, erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete. Beim Kindesunterhalt, wenn der andere Elternteil ein wesentlich höheres Einkommen hat: Falls der andere Elternteil über erheblich höhere Einkünfte verfügt (mindestens 50% mehr), so kann auch dieser Elternteil verpflichtet werden, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn der eigentlich allein unterhaltspflichtige Elternteil nur über geringe Einkünfte verfügt. Dessen Selbstbehalt kann dann auf den “angemessenen” Selbstbehalt von 1.400,- Euro erhöht werden (BGH). Die Unterhaltsbelastung durch Kinder wird durch das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ausgeglichen. (Das bedeutet, wenn ein Unterhaltspflichtiger in eine Altersrente einzahlt, kann er diesen Betrag vom unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen) Der BGH hat entschieden, dass dem Kind beim Elternunterhalt ein angemessenes Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge bleiben muss. Nach Abzug der Unterhaltsleistung soll dem Unterhaltspflichtigen genug für seinen eigenen Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge verbleiben.

Vor der Berechnung des Unterhalts, können Freibeträge

abgezogen werden.

Bei der Unterhaltsberechnung können vom Nettoeinkommen folgende Freibeträge berücksichtigt werden: “ Arbeitsmittel, Berufsunfähigkeitsversicherung: Beiträge zu Berufsverbänden, Besuchsrechts- Kosten, Gewerkschaftsbeitrag, Urteile: Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, kann vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden, dass er seine Wohnbedürfnisse einschränkt. Der Unterhaltsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen und ggfl. Wohngeld zu beantragen. Wer für den Unfalltod eines anderen Menschen verantwortlich ist, haftet auch für einen zukünftigen Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen. Feststellungen zu einer möglichen Unterhaltsberechnung können aber erst getroffen werden, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Hinterbliebenen tatsächlich eingetreten ist. Oberlandesgericht Oldenburg. “Eltern haben bei Nichtzahlung von Trennungsunterhalt an ein verheiratetes Kind Anspruch auf Kindergeld. Eltern, deren verheiratetes Kind noch in der Ausbildung ist und von seinem Ehegatten getrennt lebt, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehegatte des Kindes keinen Trennungsunterhalt zahlt. Hessisches Finanzgericht” (Erhält ein verheiratetes Kind keinen Trennungsunterhalt von seinem Ehegatten, kann das Kind Kindergeld erhalten, wenn es auch so Anspruch auf Kindergeld hätte).
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Abzugsfähig sind vom Einkommen, das für den Unterhalt als Berechnungsgrundlage gelten soll: Arbeitskleidung Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten) Arbeitslosenversicherung Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge Berufsunfähigkeitsversicherung Beiträge zu Berufsverbänden Betriebsrente Direktversicherung Fortbildungskosten Krankenversicherung Krankenhaustagegeldversicherung Rentenversicherung Riesterrente Solidaritätszuschlag Sozialversicherungsabgaben Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt 8388 Euro. Selbstbehalt heißt, dieser Betrag muss dem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall bleiben. Auch dann, wenn der Unterhaltsbetrag nach Düsseldorfer Tabelle damit nicht gezahlt werden kann. Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, welcher Person man Unterhalt schuldet.

Vor der Berechnung des Unterhalts, können

Freibeträge abgezogen werden.

Bei der Unterhaltsberechnung können vom Nettoeinkommen folgende Freibeträge berücksichtigt werden: “ Arbeitsmittel, Berufsunfähigkeitsversicherung: Beiträge zu Berufsverbänden, Besuchsrechts- Kosten, Gewerkschaftsbeitrag, Urteile: Besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, kann vom Unterhaltspflichtigen erwartet werden, dass er seine Wohnbedürfnisse einschränkt. Der Unterhaltsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, sich um eine billigere Wohnung zu bemühen und ggfl. Wohngeld zu beantragen. Wer für den Unfalltod eines anderen Menschen verantwortlich ist, haftet auch für einen zukünftigen Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen. Feststellungen zu einer möglichen Unterhaltsberechnung können aber erst getroffen werden, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Hinterbliebenen tatsächlich eingetreten ist. Oberlandesgericht Oldenburg. “Eltern haben bei Nichtzahlung von Trennungsunterhalt an ein verheiratetes Kind Anspruch auf Kindergeld. Eltern, deren verheiratetes Kind noch in der Ausbildung ist und von seinem Ehegatten getrennt lebt, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehegatte des Kindes keinen Trennungsunterhalt zahlt. Hessisches Finanzgericht” (Erhält ein verheiratetes Kind keinen Trennungsunterhalt von seinem Ehegatten, kann das Kind Kindergeld erhalten, wenn es auch so Anspruch auf Kindergeld hätte).

Selbstbehalt 2023 bei Unterhalt gegenüber:

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.160 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 960 € anderen volljährigen Kinder: 1.400 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.280 €

Unterhalt und die Höhe der Freibeträge

Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige Ehegatte kann einen Freibetrag von bis zu vier Prozent seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einsetzen. Der BGH hat Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie anerkannt. Jeder Betroffene kann sich die Art der Altersversorgung aussuchen. Da die gesetzliche Altersvorsorge in Höhe von ca. 20 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt, sind insgesamt ca. 25 Prozent abzugsfähig. Das gilt aber nur beim Elternunterhalt. Der Selbstbehalt kann nur in ganz wenigen Ausnahmefällen verringert werden. Das kommt aber so gut wie nie vor. Eine Erhöhung des Selbstbehalts kommt kann aber in folgenden Fällen in Betracht kommen: Bei erhöhten Wohnkosten: Wenn die Miete höher ist, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge. In den Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten: Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 380,- € (warm). Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten: 480,- € (warm). Sind die Mietkosten im höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Miete durch einen Umzug zu verringern, erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete. Beim Kindesunterhalt, wenn der andere Elternteil ein wesentlich höheres Einkommen hat: Falls der andere Elternteil über erheblich höhere Einkünfte verfügt (mindestens 50% mehr), so kann auch dieser Elternteil verpflichtet werden, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn der eigentlich allein unterhaltspflichtige Elternteil nur über geringe Einkünfte verfügt. Dessen Selbstbehalt kann dann auf den “angemessenen” Selbstbehalt von 1.400,- Euro erhöht werden (BGH). Die Unterhaltsbelastung durch Kinder wird durch das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ausgeglichen. (Das bedeutet, wenn ein Unterhaltspflichtiger in eine Altersrente einzahlt, kann er diesen Betrag vom unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen) Der BGH hat entschieden, dass dem Kind beim Elternunterhalt ein angemessenes Schonvermögen für die eigene Altersvorsorge bleiben muss. Nach Abzug der Unterhaltsleistung soll dem Unterhaltspflichtigen genug für seinen eigenen Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge verbleiben.
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