Unterhalt und Freibeträge sowie Selbstbehalt

Abzugsfähig sind vom Einkommen,: Arbeitskleidung Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten) Arbeitslosenversicherung Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge Berufsunfähigkeitsversicherung Beiträge zu Berufsverbänden Betriebsrente Direktversicherung Fortbildungskosten Krankenversicherung Krankenhaustagegeldversicherung Rentenversicherung Riesterrente Solidaritätszuschlag Sozialversicherungsabgaben Selbstbehalt heißt, dieser Betrag muss dem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall bleiben. Auch dann, wenn der Unterhaltsbetrag nach Düsseldorfer Tabelle damit nicht gezahlt werden kann. Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, welcher Person man Unterhalt schuldet.

Selbstbehalt 2024 bei Unterhalt gegenüber:

Gegenüber den Kindern ist der Selbstbehalt niedriger als gegenüber dem Ehepartner. Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.370 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 1120 € anderen volljährigen Kinder: 1.650 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.280 € Der Selbstbehalt kann nur in ganz wenigen Ausnahmefällen verringert werden. Das kommt aber so gut wie nie vor. Eine Erhöhung des Selbstbehalts kommt kann aber in folgenden Fällen in Betracht kommen: Bei erhöhten Wohnkosten: Wenn die Miete höher ist, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge. In den Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten: Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 520,- € (warm). Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten: 520,- € (warm). Sind die Mietkosten höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Miete durch einen Umzug zu verringern, erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete. Beim Kindesunterhalt, wenn der andere Elternteil ein wesentlich höheres Einkommen hat: Falls der andere Elternteil über erheblich höhere Einkünfte verfügt (mindestens 50% mehr), kann auch dieser Elternteil verpflichtet werden, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn der eigentlich allein unterhaltspflichtige Elternteil nur über geringe Einkünfte verfügt. Dessen Selbstbehalt kann dann auf den “angemessenen” Selbstbehalt erhöht werden.

Unterhalt und die Höhe der Freibeträge

Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige Ehegatte kann einen Freibetrag von bis zu vier Prozent seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einsetzen. Der BGH hat Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie anerkannt. Jeder Betroffene kann sich die Art der Altersversorgung aussuchen. Da die gesetzliche Altersvorsorge in Höhe von ca. 20 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt, sind insgesamt ca. 25 Prozent abzugsfähig. Das gilt aber nur beim Elternunterhalt.
Hintergrund und Foto oben Rechtsanwaltskanzlei Unterhaltsberechnungen
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Abzugsfähig sind vom Einkommen,: Arbeitskleidung Arbeitsmittel (Fachliteratur, Bürokosten) Arbeitslosenversicherung Sozialversicherungsabgaben vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeiträge Berufsunfähigkeitsversicherung Beiträge zu Berufsverbänden Betriebsrente Direktversicherung Fortbildungskosten Krankenversicherung Krankenhaustagegeldversicherung Rentenversicherung Riesterrente Solidaritätszuschlag Sozialversicherungsabgaben Selbstbehalt heißt, dieser Betrag muss dem Unterhaltsschuldner auf jeden Fall bleiben. Auch dann, wenn der Unterhaltsbetrag nach Düsseldorfer Tabelle damit nicht gezahlt werden kann. Die Höhe des Selbstbehalts hängt zum einen davon ab, ob der Unterhaltsschuldner berufstätig ist oder nicht. Zum anderen hängt die Höhe des Selbstbehaltes davon ab, welcher Person man Unterhalt schuldet.

Selbstbehalt 2024 bei Unterhalt

gegenüber:

Gegenüber den Kindern ist der Selbstbehalt niedriger als gegenüber dem Ehepartner. Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.370 € Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 1120 anderen volljährigen Kinder: 1.650 € Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.280 € Der Selbstbehalt kann nur in ganz wenigen Ausnahmefällen verringert werden. Das kommt aber so gut wie nie vor. Eine Erhöhung des Selbstbehalts kommt kann aber in folgenden Fällen in Betracht kommen: Bei erhöhten Wohnkosten: Wenn die Miete höher ist, als die dafür in den jeweiligen Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Beträge. In den Selbstbehaltssätzen sind folgende Mietkosten enthalten: Im Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern: 520,- € (warm). Im Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern und gegenüber Ehegatten: 520,- € (warm). Sind die Mietkosten höher als diese Pauschalen, und ist es dem Unterhaltsschuldner auch nicht möglich oder nicht zumutbar, die Miete durch einen Umzug zu verringern, erhöht sich der Selbstbehalt um die Mehrkosten der Miete. Beim Kindesunterhalt, wenn der andere Elternteil ein wesentlich höheres Einkommen hat: Falls der andere Elternteil über erheblich höhere Einkünfte verfügt (mindestens 50% mehr), kann auch dieser Elternteil verpflichtet werden, sich am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn der eigentlich allein unterhaltspflichtige Elternteil nur über geringe Einkünfte verfügt. Dessen Selbstbehalt kann dann auf den “angemessenen” Selbstbehalt erhöht werden.

Unterhalt und die Höhe der

Freibeträge

Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige Ehegatte kann einen Freibetrag von bis zu vier Prozent seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einsetzen. Der BGH hat Lebensversicherungen und Tilgungsleistungen bei einer Immobilie anerkannt. Jeder Betroffene kann sich die Art der Altersversorgung aussuchen. Da die gesetzliche Altersvorsorge in Höhe von ca. 20 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt, sind insgesamt ca. 25 Prozent abzugsfähig. Das gilt aber nur beim Elternunterhalt.
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