Unterhalt und Nebeneinkommen Ein Hausmann muss einen Nebenjob annehmen, wenn das für den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe notwendig ist.

Beispiel:

Einkommen unterhaltspflichtiger Vater: 2400 Euro zu zahlen laut Düsseldorfer Tabelle für 5 jähriges Kind: 480 Euro Einkommen aus Nebenjob: 400 Euro Die 400 Euro werden zur Hälfte angerechnet: Also 2600 Euro. Das Einkommen von 2600 Euro befindet sich noch in der gleichen Einkommensgruppe. Somit muss kein Cent mehr gezahlt werden. Sogar, wenn es schon in die nächste Einkommensgruppe fallen würde, wären es nur 24 Euro mehr, welche monatlich an Kindesunterhalt zu zahlen wären. Und das bei 400 Euro mehr Einkommen. Es lohnt sich also nicht, Nebeneinkünfte zu verschweigen. Denn das ist strafbar. Es wird im Einzelfall immer geprüft, ob eine Einbeziehung von Nebeneinkommen in die Unterhaltsberechnung notwendig erscheint. In den meisten Fällen wird Nebeneinkommen aber nicht angerechnet, wenn auch ohne diesem Nebenjob der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom normalen Vollzeitjob gezahlt werden kann. Wenn der Unterhaltsbedürftige einen Nebenjob annimmt, muss er das beim Expartner angeben. Sonst kann das als Betrug gewertet werden.

Unterhalt und Anrechnung von Nebeneinkommen (Urteile)

Ein Hausmann muss neben der Betreuung seiner Kinder aus zweiter Ehe einen Nebenerwerb auszuüben, um auch die gleichrangigen Ansprüche auf Barunterhalt seiner Kinder aus erster Ehe erfüllen zu können. Wenn der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt nicht allein durch seine Haupttätigkeit leisten kann, muss er sogar eine Nebenbeschäftigung aufnehmen. Ein zusätzlicher Nebenjob kann für Kindesunterhalt verlangt werden. Ein getrennt lebender Elternteil muss für seine Kindesunterhaltsverpflichtungen seine gesamte Arbeitskraft einsetzen. Kann der Unterhaltspflichtige den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht aufbringen, kann nicht nur die Ausübung einer Vollzeitstelle, sondern zusätzlich auch eines Nebenjobs verlangt werden.
Tätigkeiten, die über einen Vollzeitjob hinausgehen, führen nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltspflicht. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Nebentätigkeit zum Berufsbild gehört. Solche Nebeneinkommen können daher zu einer Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts führen. (Das ist zum Beispiel der Fall bei Überstunden. Denn Überstunden werden teilweise angerechnet.) Teilweise bedeutet, dass die Überstunden zur Hälfte angerechnet werden, wenn der Unterhalt berechnet werden soll. Überstunden können aber auch ganz angerechnet werden, wenn es sich nur um eine geringe Anzahl handelt. (ca. 10% der normalen Arbeitszeit) oder wenn sie berufstypisch sind. Abzuzahlende Schulden werden nicht berücksichtigt.

Feiertags- und Nachtzuschläge:

Werden für Nacht- bzw. Wochenendarbeit Zuschläge bezahlt, werden diese voll angerechnet, wenn sie berufsüblich sind. (z.B. als Polizisten, Pflegkräfte usw.). Wenn dadurch das Monatseinkommen monatlich schwankt, spielt keine Rolle, da für den Unterhalt der Durchschnittsverdienst des ganzen Jahres als Bezug gilt. Nach der Düsseldorfer Tabelle. Ist der Nebenjob nicht mit dem eigentlichen Beruf verbunden, sondern wurde freiwillig angenommen, dann wird dieser Zusatzverdienst zu 2/ 3 angerechnet.

Aufwandsentschädigungen aus einem

Ehrenamt.

Wer nachweisen kann, dass die Aufwandsentschädigung ein Aufwand tatsächlich deckt, wird diese Zahlung nicht angerechnet. Also Fahrtkosten usw.! Es haben aber auch schon Gerichte, Aufwandsentschädigungen zu 1/3 angerechnet. Gerade dann, wenn der tatsächliche Aufwand nicht nachgewiesen werden kann. Ein Familienrichter könnte auch werten, dass anstatt des Ehresamtes ein Nebenjob angenommen werden könnte, der auch bezahlt wird.

Spesen und Reisekosten

Spesen gelten bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich als Einkommen. Von den Spesen sind jedoch die Beträge abzuziehen, die der Unterhaltspflichtige für seine Arbeit tatsächlich aufwendet (Reisekosten, Übernachtungskosten, Benzinkosten usw.).
Unterhalt nebeneinkommen

Unterhalt - Nebeneinkommen und Nebenverdienst

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Unterhalt und Nebeneinkommen Ein Hausmann muss einen Nebenjob annehmen, wenn das für den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe notwendig ist.

Beispiel:

Einkommen unterhaltspflichtiger Vater: 2400 Euro zu zahlen laut Düsseldorfer Tabelle für 5 jähriges Kind: 480 Euro Einkommen aus Nebenjob: 400 Euro Die 400 Euro werden zur Hälfte angerechnet: Also 2600 Euro. Das Einkommen von 2600 Euro befindet sich noch in der gleichen Einkommensgruppe. Somit muss kein Cent mehr gezahlt werden. Sogar, wenn es schon in die nächste Einkommensgruppe fallen würde, wären es nur 24 Euro mehr, welche monatlich an Kindesunterhalt zu zahlen wären. Und das bei 400 Euro mehr Einkommen. Es lohnt sich also nicht, Nebeneinkünfte zu verschweigen. Denn das ist strafbar. Es wird im Einzelfall immer geprüft, ob eine Einbeziehung von Nebeneinkommen in die Unterhaltsberechnung notwendig erscheint. In den meisten Fällen wird Nebeneinkommen aber nicht angerechnet, wenn auch ohne diesem Nebenjob der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom normalen Vollzeitjob gezahlt werden kann. Wenn der Unterhaltsbedürftige einen Nebenjob annimmt, muss er das beim Expartner angeben. Sonst kann das als Betrug gewertet werden.

Unterhalt und Anrechnung von

Nebeneinkommen (Urteile)

Ein Hausmann muss neben der Betreuung seiner Kinder aus zweiter Ehe einen Nebenerwerb auszuüben, um auch die gleichrangigen Ansprüche auf Barunterhalt seiner Kinder aus erster Ehe erfüllen zu können. Wenn der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt nicht allein durch seine Haupttätigkeit leisten kann, muss er sogar eine Nebenbeschäftigung aufnehmen. Ein zusätzlicher Nebenjob kann für Kindesunterhalt verlangt werden. Ein getrennt lebender Elternteil muss für seine Kindesunterhaltsverpflichtungen seine gesamte Arbeitskraft einsetzen. Kann der Unterhaltspflichtige den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht aufbringen, kann nicht nur die Ausübung einer Vollzeitstelle, sondern zusätzlich auch eines Nebenjobs verlangt werden.
Tätigkeiten, die über einen Vollzeitjob hinausgehen, führen nicht zu einer Erhöhung der Unterhaltspflicht. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die Nebentätigkeit zum Berufsbild gehört. Solche Nebeneinkommen können daher zu einer Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts führen. (Das ist zum Beispiel der Fall bei Überstunden. Denn Überstunden werden teilweise angerechnet.) Teilweise bedeutet, dass die Überstunden zur Hälfte angerechnet werden, wenn der Unterhalt berechnet werden soll. Überstunden können aber auch ganz angerechnet werden, wenn es sich nur um eine geringe Anzahl handelt. (ca. 10% der normalen Arbeitszeit) oder wenn sie berufstypisch sind. Abzuzahlende Schulden werden nicht berücksichtigt.

Feiertags- und Nachtzuschläge:

Werden für Nacht- bzw. Wochenendarbeit Zuschläge bezahlt, werden diese voll angerechnet, wenn sie berufsüblich sind. (z.B. als Polizisten, Pflegkräfte usw.). Wenn dadurch das Monatseinkommen monatlich schwankt, spielt keine Rolle, da für den Unterhalt der Durchschnittsverdienst des ganzen Jahres als Bezug gilt. Nach der Düsseldorfer Tabelle. Ist der Nebenjob nicht mit dem eigentlichen Beruf verbunden, sondern wurde freiwillig angenommen, dann wird dieser Zusatzverdienst zu 2/ 3 angerechnet.

Aufwandsentschädigungen aus einem

Ehrenamt.

Wer nachweisen kann, dass die Aufwandsentschädigung ein Aufwand tatsächlich deckt, wird diese Zahlung nicht angerechnet. Also Fahrtkosten usw.! Es haben aber auch schon Gerichte, Aufwandsentschädigungen zu 1/3 angerechnet. Gerade dann, wenn der tatsächliche Aufwand nicht nachgewiesen werden kann. Ein Familienrichter könnte auch werten, dass anstatt des Ehresamtes ein Nebenjob angenommen werden könnte, der auch bezahlt wird.

Spesen und Reisekosten

Spesen gelten bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich als Einkommen. Von den Spesen sind jedoch die Beträge abzuziehen, die der Unterhaltspflichtige für seine Arbeit tatsächlich aufwendet (Reisekosten, Übernachtungskosten, Benzinkosten usw.).
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Unterhalt - Nebeneinkommen und

Nebenverdienst

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