Unterhalt und Nebeneinkommen
Ein Hausmann muss einen Nebenjob
annehmen, wenn das für den Unterhalt
seiner Kinder aus erster Ehe notwendig ist.
Beispiel:
Einkommen unterhaltspflichtiger Vater: 2400
Euro
zu zahlen laut Düsseldorfer Tabelle für 5
jähriges Kind: 480 Euro
Einkommen aus Nebenjob: 400 Euro
Die 400 Euro werden zur Hälfte angerechnet:
Also 2600 Euro. Das Einkommen von 2600
Euro befindet sich noch in der gleichen
Einkommensgruppe. Somit muss kein Cent
mehr gezahlt werden.
Sogar, wenn es schon in die nächste
Einkommensgruppe fallen würde, wären
es nur 24 Euro mehr, welche monatlich an
Kindesunterhalt zu zahlen wären. Und das
bei 400 Euro mehr Einkommen.
Es lohnt sich also nicht, Nebeneinkünfte zu
verschweigen. Denn das ist strafbar. Es wird
im Einzelfall immer geprüft, ob eine
Einbeziehung von Nebeneinkommen in die
Unterhaltsberechnung notwendig erscheint.
In den meisten Fällen wird Nebeneinkommen
aber nicht angerechnet, wenn auch ohne
diesem Nebenjob der Mindestunterhalt nach
der Düsseldorfer Tabelle vom normalen
Vollzeitjob gezahlt werden kann.
Wenn der Unterhaltsbedürftige einen
Nebenjob annimmt, muss er das beim
Expartner angeben. Sonst kann das als
Betrug gewertet werden.
Unterhalt und Anrechnung von
Nebeneinkommen (Urteile)
Ein Hausmann muss neben der Betreuung
seiner Kinder aus zweiter Ehe einen
Nebenerwerb auszuüben, um auch die
gleichrangigen Ansprüche auf Barunterhalt
seiner Kinder aus erster Ehe erfüllen zu
können.
Wenn der Unterhaltspflichtige den
Mindestunterhalt nicht allein durch seine
Haupttätigkeit leisten kann, muss er sogar
eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.
Ein zusätzlicher Nebenjob kann für
Kindesunterhalt verlangt werden.
Ein getrennt lebender Elternteil muss für
seine Kindesunterhaltsverpflichtungen seine
gesamte Arbeitskraft einsetzen. Kann der
Unterhaltspflichtige den gesetzlichen
Mindestunterhalt nicht aufbringen, kann nicht
nur die Ausübung einer Vollzeitstelle,
sondern zusätzlich auch eines Nebenjobs
verlangt werden.
Tätigkeiten, die über einen Vollzeitjob
hinausgehen, führen nicht zu einer Erhöhung
der Unterhaltspflicht. Etwas anderes kann
jedoch dann gelten, wenn die Nebentätigkeit
zum Berufsbild gehört.
Solche Nebeneinkommen können daher zu
einer Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts
führen. (Das ist zum Beispiel der Fall bei
Überstunden. Denn Überstunden werden
teilweise angerechnet.)
Teilweise bedeutet, dass die Überstunden zur
Hälfte angerechnet werden, wenn der
Unterhalt berechnet werden soll.
Überstunden können aber auch ganz
angerechnet werden, wenn es sich nur um
eine geringe Anzahl handelt.
(ca. 10% der normalen Arbeitszeit) oder wenn
sie berufstypisch sind.
Abzuzahlende Schulden werden nicht
berücksichtigt.
Feiertags- und Nachtzuschläge:
Werden für Nacht- bzw. Wochenendarbeit
Zuschläge bezahlt, werden diese voll
angerechnet, wenn sie berufsüblich sind.
(z.B. als Polizisten, Pflegkräfte usw.).
Wenn dadurch das Monatseinkommen
monatlich schwankt, spielt keine Rolle, da für
den Unterhalt der Durchschnittsverdienst des
ganzen Jahres als Bezug gilt. Nach der
Düsseldorfer Tabelle.
Ist der Nebenjob nicht mit dem eigentlichen
Beruf verbunden, sondern wurde freiwillig
angenommen, dann wird dieser
Zusatzverdienst zu 2/ 3 angerechnet.
Aufwandsentschädigungen aus einem
Ehrenamt.
Wer nachweisen kann, dass die
Aufwandsentschädigung ein Aufwand
tatsächlich deckt, wird diese Zahlung nicht
angerechnet. Also Fahrtkosten usw.!
Es haben aber auch schon Gerichte,
Aufwandsentschädigungen zu 1/3
angerechnet. Gerade dann, wenn der
tatsächliche Aufwand nicht nachgewiesen
werden kann. Ein Familienrichter könnte
auch werten, dass anstatt des Ehresamtes
ein Nebenjob angenommen werden könnte,
der auch bezahlt wird.
Spesen und Reisekosten
Spesen gelten bei der Berechnung des
Unterhalts grundsätzlich als Einkommen. Von
den Spesen sind jedoch die Beträge
abzuziehen, die der Unterhaltspflichtige für
seine Arbeit tatsächlich aufwendet
(Reisekosten, Übernachtungskosten,
Benzinkosten usw.).
Unterhalt - Nebeneinkommen
und Nebenverdienst
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