Unterhalt und Nebeneinkommen
Ein Hausmann muss einen Nebenjob annehmen,
wenn das für den Unterhalt seiner Kinder aus
erster Ehe notwendig ist.
Beispiel:
Einkommen unterhaltspflichtiger Vater:
2400 Euro
zu zahlen laut Düsseldorfer Tabelle für 5 jähriges
Kind: 480 Euro
Einkommen aus Nebenjob:
400 Euro
Die 400 Euro werden zur Hälfte angerechnet:
Also 2600 Euro.
Das Einkommen von 2600 Euro befindet sich noch
in der gleichen Einkommensgruppe. Somit muss
kein Cent mehr gezahlt werden.
Sogar, wenn es schon in die nächste
Einkommensgruppe fallen würde, wären es nur
24 Euro mehr, welche monatlich an
Kindesunterhalt zu zahlen wären. Und das bei
400 Euro mehr Einkommen.
Es lohnt sich also nicht, Nebeneinkünfte zu
verschweigen. Denn das ist strafbar.
Es wird im Einzelfall immer geprüft, ob eine
Einbeziehung von Nebeneinkommen in die
Unterhaltsberechnung notwendig erscheint.
In den meisten Fällen wird Nebeneinkommen aber
nicht angerechnet, wenn auch ohne diesem
Nebenjob der Mindestunterhalt nach der
Düsseldorfer Tabelle vom normalen Vollzeitjob
gezahlt werden kann.
Wenn der Unterhaltsbedürftige einen Nebenjob
annimmt, muss er das beim Expartner angeben.
Sonst kann das als Betrug gewertet werden.
Unterhalt und Anrechnung von
Nebeneinkommen (Urteile)
Ein Hausmann muss neben der Betreuung seiner
Kinder aus zweiter Ehe einen Nebenerwerb
auszuüben, um auch die gleichrangigen
Ansprüche auf Barunterhalt seiner Kinder aus
erster Ehe erfüllen zu können.
Wenn der Unterhaltspflichtige den
Mindestunterhalt nicht allein durch seine
Haupttätigkeit leisten kann, muss er sogar eine
Nebenbeschäftigung aufnehmen.
Ein zusätzlicher Nebenjob kann für
Kindesunterhalt verlangt werden.
Ein getrennt lebender Elternteil muss für seine
Kindesunterhaltsverpflichtungen seine gesamte
Arbeitskraft einsetzen. Kann der
Unterhaltspflichtige den gesetzlichen
Mindestunterhalt nicht aufbringen, kann nicht nur
die Ausübung einer Vollzeitstelle, sondern
zusätzlich auch eines Nebenjobs verlangt werden.
Tätigkeiten, die über einen Vollzeitjob hinausgehen,
führen nicht zu einer Erhöhung der
Unterhaltspflicht.
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn die
Nebentätigkeit zum Berufsbild gehört.
Solche Nebeneinkommen können daher zu einer
Erhöhung des zu zahlenden Unterhalts führen.
(Das ist zum Beispiel der Fall bei Überstunden.
Denn Überstunden werden teilweise angerechnet.)
Teilweise bedeutet, dass die Überstunden zur
Hälfte angerechnet werden, wenn der Unterhalt
berechnet werden soll.
Überstunden können aber auch ganz angerechnet
werden, wenn es sich nur um eine geringe Anzahl
handelt.
(ca. 10% der normalen Arbeitszeit) oder wenn sie
berufstypisch sind.
Abzuzahlende Schulden werden nicht
berücksichtigt.
Feiertags- und Nachtzuschläge:
Werden für Nacht- bzw. Wochenendarbeit
Zuschläge bezahlt, werden diese voll angerechnet,
wenn sie berufsüblich sind. (z.B. als Polizisten,
Pflegkräfte usw.).
Wenn dadurch das Monatseinkommen monatlich
schwankt, spielt keine Rolle, da für den Unterhalt
der Durchschnittsverdienst des ganzen Jahres als
Bezug gilt. Nach der Düsseldorfer Tabelle.
Ist der Nebenjob nicht mit dem eigentlichen Beruf
verbunden, sondern wurde freiwillig angenommen,
dann wird dieser Zusatzverdienst zu 2/ 3
angerechnet.
Aufwandsentschädigungen aus einem
Ehrenamt.
Wer nachweisen kann, dass die
Aufwandsentschädigung ein Aufwand tatsächlich
deckt, wird diese Zahlung nicht angerechnet. Also
Fahrtkosten usw.!
Es haben aber auch schon Gerichte,
Aufwandsentschädigungen zu 1/3 angerechnet.
Gerade dann, wenn der tatsächliche Aufwand nicht
nachgewiesen werden kann.
Ein Familienrichter könnte auch werten, dass
anstatt des Ehresamtes ein Nebenjob
angenommen werden könnte, der auch bezahlt
wird.
Spesen und Reisekosten
Spesen gelten bei der Berechnung des Unterhalts
grundsätzlich als Einkommen. Von den Spesen
sind jedoch die Beträge abzuziehen, die der
Unterhaltspflichtige für seine Arbeit tatsächlich
aufwendet (Reisekosten, Übernachtungskosten,
Benzinkosten usw.).
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