Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, muss der Elternteil, der nicht zahlt, erst einmal schriftlich aufgefordert werden, zu zahlen.Man kann den Unterhaltspflichtigen auffordern, beim Jugendamt eine Urkunde (einen Unterhaltstitel) erstellen zu lassen. Das ist kostenlos. Eine Urkunde kann nur für Kindesunterhalt für Kinder bis 21 Jahre erstellt werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig zum
Jugendamt geht, bleibt nur der Weg zum Gericht.
Er kann schriftlich zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert werden und ihm kann eine bestimmte Frist gesetzt werden. Nach Ablauf der Frist, kann auch ein Anwalt beauftragt werden, ohne dass Kosten anfallen. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. (denn erst einmal muss niemand freiwillig Unterhalt zahlen.)Erst recht dann nicht, wenn noch nicht geklärt ist, besteht eine rechtsgültige Vaterschaft, besteht überhaupt Unterhaltsbedürftigkeit, reicht das Einkommen, um Unterhalt zahlen zu können usw.. )
Unterhalt wird ab dem 1. des Monats geschuldet, in dem die
Auskunft über das Einkommen erfolgte.
Wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Vater/Ehegatte erst zwei Monate später mit der Unterhaltszahlung beginnt, muss er für die seit der Aufforderung vergangenen Monate Unterhalt nachzahlen. Falls der unterhaltspflichtige Ehegatte auf Zahlung von Unterhalt verklagt wurde, muss er ab Zustellung des Klageantrages rückwirkend Unterhalt zahlen, wenn er zur Unterhaltszahlung verurteilt wird. Sowie ein vollstreckbarer Titel vorliegt, kann der Unterhalt, wenn er nicht freiwillig gezahlt wird, durch eine Pfändung (Arbeitslohn, Bankkonto) beigetrieben werden. Neben einem Hauptsacheverfahren besteht außerdem die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung. Die einstweilige Anordnung hat den Zweck, möglichst schnell eine vorläufige Unterhaltszahlung zu titulieren.
Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, muss der Elternteil, der nicht zahlt, erst einmal schriftlich aufgefordert werden, zu zahlen.Man kann den Unterhaltspflichtigen auffordern, beim Jugendamt eine Urkunde (einen Unterhaltstitel) erstellen zu lassen. Das ist kostenlos. Eine Urkunde kann nur für Kindesunterhalt für Kinder bis 21 Jahre erstellt werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig zum Jugendamt geht,
bleibt nur der Weg zum Gericht.
Er kann schriftlich zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert werden und ihm kann eine bestimmte Frist gesetzt werden. Nach Ablauf der Frist, kann auch ein Anwalt beauftragt werden, ohne dass Kosten anfallen. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. (denn erst einmal muss niemand freiwillig Unterhalt zahlen.)
Die Inkassohilfe ist unentgeltlich. (Das gilt nur, wenn ein
Unterhaltstitel oder eine Urteil vorliegt)
Anspruch auf Inkassohilfe hat das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltsberechtigte Ehegatte Die Voraussetzung der Inkassohilfe ist das Vorliegen eines gültigen Rechtstitels (z.B. Urteil, Entscheid, von der Vormundschaftsbehörde vom Richter genehmigte Unterhaltsverträge). Inkassohilfe ist bei der Einwohnergemeinde einzureichen.”
“Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht
werden”
Rückständige Unterhaltsforderungen müssen innerhalb einer Jahresfrist geltend gemacht werden. Ansonsten droht eine Verwirkung; das heißt der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr eingeklagt oder auch vollstreckt werden. Thüringer Oberlandesgericht “ (Das betrifft den Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt. Da Unterhalt nur bei Bedürftigkeit gezahlt werden muss, kann nach einem Jahr vermutet werden, dass kein Bedarf besteht, wenn kein Unterhalt gefordert wurde.) Ansonsten gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Forderung von Unterhalt. (Verjährung betrifft die rechtskräftigen Forderungen durch einen Titel oder ein Urteil)
Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn unregelmäßig Unterhalt gezahlt wird- Welche
Möglichkeiten?
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Man kann den Unterhaltspflichtigen auffordern, bei dem zuständigen Jugendamt eine Urkunde errichten zu lassen. Wenn der Ehepartner nicht freiwillig zum Jugendamt geht, bleibt nur der Weg zum Gericht. Man muss die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen, wenn sich der Ehepartner in Verzug befindet. Deswegen sollte der Ehepartner schriftlich aufgefordert werden, eine Unterhaltsurkunde erstellen zu lassen. Die Inkassohilfe treibt beim Unterhaltsverpflichteten anstelle des Unterhaltsberechtigten die Unterhaltsbeiträge ein und überweist sie im Anschluss an den Unterhaltsberechtigten.
Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, muss der Elternteil, der nicht zahlt, erst einmal schriftlich aufgefordert werden, zu zahlen.Man kann den Unterhaltspflichtigen auffordern, beim Jugendamt eine Urkunde (einen Unterhaltstitel) erstellen zu lassen. Das ist kostenlos. Eine Urkunde kann nur für Kindesunterhalt für Kinder bis 21 Jahre erstellt werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig
zum Jugendamt geht, bleibt nur der Weg zum
Gericht.
Er kann schriftlich zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert werden und ihm kann eine bestimmte Frist gesetzt werden. Nach Ablauf der Frist, kann auch ein Anwalt beauftragt werden, ohne dass Kosten anfallen. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. (denn erst einmal muss niemand freiwillig Unterhalt zahlen.)
Die Inkassohilfe ist unentgeltlich. (Das gilt nur,
wenn ein Unterhaltstitel oder eine Urteil
vorliegt)
Anspruch auf Inkassohilfe hat das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltsberechtigte Ehegatte Die Voraussetzung der Inkassohilfe ist das Vorliegen eines gültigen Rechtstitels (z.B. Urteil, Entscheid, von der Vormundschaftsbehörde vom Richter genehmigte Unterhaltsverträge). Inkassohilfe ist bei der Einwohnergemeinde einzureichen.”
“Rückständiger Unterhalt muss nach einem
Jahr geltend gemacht werden”
Rückständige Unterhaltsforderungen müssen innerhalb einer Jahresfrist geltend gemacht werden. Ansonsten droht eine Verwirkung; das heißt der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr eingeklagt oder auch vollstreckt werden. Thüringer Oberlandesgericht “ (Das betrifft den Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt. Da Unterhalt nur bei Bedürftigkeit gezahlt werden muss, kann nach einem Jahr vermutet werden, dass kein Bedarf besteht, wenn kein Unterhalt gefordert wurde.) Ansonsten gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Forderung von Unterhalt. (Verjährung betrifft die rechtskräftigen Forderungen durch einen Titel oder ein Urteil)
Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, muss der Elternteil, der nicht zahlt, erst einmal schriftlich aufgefordert werden, zu zahlen.Man kann den Unterhaltspflichtigen auffordern, beim Jugendamt eine Urkunde (einen Unterhaltstitel) erstellen zu lassen. Das ist kostenlos. Eine Urkunde kann nur für Kindesunterhalt für Kinder bis 21 Jahre erstellt werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig
zum Jugendamt geht, bleibt nur der Weg zum
Gericht.
Er kann schriftlich zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert werden und ihm kann eine bestimmte Frist gesetzt werden. Nach Ablauf der Frist, kann auch ein Anwalt beauftragt werden, ohne dass Kosten anfallen. Ein Unterhaltsanspruch entsteht nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben und Unterhalt zu zahlen. (denn erst einmal muss niemand freiwillig Unterhalt zahlen.)Erst recht dann nicht, wenn noch nicht geklärt ist, besteht eine rechtsgültige Vaterschaft, besteht überhaupt Unterhaltsbedürftigkeit, reicht das Einkommen, um Unterhalt zahlen zu können usw.. )
Unterhalt wird ab dem 1. des Monats
geschuldet, in dem die Auskunft über das
Einkommen erfolgte.
Wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Vater/Ehegatte erst zwei Monate später mit der Unterhaltszahlung beginnt, muss er für die seit der Aufforderung vergangenen Monate Unterhalt nachzahlen. Falls der unterhaltspflichtige Ehegatte auf Zahlung von Unterhalt verklagt wurde, muss er ab Zustellung des Klageantrages rückwirkend Unterhalt zahlen, wenn er zur Unterhaltszahlung verurteilt wird. Sowie ein vollstreckbarer Titel vorliegt, kann der Unterhalt, wenn er nicht freiwillig gezahlt wird, durch eine Pfändung (Arbeitslohn, Bankkonto) beigetrieben werden. Neben einem Hauptsacheverfahren besteht außerdem die Möglichkeit der Beantragung einer einstweiligen Anordnung. Die einstweilige Anordnung hat den Zweck, möglichst schnell eine vorläufige Unterhaltszahlung zu titulieren.
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden. Man kann den Unterhaltspflichtigen auffordern, bei dem zuständigen Jugendamt eine Urkunde errichten zu lassen. Wenn der Ehepartner nicht freiwillig zum Jugendamt geht, bleibt nur der Weg zum Gericht. Man muss die Gerichts- und Anwaltskosten nicht selbst tragen, wenn sich der Ehepartner in Verzug befindet. Deswegen sollte der Ehepartner schriftlich aufgefordert werden, eine Unterhaltsurkunde erstellen zu lassen. Die Inkassohilfe treibt beim Unterhaltsverpflichteten anstelle des Unterhaltsberechtigten die Unterhaltsbeiträge ein und überweist sie im Anschluss an den Unterhaltsberechtigten.