Bei Kindesunterhalt
Derjenige, der Unterhalt zahlen muss und
keine anderweitigen Einnahmen hat, muss
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihn
finanziell in die Lage versetzt, Unterhalt zahlen
zu können.
Wenn es um Kindesunterhalt geht, ist der
Unterhaltspflichtige in der Wahl seiner
Erwerbstätigkeit frei, solange er wenigstens an
alle Kinder den Mindestunterhalt zahlen kann.
Erst, wenn noch nicht einmal dieser
gewährleistet ist, muss er sich, um eine
besser bezahlte Arbeit kümmern. Ein
Unterhaltspflichtiger kann auch darauf
verwiesen werden, eine weniger qualifizierte
Tätigkeit anzunehmen, wenn diese besser
bezahlt wird. (Das Problem hierbei. Dass so
eine Arbeit wohl selten zu finden ist)
Es kann von ihm auch ein Umzug in eine
andere Stadt verlangt werden, was aber
von den persönlichen Verhältnissen des
Unterhaltspflichtigen abhängt. Es kann
auch von ihm verlangt werden, eine
Nebentätigkeit aufzunehmen. Hier müsste
der Arbeitgeber aber zustimmen.
Erarbeitet der Unterhaltspflichtige aus einer
selbständigen Tätigkeit wenig Gewinn, so
besteht nach einer Frist von 2 Jahren die
Pflicht, eine Tätigkeit als Angestellter oder
Arbeiter aufzunehmen.
(Ein Umzug in eine andere Stadt darf auch
nicht dazu führen, dass der Umgang mit den
Kindern erschwert wird oder die
Umgangskosten dadurch steigen)
Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen
Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund auf,
wird er so behandelt, als hätte er weiterhin
dieses Einkommen, und muss dann weiterhin
nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen.
Wer sich arbeitslos meldet, um keinen
Unterhalt mehr zahlen zu müssen, riskiert ein
Strafverfahren wegen Entziehung von der
Unterhaltspflicht. Verliert der
Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz aufgrund
eigenen Verschuldens, so sind ihm weiterhin
die alten Einkünfte anzurechnen.
Bei Trennungs- und Ehegattenunterhalt
Regelungen für diejenigen, die Unterhalt
fordern und auch für die, die Unterhalt zahlen
müssen.
Während des ersten Trennungsjahres muss
ein Ehegatte, der vorher nicht gearbeitet hat,
auch dann keiner Arbeit nachgehen. War er
halbtags tätig, kann auch nicht verlangt
werden, dass er nun in Vollzeit arbeiten muss.
Außer, wenn die Ehe nur kurz dauerte und
keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind,
dann kann auch schon nach 6 Monaten eine
Arbeitsaufnahme verlangt werden.
Beim Trennungsunterhalt besteht auch keine
Pflicht, sofort ab dem dritten Geburtstag des
jüngsten Kindes in Vollzeit arbeiten zu gehen.
Vielmehr kann beim Trennungsunterhalt
zunächst einmal nur die Pflicht zur Aufnahme
einer geringfügigen Beschäftigung bzw. im
Anschluss daran an eine Halbtagstätigkeit
gerechtfertigt sein (OLG Düsseldorf FamRB
2010,35).
Spätestens nach der Scheidung ist der
geschiedene Ehegatte aber grundsätzlich zu
einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, wenn er
nicht wegen Kinderbetreuung oder aus Alters-
oder Krankheitsgründen zu einer
Berufstätigkeit in der Lage ist.
Urteile dazu:
Den neuen Lebensgefährten arbeiten zu
lassen und die Hausmannsrolle übernehmen,
ist unzumutbar für die Unterhaltsberechtigten.
Bundesgerichtshof
Das gilt für den Fall, wenn bspw. der
Kindesvater seine Arbeit aufgibt und den
Haushalt führt und seine neue
Lebensgefährtin arbeiten geht. Weil er damit
beabsichtigt, dann kein Einkommen zu haben
um Unterhalt keinen Unterhalt zu zahlen. Das
geht aber nicht. Hier kann er gezwungen
werden, arbeiten zu gehen)
Bei Weigerung an einer
Umschulungsmaßnahme teilzunehmen kann
ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung des
Mindestunterhalts gezwungen werden. OLG
Thüringen
Vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld
werden die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen
ermittelt. Trotzdem kann sich ein
Unterhaltspflichtiger nicht allein durch den
Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld
seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen.
Urteil des OLG Brandenburg
Ein Unterhaltspflichtiger darf seine
Bewerbungen auf die heimatliche Region
beschränken, wenn er keine Anhaltspunkte
dafür hat, in welcher anderen Gegend seine
Chancen, eine Hilfsarbeiterstellung zu
erlangen, besser wären. OLG Hamm
Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil
arbeitslos, muss er nachweisen, dass er sich
hinlänglich um eine Arbeitsstelle bemüht hat.
Kann er dies nicht, wird zur Beurteilung seiner
Leistungsfähigkeit ein fiktives Einkommen
festgelegt.
Es besteht keine Pflicht des betreuenden
Elternteils, während der gesamten Zeit, in
der das Kind fremd betreut wird, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. (OLG
Düsseldorf).
Bei sehr langen Ehen (20 Jahre oder mehr),
in denen ein Ehegatte nicht berufstätig war, ist
es ihm oft nicht zumutbar, sofort eine
Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
Bei Kinderbetreuung:
Solange das (jüngste) Kind nicht mindestens
drei Jahre alt ist, kann nicht verlangt werden,
dass der Unterhaltsberechtigte einer Tätigkeit
nachgeht, auch nicht halbtags. Das gilt auch für
den Fall, dass Ganztagskindergärten für
jüngere Kinder Plätze frei hätten.
Arbeitet der Unterhaltsberechtigte trotzdem,
können ihm diese Einkünfte nur zur Hälfte
angerechnet werden.
Pflicht zur Arbeit ab dem 3. Lebensjahr des
Kindes
Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten)
Kindes besteht aber grundsätzlich die
Verpflichtung zu einer Vollzeit-Tätigkeit.
Allerdings nur, soweit es die Kinderbetreuung
zulässt.
Folgende Bemühungen um einen Arbeitsplatz
können verlangt werden:
Die Meldung beim Arbeitsamt wird verlangt,
reicht aber allein nicht aus. Man muss sich
auch selbst um eine Stelle bemühen. Es kann
eine Bewerbung pro Tag verlangt werden. Es
kann auch verlangt werden, eine berufsfremde
Tätigkeit anzunehmen.
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