Bei Kindesunterhalt
Derjenige, der Unterhalt zahlen muss und
keine anderen Einnahmen hat, muss einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, durch die er
finanziell in der Lage ist, Unterhalt zahlen zu
können.
Er ist in der Wahl seiner Erwerbstätigkeit frei,
solange er wenigstens an alle Kinder den
Mindestunterhalt zahlen kann. Erst, wenn
noch nicht einmal dieser gewährleistet ist,
muss sich der Unterhaltspflichtigie um eine
besser bezahlte Arbeit kümmern.
Er kann sogar aufgefordert werden, eine
weniger qualifizierte Tätigkeit anzunehmen,
wenn diese besser bezahlt wird. (Das
Problem hierbei. Dass so eine Arbeit wohl
selten zu finden ist)
Es kann von ihm auch ein Umzug in eine
andere Stadt verlangt werden, was aber auch
von den persönlichen Verhältnissen des
Unterhaltspflichtigen abhängt.
Ein Umzug in eine andere Stadt darf auch
nicht dazu führen, dass der Umgang mit den
Kindern erschwert wird oder die
Umgangskosten dadurch steigen. Genauso
kann verlangt werden, eine Nebentätigkeit
aufzunehmen. Hier müsste der Arbeitgeber
aber zustimmen.
Pflicht zur Arbeit bei Selbständigkeit
Erarbeitet der Unterhaltspflichtige aus einer
selbständigen Tätigkeit wenig Gewinn, so
besteht nach einer Frist von 2 Jahren die
Pflicht, eine Tätigkeit als Angestellter oder
Arbeiter aufzunehmen.
Unterhalt zahlen bei Arbeitslosigkeit
Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen
Arbeitsplatz ohne nachvollziehbaren Grund
auf, wird so gerechnet, als hätte er weiterhin
dieses Einkommen, und muss dann weiterhin
nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen.
Verliert der Unterhaltsschuldner den
Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens,
dann sind ihm weiterhin die alten Einkünfte
anzurechnen.
Wer seine Arbeit aufgibt, um keinen Unterhalt
mehr zahlen zu müssen, muss mit einem
Strafverfahren wegen Entziehung der
Unterhaltspflicht rechnen.
Urteile dazu:
•
Den neuen Lebensgefährten arbeiten zu
lassen und die Hausmannsrolle
übernehmen, ist unzumutbar für die
Unterhaltsberechtigten.
•
Das gilt für den Fall, wenn bspw. der
Kindesvater seine Arbeit aufgibt und den
Haushalt führt und seine neue
Lebensgefährtin arbeiten geht. Weil er
damit beabsichtigt, dann kein Einkommen
zu haben um keinen Unterhalt zu zahlen.
Hier kann er aber gezwungen werden,
arbeiten zu gehen.
•
•
Bei Weigerung an einer
Umschulungsmaßnahme teilzunehmen
kann ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung
des Mindestunterhalts gezwungen
werden.
•
Vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld
werden die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen
ermittelt. Trotzdem kann sich ein
Unterhaltspflichtiger nicht allein durch den
Hinweis auf den Bezug von
Arbeitslosengeld seinen
Zahlungsverpflichtungen entziehen.
•
Ein Unterhaltspflichtiger darf seine
Bewerbungen auf die heimatliche Region
beschränken, wenn er keine
Anhaltspunkte dafür hat, in welcher
anderen Gegend seine Chancen, eine
Hilfsarbeiterstellung zu erlangen, besser
wären.
•
Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil
arbeitslos, muss er nachweisen, dass er
sich um eine Arbeitsstelle bemüht hat.
Kann er das nicht, wird zur Beurteilung
seiner Leistungsfähigkeit ein fiktives
Einkommen festgelegt.
•
Es besteht keine Pflicht des betreuenden
Elternteils, während der gesamten Zeit, in
der das Kind fremd betreut wird, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
•
Bei sehr langen Ehen (20 Jahre oder
mehr), in denen ein Ehegatte nicht
berufstätig war, ist es ihm oft nicht
zumutbar, sofort eine Vollzeittätigkeit
aufzunehmen.
Bei Trennungs- und
Ehegattenunterhalt
Während des ersten Trennungsjahres muss
ein Ehegatte, der vorher nicht gearbeitet hat,
auch dann nicht arbeiten. Hat er nur halbtags
gearbeitet, kann auch nicht verlangt werden,
dass er jetzt Vollzeit arbeiten muss.
Wenn die Ehe aber nur kurz dauerte und
keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind,
dann kann auch schon nach 6 Monaten eine
Arbeitsaufnahme verlangt werden.
Beim Trennungsunterhalt besteht auch keine
Pflicht, ab dem dritten Lebensjahr eines
gemeinsamen Kindes in Vollzeit arbeiten zu
gehen. Es kann beim Trennungsunterhalt erst
einmal nur die Pflicht zur Aufnahme einer
geringfügigen Beschäftigung bzw. im
Anschluss daran an eine Halbtagstätigkeit
gerechtfertigt sein.
Arbeitsaufnahme nach der Scheidung
Spätestens nach der Scheidung ist der
geschiedene Ehegatte aber grundsätzlich zu
einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, wenn er
nicht wegen Kinderbetreuung oder aus
Alters- oder Krankheitsgründen daran
gehindert ist.
Unterhaltsanspruch, trotz
Kinderbetreuung:
Solange das (jüngste) Kind nicht mindestens
drei Jahre alt ist, kann nicht verlangt werden,
dass der Unterhaltsberechtigte einer
Tätigkeit nachgeht, auch nicht halbtags. Das
gilt auch für den Fall, dass
Ganztagskindergärten für jüngere Kinder
Plätze frei hätten.
Arbeitet der Unterhaltsberechtigte trotzdem,
können ihm diese Einkünfte nur zur Hälfte
angerechnet werden.
Pflicht zur Arbeit ab dem 3. Lebensjahr des
Kindes
Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten)
Kindes besteht aber grundsätzlich die
Verpflichtung zu einer Vollzeit-Tätigkeit.
Allerdings nur, soweit es die Kinderbetreuung
zulässt.
Folgende Bemühungen um einen
Arbeitsplatz können verlangt werden:
Die Meldung beim Arbeitsamt wird verlangt,
reicht aber allein nicht aus. Man muss sich
auch selbst um eine Stelle bemühen. Es
kann eine Bewerbung pro Tag verlangt
werden. Es kann auch verlangt werden, eine
berufsfremde Tätigkeit anzunehmen.
Unterhalt zahlen und Pflicht zur
Arbeit
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