Unterhalt zahlen und Pflicht zur Arbeit
Bei Kindesunterhalt
Derjenige, der Unterhalt zahlen muss und keine
anderen Einnahmen hat, muss einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, durch die er finanziell
in der Lage ist, Unterhalt zahlen zu können.
Er ist in der Wahl seiner Erwerbstätigkeit frei,
solange er wenigstens an alle Kinder den
Mindestunterhalt zahlen kann. Erst, wenn noch
nicht einmal dieser gewährleistet ist, muss sich der
Unterhaltspflichtigie um eine besser bezahlte Arbeit
kümmern.
Er kann sogar aufgefordert werden, eine weniger
qualifizierte Tätigkeit anzunehmen, wenn diese
besser bezahlt wird. (Das Problem hierbei. Dass so
eine Arbeit wohl selten zu finden ist)
Es kann von ihm auch ein Umzug in eine andere
Stadt verlangt werden, was aber auch von den
persönlichen Verhältnissen des
Unterhaltspflichtigen abhängt.
Ein Umzug in eine andere Stadt darf auch nicht
dazu führen, dass der Umgang mit den Kindern
erschwert wird oder die Umgangskosten dadurch
steigen.
Genauso kann verlangt werden, eine Nebentätigkeit
aufzunehmen. Hier müsste der Arbeitgeber aber
zustimmen.
Pflicht zur Arbeit bei Selbständigkeit
Erarbeitet der Unterhaltspflichtige aus einer
selbständigen Tätigkeit wenig Gewinn, so besteht
nach einer Frist von 2 Jahren die Pflicht, eine
Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter
aufzunehmen.
Unterhalt zahlen bei Arbeitslosigkeit
Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz
ohne nachvollziehbaren Grund auf, wird so
gerechnet, als hätte er weiterhin dieses
Einkommen, und muss dann weiterhin nach dem
alten Gehalt Unterhalt zahlen.
Verliert der Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz
aufgrund eigenen Verschuldens, dann sind ihm
weiterhin die alten Einkünfte anzurechnen.
Wer seine Arbeit aufgibt, um keinen Unterhalt mehr
zahlen zu müssen, muss mit einem Strafverfahren
wegen Entziehung der Unterhaltspflicht rechnen.
Urteile dazu:
•
Den neuen Lebensgefährten arbeiten zu lassen
und die Hausmannsrolle übernehmen, ist
unzumutbar für die Unterhaltsberechtigten.
Bundesgerichtshof
•
•
Das gilt für den Fall, wenn bspw. der
Kindesvater seine Arbeit aufgibt und den
Haushalt führt und seine neue Lebensgefährtin
arbeiten geht. Weil er damit beabsichtigt, dann
kein Einkommen zu haben um keinen Unterhalt
zu zahlen. Hier kann er aber gezwungen
werden, arbeiten zu gehen.
•
Bei Weigerung an einer
Umschulungsmaßnahme teilzunehmen kann ein
Unterhaltspflichtiger zur Zahlung des
Mindestunterhalts gezwungen werden.
•
Vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld
werden die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen
ermittelt. Trotzdem kann sich ein
Unterhaltspflichtiger nicht allein durch den
Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld
seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen.
•
Ein Unterhaltspflichtiger darf seine
Bewerbungen auf die heimatliche Region
beschränken, wenn er keine Anhaltspunkte
dafür hat, in welcher anderen Gegend seine
Chancen, eine Hilfsarbeiterstellung zu erlangen,
besser wären.
•
Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil arbeitslos,
muss er nachweisen, dass er sich um eine
Arbeitsstelle bemüht hat. Kann er das nicht, wird
zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ein
fiktives Einkommen festgelegt.
•
Es besteht keine Pflicht des betreuenden
Elternteils, während der gesamten Zeit, in der
das Kind fremd betreut wird, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
•
Bei sehr langen Ehen (20 Jahre oder mehr), in
denen ein Ehegatte nicht berufstätig war, ist es
ihm oft nicht zumutbar, sofort eine
Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
Bei Trennungs- und
Ehegattenunterhalt
Während des ersten Trennungsjahres muss ein
Ehegatte, der vorher nicht gearbeitet hat, auch
dann nicht arbeiten. Hat er nur halbtags gearbeitet,
kann auch nicht verlangt werden, dass er jetzt
Vollzeit arbeiten muss.
Wenn die Ehe aber nur kurz dauerte und keine
gemeinsamen Kinder vorhanden sind, dann kann
auch schon nach 6 Monaten eine Arbeitsaufnahme
verlangt werden.
Beim Trennungsunterhalt besteht auch keine
Pflicht, ab dem dritten Lebensjahr eines
gemeinsamen Kindes in Vollzeit arbeiten zu gehen.
Es kann beim Trennungsunterhalt erst einmal nur
die Pflicht zur Aufnahme einer geringfügigen
Beschäftigung bzw. im Anschluss daran an eine
Halbtagstätigkeit gerechtfertigt sein.
Arbeitsaufnahme nach der Scheidung
Spätestens nach der Scheidung ist der
geschiedene Ehegatte aber grundsätzlich zu einer
Vollzeittätigkeit verpflichtet, wenn er nicht wegen
Kinderbetreuung oder aus Alters- oder
Krankheitsgründen daran gehindert ist.
Unterhaltsanspruch, trotz
Kinderbetreuung:
Solange das (jüngste) Kind nicht mindestens drei
Jahre alt ist, kann nicht verlangt werden, dass der
Unterhaltsberechtigte einer Tätigkeit nachgeht,
auch nicht halbtags. Das gilt auch für den Fall, dass
Ganztagskindergärten für jüngere Kinder Plätze frei
hätten.
Arbeitet der Unterhaltsberechtigte trotzdem, können
ihm diese Einkünfte nur zur Hälfte angerechnet
werden.
Pflicht zur Arbeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes
Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes
besteht aber grundsätzlich die Verpflichtung zu
einer Vollzeit-Tätigkeit. Allerdings nur, soweit es die
Kinderbetreuung zulässt.
Folgende Bemühungen um einen Arbeitsplatz
können verlangt werden:
Die Meldung beim Arbeitsamt wird verlangt, reicht
aber allein nicht aus. Man muss sich auch selbst
um eine Stelle bemühen. Es kann eine Bewerbung
pro Tag verlangt werden. Es kann auch verlangt
werden, eine berufsfremde Tätigkeit anzunehmen.
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