Unterhalt zahlen und Pflicht zur Arbeit

Bei Kindesunterhalt Derjenige, der Unterhalt zahlen muss und keine anderen Einnahmen hat, muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen, durch die er finanziell in der Lage ist, Unterhalt zahlen zu können. Er ist in der Wahl seiner Erwerbstätigkeit frei, solange er wenigstens an alle Kinder den Mindestunterhalt zahlen kann. Erst, wenn noch nicht einmal dieser gewährleistet ist, muss sich der Unterhaltspflichtigie um eine besser bezahlte Arbeit kümmern. Er kann sogar aufgefordert werden, eine weniger qualifizierte Tätigkeit anzunehmen, wenn diese besser bezahlt wird. (Das Problem hierbei. Dass so eine Arbeit wohl selten zu finden ist) Es kann von ihm auch ein Umzug in eine andere Stadt verlangt werden, was aber auch von den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen abhängt. Ein Umzug in eine andere Stadt darf auch nicht dazu führen, dass der Umgang mit den Kindern erschwert wird oder die Umgangskosten dadurch steigen. Genauso kann verlangt werden, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Hier müsste der Arbeitgeber aber zustimmen. Pflicht zur Arbeit bei Selbständigkeit Erarbeitet der Unterhaltspflichtige aus einer selbständigen Tätigkeit wenig Gewinn, so besteht nach einer Frist von 2 Jahren die Pflicht, eine Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter aufzunehmen. Unterhalt zahlen bei Arbeitslosigkeit Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz ohne nachvollziehbaren Grund auf, wird so gerechnet, als hätte er weiterhin dieses Einkommen, und muss dann weiterhin nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen. Verliert der Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens, dann sind ihm weiterhin die alten Einkünfte anzurechnen. Wer seine Arbeit aufgibt, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, muss mit einem Strafverfahren wegen Entziehung der Unterhaltspflicht rechnen.
Urteile dazu: Den neuen Lebensgefährten arbeiten zu lassen und die Hausmannsrolle übernehmen, ist unzumutbar für die Unterhaltsberechtigten. Das gilt für den Fall, wenn bspw. der Kindesvater seine Arbeit aufgibt und den Haushalt führt und seine neue Lebensgefährtin arbeiten geht. Weil er damit beabsichtigt, dann kein Einkommen zu haben um keinen Unterhalt zu zahlen. Hier kann er aber gezwungen werden, arbeiten zu gehen. Bei Weigerung an einer Umschulungsmaßnahme teilzunehmen kann ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung des Mindestunterhalts gezwungen werden. Vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld werden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen ermittelt. Trotzdem kann sich ein Unterhaltspflichtiger nicht allein durch den Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen. Ein Unterhaltspflichtiger darf seine Bewerbungen auf die heimatliche Region beschränken, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, in welcher anderen Gegend seine Chancen, eine Hilfsarbeiterstellung zu erlangen, besser wären. Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil arbeitslos, muss er nachweisen, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Kann er das nicht, wird zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ein fiktives Einkommen festgelegt. Es besteht keine Pflicht des betreuenden Elternteils, während der gesamten Zeit, in der das Kind fremd betreut wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei sehr langen Ehen (20 Jahre oder mehr), in denen ein Ehegatte nicht berufstätig war, ist es ihm oft nicht zumutbar, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
Bei Trennungs- und Ehegattenunterhalt Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der vorher nicht gearbeitet hat, auch dann nicht arbeiten. Hat er nur halbtags gearbeitet, kann auch nicht verlangt werden, dass er jetzt Vollzeit arbeiten muss. Wenn die Ehe aber nur kurz dauerte und keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, dann kann auch schon nach 6 Monaten eine Arbeitsaufnahme verlangt werden. Beim Trennungsunterhalt besteht auch keine Pflicht, ab dem dritten Lebensjahr eines gemeinsamen Kindes in Vollzeit arbeiten zu gehen. Es kann beim Trennungsunterhalt erst einmal nur die Pflicht zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bzw. im Anschluss daran an eine Halbtagstätigkeit gerechtfertigt sein. Arbeitsaufnahme nach der Scheidung Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte aber grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, wenn er nicht wegen Kinderbetreuung oder aus Alters- oder Krankheitsgründen daran gehindert ist.
Unterhaltsanspruch, trotz Kinderbetreuung: Solange das (jüngste) Kind nicht mindestens drei Jahre alt ist, kann nicht verlangt werden, dass der Unterhaltsberechtigte einer Tätigkeit nachgeht, auch nicht halbtags. Das gilt auch für den Fall, dass Ganztagskindergärten für jüngere Kinder Plätze frei hätten. Arbeitet der Unterhaltsberechtigte trotzdem, können ihm diese Einkünfte nur zur Hälfte angerechnet werden. Pflicht zur Arbeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes besteht aber grundsätzlich die Verpflichtung zu einer Vollzeit-Tätigkeit. Allerdings nur, soweit es die Kinderbetreuung zulässt. Folgende Bemühungen um einen Arbeitsplatz können verlangt werden: Die Meldung beim Arbeitsamt wird verlangt, reicht aber allein nicht aus. Man muss sich auch selbst um eine Stelle bemühen. Es kann eine Bewerbung pro Tag verlangt werden. Es kann auch verlangt werden, eine berufsfremde Tätigkeit anzunehmen.
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Bei Kindesunterhalt Derjenige, der Unterhalt zahlen muss und keine anderen Einnahmen hat, muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen, durch die er finanziell in der Lage ist, Unterhalt zahlen zu können. Er ist in der Wahl seiner Erwerbstätigkeit frei, solange er wenigstens an alle Kinder den Mindestunterhalt zahlen kann. Erst, wenn noch nicht einmal dieser gewährleistet ist, muss sich der Unterhaltspflichtigie um eine besser bezahlte Arbeit kümmern. Er kann sogar aufgefordert werden, eine weniger qualifizierte Tätigkeit anzunehmen, wenn diese besser bezahlt wird. (Das Problem hierbei. Dass so eine Arbeit wohl selten zu finden ist) Es kann von ihm auch ein Umzug in eine andere Stadt verlangt werden, was aber auch von den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen abhängt. Ein Umzug in eine andere Stadt darf auch nicht dazu führen, dass der Umgang mit den Kindern erschwert wird oder die Umgangskosten dadurch steigen. Genauso kann verlangt werden, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Hier müsste der Arbeitgeber aber zustimmen. Pflicht zur Arbeit bei Selbständigkeit Erarbeitet der Unterhaltspflichtige aus einer selbständigen Tätigkeit wenig Gewinn, so besteht nach einer Frist von 2 Jahren die Pflicht, eine Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter aufzunehmen. Unterhalt zahlen bei Arbeitslosigkeit Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen Arbeitsplatz ohne nachvollziehbaren Grund auf, wird so gerechnet, als hätte er weiterhin dieses Einkommen, und muss dann weiterhin nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen. Verliert der Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens, dann sind ihm weiterhin die alten Einkünfte anzurechnen. Wer seine Arbeit aufgibt, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, muss mit einem Strafverfahren wegen Entziehung der Unterhaltspflicht rechnen.
Urteile dazu: Den neuen Lebensgefährten arbeiten zu lassen und die Hausmannsrolle übernehmen, ist unzumutbar für die Unterhaltsberechtigten. Das gilt für den Fall, wenn bspw. der Kindesvater seine Arbeit aufgibt und den Haushalt führt und seine neue Lebensgefährtin arbeiten geht. Weil er damit beabsichtigt, dann kein Einkommen zu haben um keinen Unterhalt zu zahlen. Hier kann er aber gezwungen werden, arbeiten zu gehen. Bei Weigerung an einer Umschulungsmaßnahme teilzunehmen kann ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung des Mindestunterhalts gezwungen werden. Vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld werden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen ermittelt. Trotzdem kann sich ein Unterhaltspflichtiger nicht allein durch den Hinweis auf den Bezug von Arbeitslosengeld seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen. Ein Unterhaltspflichtiger darf seine Bewerbungen auf die heimatliche Region beschränken, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, in welcher anderen Gegend seine Chancen, eine Hilfsarbeiterstellung zu erlangen, besser wären. Ist ein unterhaltspflichtiger Elternteil arbeitslos, muss er nachweisen, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Kann er das nicht, wird zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit ein fiktives Einkommen festgelegt. Es besteht keine Pflicht des betreuenden Elternteils, während der gesamten Zeit, in der das Kind fremd betreut wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei sehr langen Ehen (20 Jahre oder mehr), in denen ein Ehegatte nicht berufstätig war, ist es ihm oft nicht zumutbar, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
Bei Trennungs- und Ehegattenunterhalt Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der vorher nicht gearbeitet hat, auch dann nicht arbeiten. Hat er nur halbtags gearbeitet, kann auch nicht verlangt werden, dass er jetzt Vollzeit arbeiten muss. Wenn die Ehe aber nur kurz dauerte und keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind, dann kann auch schon nach 6 Monaten eine Arbeitsaufnahme verlangt werden. Beim Trennungsunterhalt besteht auch keine Pflicht, ab dem dritten Lebensjahr eines gemeinsamen Kindes in Vollzeit arbeiten zu gehen. Es kann beim Trennungsunterhalt erst einmal nur die Pflicht zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bzw. im Anschluss daran an eine Halbtagstätigkeit gerechtfertigt sein. Arbeitsaufnahme nach der Scheidung Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte aber grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, wenn er nicht wegen Kinderbetreuung oder aus Alters- oder Krankheitsgründen daran gehindert ist.
Unterhaltsanspruch, trotz Kinderbetreuung: Solange das (jüngste) Kind nicht mindestens drei Jahre alt ist, kann nicht verlangt werden, dass der Unterhaltsberechtigte einer Tätigkeit nachgeht, auch nicht halbtags. Das gilt auch für den Fall, dass Ganztagskindergärten für jüngere Kinder Plätze frei hätten. Arbeitet der Unterhaltsberechtigte trotzdem, können ihm diese Einkünfte nur zur Hälfte angerechnet werden. Pflicht zur Arbeit ab dem 3. Lebensjahr des Kindes Ab dem dritten Geburtstag des (jüngsten) Kindes besteht aber grundsätzlich die Verpflichtung zu einer Vollzeit-Tätigkeit. Allerdings nur, soweit es die Kinderbetreuung zulässt. Folgende Bemühungen um einen Arbeitsplatz können verlangt werden: Die Meldung beim Arbeitsamt wird verlangt, reicht aber allein nicht aus. Man muss sich auch selbst um eine Stelle bemühen. Es kann eine Bewerbung pro Tag verlangt werden. Es kann auch verlangt werden, eine berufsfremde Tätigkeit anzunehmen.

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