Studenten haben Anspruch auf Unterhalt,
solange die Regelstudienzeit nicht
überschritten wird.
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob
anzunehmen. Nimmt er jedoch einen an, kann er
sich aber darauf berufen, wenn hierdurch die Eltern
im Hinblick auf den Unterhalt finanziell entlastet
werden und es dadurch zur Überschreitung der
Regelstudienzeit kommt.
Eltern schulden die Kosten einer angemessenen
Ausbildung. Dazu gehören auch Studiengebühren,
Schulgeld, Kosten für Privatschulen und
Nachhilfeunterricht. Der Unterhaltsberechtigte
muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige
Ausbildung verweisen lassen.
(Jedenfalls dann, wenn es sich bei der Ausbildung
um die gleiche Fachrichtung handelt und eine
günstigere Ausbildung das gleiche Ziel hat) Der
Unterhalt endet nicht unbedingt sofort mit dem
Erreichen des Studien- Abschlusses.
Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar auch bei
Minderjährigen, wenn das Kind nach einer
abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für
seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Kein Anspruch auf Unterhalt bei ausreichend
vorhandenen BAföG-Leistungen
Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt
verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf
durch BAföG-Leistungen decken kann, auch
wenn diese zum Teil als Darlehen gewährt
werden.
Es kann verlangt werden, dass das Kind auch
einen Darlehen in Anspruch nimmt, bevor es
Unterhalt fordern kann. BAföG zählt als
unterhaltsrechtliches Einkommen, das die
Bedürftigkeit mindern kann. Wegen günstiger
Darlehensbedingungen ist es einem
Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in
Anspruch zu nehmen. Ä. a. Oberlandesgericht
Hamm
Vater muss seiner erwachsenen Tochter nach
abgebrochenem Erststudium Unterhalt für ein
weiteres Studium zahlen
Die Tochter hatte nach drei Semestern das
Studium für Tourismus abgebrochen. Danach
absolvierte sie mehrere Praktika und ging für
längere Zeit ins Ausland. 3 Jahre später begann
sie ein erneutes Studium für Journalistik in
Deutschland.
Der Vater war der Meinung, dass er keinen
Unterhalt mehr zahlen muss da die Tochter auch
dafür nicht geeignet wäre. Das Gericht entschied
anders.
Die Tochter habe, so das Gericht, gemäß § 1610
BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für
den gesamten Lebensbedarf einschließlich der
Kosten für eine angemessene Berufsausbildung.
Es handelt sich immer noch um eine
Erstausbildung. Oberlandesgericht Hamm
Die Eltern haben das Recht zur Kontrolle der
Berufsvorbereitung. Sie können Belege,
insbesondere die Vorlage von Zeugnissen,
Zwischenprüfungsbescheinigungen verlangen.
Bis zur Auskunftserteilung kann ein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden,
das heißt der Unterhalt muss nicht bezahlt werden.
Wird die Auskunft über eine ordnungsgemäße
Ausbildung nachträglich erteilt, muss der Unterhalt
nachgezahlt werden.
Studenten können Unterhalt beanspruchen,
solange sie die durchschnittliche Studiendauer
nicht wesentlich überschreiten. Es kommt nicht auf
die Regelstudiendauer an, sondern auf die
durchschnittliche Studiendauer in dem
betreffenden Fach.
Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits
überschritten, so hängt die weitere Unterhaltspflicht
davon ab, woran die Überschreitung der
Studienzeit liegt. Studenten sind grundsätzlich
nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch
nicht in den Semesterferien.
Ausnahmen gelten nur für Praktika und
Werksstudenten.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines
Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder
einem Elternteil wohnt, beträgt monatlich 670 €.
Hierin sind bis 280 € für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten
(Warmmiete) enthalten.
Wohnt das KInd noch bei seinen Eltern bzw. bei
einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4.
Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.
Studenten müssen zügig studieren und alle
zumutbaren Maßnahmen zur Kostenreduzierung
ergreifen.
Hierzu zählt auch, hohe Fahrtkosten zu vermeiden.
Urteile Unterhalt
“Unterhaltskosten: Studentin ist ein
Wohnortwechsel für den Hochschulbesuch
zumutbar Kosten der Ausbildung müssen so gering
wie möglich gehalten werden:
Um die Unterhaltskosten zu senken, ist es einem
Studenten grundsätzlich zuzumuten, sich eine
Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die
Interessen beider Parteien gegeneinander
abzuwägen. Bundesgerichtshof.”
Ein unterhaltsberechtigter Student verliert den
gegenüber seinen Eltern bestehenden
Unterhaltsanspruch, wenn er die
Regelstudienzeit unter Berücksichtigung eines
weiteren Examenssemesters überschreitet und
nicht darlegen kann, dass er die angemessene
Studienzeit unverschuldet überzogen hat. Urteil
des OLG Koblenz.
“Eine Studentin, die in der Wohnung ihrer Mutter
ein Zimmer beibehält und dort persönliche Habe
hat und polizeilich gemeldet ist, begründet an
ihrem auswärtigen Studienort keinen Wohnsitz,
sondern behält ihren Wohnsitz am Wohnort der
Mutter bei.
Der
Unterhaltsanspruch kann in englischer Währung
geltend gemacht werden. Das Angebot, das
volljährige Kind könne weiterhin Unterhalt in Form
von Kost und Logis erhalten, genügt aber den
Anforderungen nicht”
Diese Bewerbungsfrist gilt auch für Studenten, die
ihr Studium abgebrochen haben. Bei der Tätigkeit
kann es sich auch um eine Stelle als Hilfsarbeiter
handeln.
Eltern müssen Studiengebühren zahlen
Studenten, die noch Unterhalt von ihren Eltern
bekommen, dürfen die Studiengebühren extra
einfordern.
Die Eltern müssen aber vor Semesteranfang
informiert werden. Nachträglich können die
Gebühren nicht eingefordert werden. Volljährige
Kinder, die in Ausbildung stehen, haben weiterhin
Anspruch auf Unterhalt.
Studiengebühren decken diesen Unterhaltsbedarf
nicht ab. Es handelt sich um unterhaltsrechtlichen
Mehrbedarf. Der unterhaltspflichtige Elternteil,
muss dieses zusätzlich zu dem normalen
Regelunterhalt zahlen. Allerdins muss nicht
rückwirkend gezahlt werden.
Nach Beendigung des Studiums haben Studenten
eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten, nach der sie
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen und der
Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt. Nach dieser
Zeit ist es dem Kind zuzumuten, selbst für seinen
Lebensunterhalt zu sorgen.
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