Berufsvorbereitung. Sie können Belege, insbesondere die
Vorlage von Zeugnissen,
Zwischenprüfungsbescheinigungen verlangen.
Bis zur Auskunftserteilung kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, das heißt der Unterhalt muss nicht bezahlt werden. Wird die Auskunft über eine ordnungsgemäße Ausbildung nachträglich erteilt, muss der Unterhalt nachgezahlt werden. Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Es kommt nicht auf die Regelstudiendauer an, sondern auf die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffenden Fach.Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits überschritten, so hängt die weitere Unterhaltspflicht davon ab, woran die Überschreitung der Studienzeit liegt. Studenten sind grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien.
Ausnahmen gelten nur für Praktika und Werksstudenten.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt monatlich 670 €. Hierin sind bis 280 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten. Wohnt das KInd noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen. Studenten müssen zügig studieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Kostenreduzierung ergreifen. Hierzu zählt auch, hohe Fahrtkosten zu vermeiden. Urteile Unterhalt “Unterhaltskosten: Studentin ist ein Wohnortwechsel für den Hochschulbesuch zumutbar Kosten der Ausbildung müssen so gering wie möglich gehalten werden: Um die Unterhaltskosten zu senken, ist es einem Studenten grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Bundesgerichtshof.” Ein unterhaltsberechtigter Student verliert den gegenüber seinen Eltern bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn er die Regelstudienzeit unter Berücksichtigung eines weiteren Examenssemesters überschreitet und nicht darlegen kann, dass er die angemessene Studienzeit unverschuldet überzogen hat. Urteil des OLG Koblenz.“Eine Studentin, die in der Wohnung ihrer Mutter ein Zimmer beibehält und dort persönliche Habe hat und polizeilich gemeldet ist, begründet an ihrem auswärtigen Studienort keinen Wohnsitz, sondern behält ihren Wohnsitz am Wohnort der Mutter bei. Der Unterhaltsanspruch kann in englischer Währung geltend gemacht werden. Das Angebot, das volljährige Kind könne weiterhin Unterhalt in Form von Kost und Logis erhalten, genügt aber den Anforderungen nicht” Diese Bewerbungsfrist gilt auch für Studenten, die ihr Studium abgebrochen haben. Bei der Tätigkeit kann es sich auch um eine Stelle als Hilfsarbeiter handeln.
Studenten haben Anspruch auf Unterhalt, solange die Regelstudienzeit
nicht überschritten wird.
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob anzunehmen. Nimmt er jedoch einen an, kann er sich aber darauf berufen, wenn hierdurch die Eltern im Hinblick auf den Unterhalt finanziell entlastet werden und es dadurch zur Überschreitung der Regelstudienzeit kommt. Eltern schulden die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dazu gehören auch Studiengebühren, Schulgeld, Kosten für Privatschulen und Nachhilfeunterricht. Der Unterhaltsberechtigte muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige Ausbildung verweisen lassen. (Jedenfalls dann, wenn es sich bei der Ausbildung um die gleiche Fachrichtung handelt und eine günstigere Ausbildung das gleiche Ziel hat) Der Unterhalt endet nicht unbedingt sofort mit dem Erreichen des Studien- Abschlusses. Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar auch bei Minderjährigen, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Kein Anspruch auf Unterhalt bei ausreichend vorhandenen BAföG-
Leistungen
Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehen gewährt werden. Es kann verlangt werden, dass das Kind auch einen Darlehen in Anspruch nimmt, bevor es Unterhalt fordern kann. BAföG zählt als unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindern kann. Wegen günstiger Darlehensbedingungen ist es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Ä. a. Oberlandesgericht Hamm
Vater muss seiner erwachsenen Tochter nach abgebrochenem
Erststudium Unterhalt für ein weiteres Studium zahlen
Die Tochter hatte nach drei Semestern das Studium für Tourismus abgebrochen. Danach absolvierte sie mehrere Praktika und ging für längere Zeit ins Ausland. 3 Jahre später begann sie ein erneutes Studium für Journalistik in Deutschland. Der Vater war der Meinung, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen muss da die Tochter auch dafür nicht geeignet wäre. Das Gericht entschied anders. Die Tochter habe, so das Gericht, gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung. Es handelt sich immer noch um eine Erstausbildung. Oberlandesgericht Hamm
Eltern müssen Studiengebühren zahlen
Studenten, die noch Unterhalt von ihren Eltern bekommen, dürfen die Studiengebühren extra einfordern. Die Eltern müssen aber vor Semesteranfang informiert werden. Nachträglich können die Gebühren nicht eingefordert werden. Volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen, haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt.Studiengebühren decken diesen Unterhaltsbedarf nicht ab. Es handelt sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der unterhaltspflichtige Elternteil, muss dieses zusätzlich zu dem normalen Regelunterhalt zahlen. Allerdins muss nicht rückwirkend gezahlt werden. Nach Beendigung des Studiums haben Studenten eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten, nach der sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen und der Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt. Nach dieser Zeit ist es dem Kind zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Der Student ist nicht verpflichtet, einen Ferienjob anzunehmen. Nimmt er jedoch einen an, kann er sich aber darauf berufen, wenn hierdurch die Eltern im Hinblick auf den Unterhalt finanziell entlastet werden und es dadurch zur Überschreitung der Regelstudienzeit kommt. Eltern schulden die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dazu gehören auch Studiengebühren, Schulgeld, Kosten für Privatschulen und Nachhilfeunterricht. Der Unterhaltsberechtigte muss sich ggf. auf eine weniger kostspielige Ausbildung verweisen lassen. (Jedenfalls dann, wenn es sich bei der Ausbildung um die gleiche Fachrichtung handelt und eine günstigere Ausbildung das gleiche Ziel hat) Der Unterhalt endet nicht unbedingt sofort mit dem Erreichen des Studien- Abschlusses. Der Unterhaltsanspruch endet, und zwar auch bei Minderjährigen, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
Kein Anspruch auf Unterhalt bei ausreichend
vorhandenen BAföG-Leistungen
Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehen gewährt werden. Es kann verlangt werden, dass das Kind auch einen Darlehen in Anspruch nimmt, bevor es Unterhalt fordern kann. BAföG zählt als unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindern kann. Wegen günstiger Darlehensbedingungen ist es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Ä. a. Oberlandesgericht Hamm
Vater muss seiner erwachsenen Tochter nach
abgebrochenem Erststudium Unterhalt für ein
weiteres Studium zahlen
Die Tochter hatte nach drei Semestern das Studium für Tourismus abgebrochen. Danach absolvierte sie mehrere Praktika und ging für längere Zeit ins Ausland. 3 Jahre später begann sie ein erneutes Studium für Journalistik in Deutschland. Der Vater war der Meinung, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen muss da die Tochter auch dafür nicht geeignet wäre. Das Gericht entschied anders. Die Tochter habe, so das Gericht, gemäß § 1610 BGB Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung. Es handelt sich immer noch um eine Erstausbildung. Oberlandesgericht Hamm
Die Eltern haben das Recht zur Kontrolle der
Berufsvorbereitung. Sie können Belege,
insbesondere die Vorlage von Zeugnissen,
Zwischenprüfungsbescheinigungen verlangen.
Bis zur Auskunftserteilung kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, das heißt der Unterhalt muss nicht bezahlt werden. Wird die Auskunft über eine ordnungsgemäße Ausbildung nachträglich erteilt, muss der Unterhalt nachgezahlt werden. Studenten können Unterhalt beanspruchen, solange sie die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschreiten. Es kommt nicht auf die Regelstudiendauer an, sondern auf die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffenden Fach.Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits überschritten, so hängt die weitere Unterhaltspflicht davon ab, woran die Überschreitung der Studienzeit liegt. Studenten sind grundsätzlich nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, auch nicht in den Semesterferien.
Ausnahmen gelten nur für Praktika und
Werksstudenten.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt monatlich 670 €. Hierin sind bis 280 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten. Wohnt das KInd noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen. Studenten müssen zügig studieren und alle zumutbaren Maßnahmen zur Kostenreduzierung ergreifen. Hierzu zählt auch, hohe Fahrtkosten zu vermeiden. Urteile Unterhalt “Unterhaltskosten: Studentin ist ein Wohnortwechsel für den Hochschulbesuch zumutbar Kosten der Ausbildung müssen so gering wie möglich gehalten werden: Um die Unterhaltskosten zu senken, ist es einem Studenten grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Bundesgerichtshof.” Ein unterhaltsberechtigter Student verliert den gegenüber seinen Eltern bestehenden Unterhaltsanspruch, wenn er die Regelstudienzeit unter Berücksichtigung eines weiteren Examenssemesters überschreitet und nicht darlegen kann, dass er die angemessene Studienzeit unverschuldet überzogen hat. Urteil des OLG Koblenz.“Eine Studentin, die in der Wohnung ihrer Mutter ein Zimmer beibehält und dort persönliche Habe hat und polizeilich gemeldet ist, begründet an ihrem auswärtigen Studienort keinen Wohnsitz, sondern behält ihren Wohnsitz am Wohnort der Mutter bei. Der Unterhaltsanspruch kann in englischer Währung geltend gemacht werden. Das Angebot, das volljährige Kind könne weiterhin Unterhalt in Form von Kost und Logis erhalten, genügt aber den Anforderungen nicht” Diese Bewerbungsfrist gilt auch für Studenten, die ihr Studium abgebrochen haben. Bei der Tätigkeit kann es sich auch um eine Stelle als Hilfsarbeiter handeln.
Eltern müssen Studiengebühren zahlen
Studenten, die noch Unterhalt von ihren Eltern bekommen, dürfen die Studiengebühren extra einfordern. Die Eltern müssen aber vor Semesteranfang informiert werden. Nachträglich können die Gebühren nicht eingefordert werden. Volljährige Kinder, die in Ausbildung stehen, haben weiterhin Anspruch auf Unterhalt.Studiengebühren decken diesen Unterhaltsbedarf nicht ab. Es handelt sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf. Der unterhaltspflichtige Elternteil, muss dieses zusätzlich zu dem normalen Regelunterhalt zahlen. Allerdins muss nicht rückwirkend gezahlt werden. Nach Beendigung des Studiums haben Studenten eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten, nach der sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen und der Anspruch auf Kindesunterhalt entfällt. Nach dieser Zeit ist es dem Kind zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.