Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes. Um den Unterhalt aber tatsächlich auch zu erhalten, muss ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsurteil vorliegen. Zahlt der Unterhaltspflichtige nämlich nach Aufforderung nicht freiwillig, kann mit einem Urteil oder Titel der Unterhalt notfalls gepfändet werden. (Lohnpfändung, Kontopfändung) Wer also schon damit rechnet, nicht freiwillig seinen Unterhalt zu bekommen, sollte so schnell wie möglich, einen Titel erwirken)

Unterhalt richtig einfordern

Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war, muss er den Unterhalt nicht rückwirkend zahlen, wenn der Unterhalt nie gefordert und schon gar nicht tituliert wurde. Die Mutter müsste hier erst den Unterhalt neu vom Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen. Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats in dem er vom Jugendamt oder Gericht aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Mutter nur von sich aus über viele Monate oder Jahre immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt. Diese Aufforderung reicht nicht aus, um rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Denn, dass die Mutter Unterhalt fordert, heißt noch nicht, dass dieser auch tatsächlich geschuldet wird. Denn das kann nur über das Gericht oder das Jugendamt betitelt werden.

Unterhaltstitel werden nicht für die Vergangenheit erstellt, sondern nur für die Zukunft.

Daher ist ein rückwirkender Unterhaltsanspruch ohne Titel auch nicht möglich. Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war. Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er auch nicht gezahlt werden. (Unterhaltsberechtigte dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass alles von alleine läuft). Unterhalt kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem man ihn ausdrücklich verlangt.

Unterhalt für die Vergangenheit

Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufzufordern (§ 1613 BGB). Soweit die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig gegeben wurde, wird der Unterhalt auch rückwirkend ab dem 1. eines Monats geschuldet, unabhängig vom Zugang des Auskunftsverlangens. Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben.

Titulierung

Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist. Um Unterhalt einzufordern, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem. Titulieren können Notare, Rechtspfleger des Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des Jugendamtes. Tituliert werden, muss der Regelbetrag und auch der Individualunterhalt.

Muss Unterhalt rückwirkend gezahlt werden?

Rückständiger Unterhalt muss spätestens nach einem Jahr geltend gemacht werden. Sonst ist der Unterhalt verwirkt

und kann nicht mehr eingeklagt werden.

Unterhaltsansprüche sollen geltend gemacht werden, wann sie zustehen. Und nicht erst Jahre später, wenn es einen finanziellen Engpass gibt. Wer also einen Unterhaltstitel erwirkt hat, muss diesen auch rechtzeitig einklagen, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird.
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Aufforderung Zahlung Unterhalt
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des Kindes. Um den Unterhalt aber tatsächlich auch zu erhalten, muss ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsurteil vorliegen. Zahlt der Unterhaltspflichtige nämlich nach Aufforderung nicht freiwillig, kann mit einem Urteil oder Titel der Unterhalt notfalls gepfändet werden. (Lohnpfändung, Kontopfändung) Wer also schon damit rechnet, nicht freiwillig seinen Unterhalt zu bekommen, sollte so schnell wie möglich, einen Titel erwirken)

Unterhalt richtig einfordern

Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war, muss er den Unterhalt nicht rückwirkend zahlen, wenn der Unterhalt nie gefordert und schon gar nicht tituliert wurde. Die Mutter müsste hier erst den Unterhalt neu vom Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen. Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats in dem er vom Jugendamt oder Gericht aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Mutter nur von sich aus über viele Monate oder Jahre immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt. Diese Aufforderung reicht nicht aus, um rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Denn, dass die Mutter Unterhalt fordert, heißt noch nicht, dass dieser auch tatsächlich geschuldet wird. Denn das kann nur über das Gericht oder das Jugendamt betitelt werden.

Unterhaltstitel werden nicht für die

Vergangenheit erstellt, sondern nur

für die Zukunft.

Daher ist ein rückwirkender Unterhaltsanspruch ohne Titel auch nicht möglich. Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war. Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er auch nicht gezahlt werden. (Unterhaltsberechtigte dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass alles von alleine läuft). Unterhalt kann in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem man ihn ausdrücklich verlangt.

Unterhalt für die Vergangenheit

Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufzufordern (§ 1613 BGB). Soweit die Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig gegeben wurde, wird der Unterhalt auch rückwirkend ab dem 1. eines Monats geschuldet, unabhängig vom Zugang des Auskunftsverlangens. Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu geben.

Titulierung

Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn er tituliert ist. Um Unterhalt einzufordern, muss ein vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem. Titulieren können Notare, Rechtspfleger des Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des Jugendamtes. Tituliert werden, muss der Regelbetrag und auch der Individualunterhalt.

Muss Unterhalt rückwirkend gezahlt

werden?

Rückständiger Unterhalt muss spätestens

nach einem Jahr geltend gemacht werden.

Sonst ist der Unterhalt verwirkt und kann

nicht mehr eingeklagt werden.

Unterhaltsansprüche sollen geltend gemacht werden, wann sie zustehen. Und nicht erst Jahre später, wenn es einen finanziellen Engpass gibt. Wer also einen Unterhaltstitel erwirkt hat, muss diesen auch rechtzeitig einklagen, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird.
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