Zuständig ist das Amtsgericht am
Wohnort des Kindes. Um den
Unterhalt aber tatsächlich auch zu
erhalten, muss ein Unterhaltstitel oder
ein Unterhaltsurteil vorliegen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nämlich nach
Aufforderung nicht freiwillig, kann mit einem
Urteil oder Titel der Unterhalt notfalls
gepfändet werden. (Lohnpfändung,
Kontopfändung) Wer also schon damit
rechnet, nicht freiwillig seinen Unterhalt zu
bekommen, sollte so schnell wie möglich,
einen Titel erwirken)
Unterhalt richtig einfordern
Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig
war, muss er den Unterhalt nicht rückwirkend
zahlen, wenn der Unterhalt nie gefordert und
schon gar nicht tituliert wurde. Die Mutter
müsste hier erst den Unterhalt neu vom
Gericht oder vom Jugendamt betiteln lassen.
Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann
zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1.
des Monats in dem er vom Jugendamt oder
Gericht aufgefordert wurde, die
Einkommensverhältnisse vorzulegen. Es
reicht nicht aus, wenn die Mutter nur von sich
aus über viele Monate oder Jahre immer
Unterhaltsforderungen an den Vater stellt.
Diese Aufforderung reicht nicht aus, um
rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es
eben vom Gericht oder Jugendamt nicht
festgestellt wurde, ob der Vater Unterhalt zu
zahlen hat. Denn, dass die Mutter Unterhalt
fordert, heißt noch nicht, dass dieser auch
tatsächlich geschuldet wird.
Denn das kann nur über das Gericht oder
das Jugendamt betitelt werden.
Unterhaltstitel werden nicht für die
Vergangenheit erstellt, sondern nur
für die Zukunft.
Daher ist ein rückwirkender
Unterhaltsanspruch ohne Titel auch nicht
möglich. Auch wenn durch Gehaltszettel
nachzuweisen gewesen wäre, dass der
Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war.
Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er
auch nicht gezahlt werden.
(Unterhaltsberechtigte dürfen sich also
nicht darauf verlassen, dass alles von
alleine läuft). Unterhalt kann in der Regel
erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht
werden, zu dem man ihn ausdrücklich
verlangt.
Unterhalt für die Vergangenheit
Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten
zur Auskunft über seine
Einkommensverhältnisse aufzufordern (§
1613 BGB). Soweit die Auskunft nicht oder
nicht rechtzeitig gegeben wurde, wird der
Unterhalt auch rückwirkend ab dem 1. eines
Monats geschuldet, unabhängig vom Zugang
des Auskunftsverlangens.
Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem
Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der
Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde,
Auskunft über sein Einkommen zu geben.
Titulierung
Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar,
wenn er tituliert ist. Um Unterhalt
einzufordern, muss ein vollstreckbarer Titel
vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines
Urteils oder ähnlichem.
Titulieren können Notare, Rechtspfleger des
Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des
Jugendamtes. Tituliert werden, muss der
Regelbetrag und auch der Individualunterhalt.
Muss Unterhalt rückwirkend gezahlt
werden?
Rückständiger Unterhalt muss spätestens
nach einem Jahr geltend gemacht werden.
Sonst ist der Unterhalt verwirkt und kann
nicht mehr eingeklagt werden.
Unterhaltsansprüche sollen geltend gemacht
werden, wann sie zustehen. Und nicht erst
Jahre später, wenn es einen finanziellen
Engpass gibt. Wer also einen Unterhaltstitel
erwirkt hat, muss diesen auch rechtzeitig
einklagen, wenn der Unterhalt nicht gezahlt
wird.
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Aufforderung Zahlung Unterhalt