Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur
Auskunft über seine Einkommensverhältnisse
aufzufordern (§ 1613 BGB). Soweit die Auskunft
nicht oder nicht rechtzeitig gegeben wurde, wird
der Unterhalt auch rückwirkend ab dem 1. eines
Monats geschuldet, unabhängig vom Zugang des
Auskunftsverlangens.
(Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem
Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der
Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft
über sein Einkommen zu geben)
Titulierung
Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn
er tituliert ist. Um Unterhalt einzufordern, muss ein
vollstreckbarer Titel vorliegen, in Form eines
Beschlusses, eines Urteils oder ähnlichem.
Titulieren können Notare, Rechtspfleger des
Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des
Jugendamtes. (Unterhaltstitel vom Jugendamt.)
Tituliert werden, muss der Regelbetrag, als auch
der Individualunterhalt.
Muss Unterhalt rückwirkend gezahlt werden?
Unterhalt für die Vergangenheit.
Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr
geltend gemacht werden
Sonst ist der Unterhalt verwirkt und kann nicht
mehr eingeklagt werden.
Für Unterhaltsrückstände gilt nichts anderes als für
andere Ansprüche. Sie unterliegen der Verwirkung,
wenn diese nicht zeitnah geltend gemacht werden.
(Ich hole mir mein Geld schon irgendwann- geht
nicht)
Es kann erwartet werden, dass
Unterhaltsansprüche dann durchgesetzt werden,
wann sie zustehen. Und nicht erst Jahre später,
wenn es einen besonderen finanziellen Bedarf gibt.
Wer also einen Unterhaltstitel muss diesen auch
zeitnah und regelmäßig einklagen, wenn der
Unterhalt nicht gezahlt wird. Ä. a Thüringer
Oberlandesgericht Jena
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des
Kindes. (Um den Unterhalt aber tatsächlich
auch zu erhalten, muss ein Unterhaltstitel oder
ein Unterhaltsurteil vorliegen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nämlich nach
Aufforderung nicht freiwillig, kann mit einem Urteil
oder Titel der Unterhalt notfalls gepfändet werden.
(Lohnpfändung, Kontopfändung) Wer also schon
damit rechnet, nicht freiwillig seinen Unterhalt zu
bekommen, sollte so schnell wie möglich, einen
Titel erwirken)
Verzug
(Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war,
muss er den Unterhalt nicht rückwirkend zahlen,
wenn der Unterhalt nie gefordert und schon gar
nicht tituliert wurde. Die Mutter müsste hier erst
den Unterhalt neu vom Gericht oder vom
Jugendamt betiteln lassen.)
Erst ab dem Zeitpunkt muss der Vater dann
zahlen. Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des
Monats in dem er vom Jugendamt oder Gericht
aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse
vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Mutter
nur von sich aus über viele Monate oder Jahre
immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt.
Diese Aufforderung reicht nicht aus, um
rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben
vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt
wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Denn,
dass die Mutter Unterhalt fordert, heißt noch nicht,
dass dieser auch tatsächlich geschuldet wird.
Denn das kann nur über das Gericht oder das
Jugendamt betitelt werden.
Und Unterhaltstitel werden nicht für die
Vergangenheit erstellt, sondern nur für die
Zukunft.
Daher ist ein rückwirkender Unterhaltsanspruch
ohne Titel auch nicht möglich. Auch wenn durch
Gehaltszettel nachzuweisen gewesen wäre, dass
der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig war.
Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er auch
nicht gezahlt werden. (Unterhaltsberechtigte
dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass
alles von alleine läuft) Vielmehr kann Unterhalt
in der Regel erst ab dem Zeitpunkt geltend
gemacht werden, zu dem man ihn ausdrücklich
verlangt.”
“Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der
von einem Unterhaltsberechtigten vor Eröffnung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das
Vermögen des Unterhaltsschuldners erwirkt
worden ist, wird durch die Insolvenzeröffnung
unwirksam, soweit dadurch die
Zwangsvollstreckung in die nach § 850 d ZPO
erweitert pfändbaren Bezüge wegen
Unterhaltsrückständen aus der Zeit vor
Insolvenzeröffnung betrieben wird (§ 114 Abs. 3
iVm. § 89 InsO)
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