Wie muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Nach § 1615 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch für Kindesunterhalt: mit dem Tode des Kindes oder mit dem Tode des zum Unterhalt Verpflichteten. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt geht nicht auf die Erben des Zahlungsverpflichteten über. Die Unterhaltspflicht läuft weiter, bis das Kind eine angemessene Berufsausbildung abgeschlossen hat (§ 1610 II BGB).

Das betrifft auch eine angemessene Ausbildung.

Dabei sind die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes zu verfolgen, um die Ausbildung innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Der Unterhalt ist so lange zu zahlen, bis das Kind eine gefestigte Lebensstellung erlangt hat. Im Normalfall ist vom Unterhaltspflichtigen Unterhalt für die erste Berufsausbildung zu zahlen. Eine zweite Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen zu finanzieren. Grundsätzlich muss auch ein Studium nach dem Abitur finanziert werden. Wenn das Kind seine Ausbildung oder sein Studium endgültig abbricht, entfällt die Unterhaltspflicht sofort. Wenn zwei Ausbildungen ohne sachlichen Grund abgebrochen werden, muss kein Ausbildungsunterhalt mehr geleistet werden. Bei Krankheit oder Schwangerschaft gilt das nicht. Auch zwischen Abitur und Studienbeginn muss Unterhalt gezahlt werden. Das Kind muss sich erholen, orientieren und auf das Studium vorbereiten können. Länger als 6 Monate werden aber nur in Ausnahmefällen anerkannt. Unterhalt muss aber nicht immer in gleichbleibender Höhe gezahlt werden. Der Unterhalt muss angepasst werden, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert, oder der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat. (Zu beachten ist hierbei, dass der Unterhalt nur nach Aufforderung oder Änderung eines Unterhaltstitel oder Unterhaltsurteils geändert wird. Das passiert nicht automatisch.)

Was heißt Mindesunterhalt?

Das ist das Minimum, das auf jeden Fall vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an das Kind zu zahlen ist. Gegebenenfalls ist dieser Elternteil verpflichtet, neben seinem Hauptberuf noch einen Zweitjob aufzunehmen, sollte das Einkommen nicht ausreichen um den Mindestunterhalt sicherzustellen.

Kindesunterhalt zahlen, wie lange?

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind kann Unterhalt verlangen, bis es sich in der Ausbildung befindet und ein eigenes angemessenes Arbeitseinkommen verdient, womit es seine Lebenserhaltungskosten selbst finanzieren kann.

Kindesunterhalt

Für Kindesunterhalt für minderjährige Kinder spielt das Einkommen der Mutter/Vater bei dem das Kind lebt, keine Rolle. Der Unterhalt richtet sich nur nach der Düsseldorfer Tabelle, wonach der Unterhalt für den Unterhaltspflichtigen bemessen wird.
Eigenes Vermögen des minderjährigen Kindes Aus § 1602 Abs. 2 BGB folgt, dass minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben. Zu Vermögenserträgen zählen zum Beispiel Einkünfte aus der Vermietung einer eigenen Wohnung (Die Wohnung selbst wird nicht als Vermögen gewertet.)
ALTERSSTUFE MINDESTUNTERHALT 1. (0 – 5 Jahre) 354 € 2. (6 – 11 Jahre) 406 € 3. (12 – 17 Jahre) 476 € Kann der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil trotz intensiver Bemühungen den Mindestunterhalt nicht aufbringen, müssen beim Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragt werden. Derjenige Elternteil, der ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut, erfüllt durch die Betreuung seine Unterhaltsverpflichtung und muss daneben keinen Unterhalt zahlen

Urteile zum Mindestunterhalt:

Einem Vater, der ein zu geringes Einkommen erzielt, um den Mindesunterhalt Unterhalt für sein Kind zu zahlen, ist es zuzumuten, einen zusätzlichen 450 Euro Job anzunehmen. (Der Arbeitgeber muss einem Nebenjob aber zustimmen) Nach Auffassung des Gerichts müssen Eltern alle Möglichkeiten nutzen, um den Unterhalt für ihre Kinder aufbringen zu können. [Amtsgericht München]

Anrechnung eigenes Einkommen von

minderjährigen KIndern.

Die neuere Rechtsprechung (z. B.: OLG Düsseldorf, ) geht allerdings überwiegend davon aus, dass minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des JArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, nicht erwerbspflichtig sind. Für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind inkünfte erzielt, stammen diese aus unzumutbarer Tätigkeit und sind nur nach Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen (BGH, Urteil). In der Regel nicht anzurechnen ist bei einem Schüler ein Verdienst aus einer Nebentätigkeit.

Keine Kürzung des Mindestunterhalts

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil nur in Teilzeit arbeitet, obwohl er in Vollzeit arbeiten könnte, muss er sich bei der Unterhaltsberechnung fiktive Einkünfte anrechnen lassen. Jedenfalls dann, wenn bei Teilzeitarbeit der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann. Das Gericht berechnet den Unterhalt dann danach, was er bei Vollzeit verdienen würde. Bei einem erweiterten Umgang könne lediglich eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle bis hinunter zum Mindestunterhalt vorgenommen werden, nicht aber bis unterhalb dieser Grenze. Kammergericht Berlin. Eltern müssen alles unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können. Das kann auch für volljährige Kinder gelten, wenn diese sich noch in der Schulausbildung befinden. Arbeitslose Eltern müssen sich dann besonders um eine Arbeitsstelle bemühen. Eltern, die berufstätig sind, müssen sich unter Umständen auch einen Nebenjob suchen oder Überstunden leisten. Eine erhöhte Unterhaltspflicht besteht, wenn volljährige Kinder noch unter 21 Jahre sind, noch mit mindestens einem Elternteil noch im selben Haushalt leben und noch zur Schule gehen. Bei der Schule muss es sich um einen allgemeinen Schulabschluss handeln. (Hauptschule, Realschule, Gymnasium).
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Kindesunterhalt zahlen, wie lange?

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Ein minderjähriges Kind kann Unterhalt verlangen, bis es sich in der Ausbildung befindet und ein eigenes angemessenes Arbeitseinkommen verdient, womit es seine Lebenserhaltungskosten selbst finanzieren kann.

Kindesunterhalt

Für Kindesunterhalt für minderjährige Kinder spielt das Einkommen der Mutter/Vater bei dem das Kind lebt, keine Rolle. Der Unterhalt richtet sich nur nach der Düsseldorfer Tabelle, wonach der Unterhalt für den Unterhaltspflichtigen bemessen wird.

Keine Kürzung des Mindestunterhalts

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil nur in Teilzeit arbeitet, obwohl er in Vollzeit arbeiten könnte, muss er sich bei der Unterhaltsberechnung fiktive Einkünfte anrechnen lassen. Jedenfalls dann, wenn bei Teilzeitarbeit der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann. Das Gericht berechnet den Unterhalt dann danach, was er bei Vollzeit verdienen würde. Bei einem erweiterten Umgang könne lediglich eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle bis hinunter zum Mindestunterhalt vorgenommen werden, nicht aber bis unterhalb dieser Grenze. Kammergericht Berlin. Eltern müssen alles unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können. Das kann auch für volljährige Kinder gelten, wenn diese sich noch in der Schulausbildung befinden. Arbeitslose Eltern müssen sich dann besonders um eine Arbeitsstelle bemühen. Eltern, die berufstätig sind, müssen sich unter Umständen auch einen Nebenjob suchen oder Überstunden leisten. Eine erhöhte Unterhaltspflicht besteht, wenn volljährige Kinder noch unter 21 Jahre sind, noch mit mindestens einem Elternteil noch im selben Haushalt leben und noch zur Schule gehen. Bei der Schule muss es sich um einen allgemeinen Schulabschluss handeln. (Hauptschule, Realschule, Gymnasium).
ALTERSSTUFE MINDESTUNTERHALT 1. (0 – 5 Jahre) 354 € 2. (6 – 11 Jahre) 406 € 3. (12 – 17 Jahre) 476 € Kann der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil trotz intensiver Bemühungen den Mindestunterhalt nicht aufbringen, müssen beim Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragt werden. Derjenige Elternteil, der ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut, erfüllt durch die Betreuung seine Unterhaltsverpflichtung und muss daneben keinen Unterhalt zahlen

Urteile zum Mindestunterhalt:

Einem Vater, der ein zu geringes Einkommen erzielt, um den Mindesunterhalt Unterhalt für sein Kind zu zahlen, ist es zuzumuten, einen zusätzlichen 450 Euro Job anzunehmen. (Der Arbeitgeber muss einem Nebenjob aber zustimmen) Nach Auffassung des Gerichts müssen Eltern alle Möglichkeiten nutzen, um den Unterhalt für ihre Kinder aufbringen zu können. [Amtsgericht München]

Anrechnung eigenes Einkommen von

minderjährigen KIndern.

Die neuere Rechtsprechung (z. B.: OLG Düsseldorf, ) geht allerdings überwiegend davon aus, dass minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des JArbSchG und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, nicht erwerbspflichtig sind. Für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind inkünfte erzielt, stammen diese aus unzumutbarer Tätigkeit und sind nur nach Billigkeit entsprechend § 1577 Abs. 2 BGB anzurechnen (BGH, Urteil). In der Regel nicht anzurechnen ist bei einem Schüler ein Verdienst aus einer Nebentätigkeit.

Wie muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Nach § 1615 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch für Kindesunterhalt: mit dem Tode des Kindes oder mit dem Tode des zum Unterhalt Verpflichteten. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt geht nicht auf die Erben des Zahlungsverpflichteten über. Die Unterhaltspflicht läuft weiter, bis das Kind eine angemessene Berufsausbildung abgeschlossen hat (§ 1610 II BGB).

Das betrifft auch eine angemessene

Ausbildung.

Dabei sind die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes zu verfolgen, um die Ausbildung innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Der Unterhalt ist so lange zu zahlen, bis das Kind eine gefestigte Lebensstellung erlangt hat. Im Normalfall ist vom Unterhaltspflichtigen Unterhalt für die erste Berufsausbildung zu zahlen. Eine zweite Ausbildung ist nur in Ausnahmefällen zu finanzieren. Grundsätzlich muss auch ein Studium nach dem Abitur finanziert werden. Wenn das Kind seine Ausbildung oder sein Studium endgültig abbricht, entfällt die Unterhaltspflicht sofort. Wenn zwei Ausbildungen ohne sachlichen Grund abgebrochen werden, muss kein Ausbildungsunterhalt mehr geleistet werden. Bei Krankheit oder Schwangerschaft gilt das nicht. Auch zwischen Abitur und Studienbeginn muss Unterhalt gezahlt werden. Das Kind muss sich erholen, orientieren und auf das Studium vorbereiten können. Länger als 6 Monate werden aber nur in Ausnahmefällen anerkannt. Unterhalt muss aber nicht immer in gleichbleibender Höhe gezahlt werden. Der Unterhalt muss angepasst werden, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert, oder der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat. (Zu beachten ist hierbei, dass der Unterhalt nur nach Aufforderung oder Änderung eines Unterhaltstitel oder Unterhaltsurteils geändert wird. Das passiert nicht automatisch.)

Was heißt Mindesunterhalt?

Das ist das Minimum, das auf jeden Fall vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an das Kind zu zahlen ist. Gegebenenfalls ist dieser Elternteil verpflichtet, neben seinem Hauptberuf noch einen Zweitjob aufzunehmen, sollte das Einkommen nicht ausreichen um den Mindestunterhalt sicherzustellen.
Eigenes Vermögen des minderjährigen Kindes Aus § 1602 Abs. 2 BGB folgt, dass minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht jedoch das Vermögen selbst, bedarfsdeckend zu verwenden haben. Zu Vermögenserträgen zählen zum Beispiel Einkünfte aus der Vermietung einer eigenen Wohnung (Die Wohnung selbst wird nicht als Vermögen gewertet.)
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