Musterschreiben - Kündigung Mietvertrag-

Wird ein Mietverhältnis fristlos oder nach der kurzen Mindestfrist von 3 Monaten gemäß § 573d BGB beendet, spricht man von einer außerordentlichen unbefristeten Kündigung. Ein Mietverhältnis über Wohnraum ist gemäß § 568 BGB grundsätzlich schriftlich zu kündigen. Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jeder Zeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er muss aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. In Folge des geänderten Mietrechts seit dem 1. September 2001 verkürzt sich die Kündigungsfrist für Mieter unabhängig von der Wohndauer auf drei Monate, wenn der Mietvertragsabschluss nach dem 1.9.2001 erfolgte. Das gilt seit dem 1. Juni 2005 auch für Altmietverträge - Mietvertragsabschluss vor dem 1.9.2001. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart ist, kann der Mieter sich auf die kurze Kündigungsfrist berufen.

Haben Mieter und Vermieter einen Zeitmietvertrag abgeschlossen, muss der von beiden Seiten

eingehalten werden.

Während der geplanten Laufzeit des Vertrages kann auch der Mieter nicht kündigen.

Kündigung Mietvertrag - Musterschreiben

Mit diesem Schreiben können Mieter ihren Mietvertrag kündigen. Ein Kündigungsgrund muss in der Kündigung nicht angegeben werden. Das Formular erhalten Sie im Word und im PDF Format. Die Vorlagen sind mit - mit PC und Smartphone - (zum Ausfüllen, Speichern, Drucken, Versenden)
Die Kündigungsfrist für Mieterkündigungen beträgt seit 2005 einheitlich 3 Monate. Die Wohndauer spielt dabei keine Rolle mehr. Ausnahme, individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag. (handschriftlich Kündigungsfristen im Mietvertrag eingefügt). Für Formularverträge gilt auch die Kündigungsfrist von 3 Monaten, auch wenn der Formularmietvertrag etwas anderes aussagt. Will der Vermieter kündigen, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Wohndauer. Wurde ein Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen oder bestehen lange gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen, kann ein Mietverhältnis in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen unter Beachtung einer Mindestfrist (§ 573d Abs. 1, 2 BGB) vorzeitig gekündigt werden. Bei dieser Art der Kündigung handelt es sich um die so genannte außerordentliche befristete Kündigung.
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Wird ein Mietverhältnis fristlos oder nach der kurzen Mindestfrist von 3 Monaten gemäß § 573d BGB beendet, spricht man von einer außerordentlichen unbefristeten Kündigung. Ein Mietverhältnis über Wohnraum ist gemäß § 568 BGB grundsätzlich schriftlich zu kündigen. Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jeder Zeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er muss aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. In Folge des geänderten Mietrechts seit dem 1. September 2001 verkürzt sich die Kündigungsfrist für Mieter unabhängig von der Wohndauer auf drei Monate, wenn der Mietvertragsabschluss nach dem 1.9.2001 erfolgte. Das gilt seit dem 1. Juni 2005 auch für Altmietverträge - Mietvertragsabschluss vor dem 1.9.2001. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart ist, kann der Mieter sich auf die kurze Kündigungsfrist berufen.

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Die Kündigungsfrist für Mieterkündigungen beträgt seit 2005 einheitlich 3 Monate. Die Wohndauer spielt dabei keine Rolle mehr. Ausnahme, individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag. (handschriftlich Kündigungsfristen im Mietvertrag eingefügt). Für Formularverträge gilt auch die Kündigungsfrist von 3 Monaten, auch wenn der Formularmietvertrag etwas anderes aussagt. Will der Vermieter kündigen, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Wohndauer. Wurde ein Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen oder bestehen lange gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen, kann ein Mietverhältnis in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen unter Beachtung einer Mindestfrist (§ 573d Abs. 1, 2 BGB) vorzeitig gekündigt werden. Bei dieser Art der Kündigung handelt es sich um die so genannte außerordentliche befristete Kündigung.
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