Auch wenn der Vermieter für eine Lärmbelästigung nicht verantwortlich ist, hat der Mieter das Recht, auf Mietminderung, wenn durch Lärm seine Wohnqualität eingeschränkt ist. Und das ist zum Beispiel bei Lärmbelästigung durch Nachbarn der Fall. Nicht einmal im Monat und auch nicht einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus laut gefeiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss eben Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr. Feiern kann also nicht verboten werden. Aber die Ruhezeiten müssen immer eingehalten werden.

Beschwerde über Lärmbelästigung durch Nachbarn (Mietminderung wegen Lärmbelästigung/ Musterschreiben Auszug:)

Sehr geehrter Vermieter....................., Wir mussten schon desöfteren feststellen, dass auch außerhalb der Ruhezeiten, Lärmbelästigungen durch unsere Nachbarn stattfinden. Dieser Lärm überschreitet das für uns zumutbare Maß. Wir sind nicht gewillt, diesen Lärm weiter hinzunehmen und fordern Sie daher auf, dafür zu sorgen, dass unsere Nachbarn, sich an die Hausordnung halten .... Der Mieter kann vom Vermieter erwarten, dass er gegen einen Nachbarn vorgeht, von dem unter Verstoß gegen die Hausordnung regelmäßig eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung ausgeht. Die Musik sollte Zimmerlautstärke haben und die Fenster geschlossen sein bei einer Feier: Urteile zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung 50 % Lärmbelästigung (erheblicher Gaststättenlärm bis 1.00 Uhr nachts) 37 % Lärmbelästigung (erheblicher Lärm durch einen Nachbarn) Lärm durch angrenzenden Kindergarten: 15% Lärmbelästigung (erhebliche) durch Gaststätte bis 1 Uhr nachts: 37% Lärmbelästigung (extrem) durch Bauarbeiten: 60% Lärmbelästigung (häufige) durch Mitmieter mit Störung der Nachtruhe: 10-50% Lärmbelästigung durch Bauarbeiten im Haus: 20-30% Lärmbelästigung durch Mitmieter: 10% Wird der Mieter durch das laute Musik hören einer Wohngemeinschaft im Haus erheblich gestört, hat er das Recht auf Mietminderung um 50% (Urteil AG Braunschweig, Az. 113 C 168/89, aus WM 1990, S. 147). Nutzen Sie das Musterschreiben.

Kündigung für Lärmmacher -Mustersschreiben-

Ein Vermieter kann den lärmverursachenden Mieter fristlos kündigen, ohne ihn vorher abzumahnen. LG Coburg. Az. 32 S 85/08 60 % Lärmbelästigung (Bauarbeiten) AG Weißwasser, Urteil vom 18.04.1994 - 3 C 0701/93, WM 1994, S. 601 (Umfangreiche Bauarbeiten über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten rechtfertigen eine Minderung des Nettokaltmietbetrages in Höhe von ca. 50 %). Belästigung durch Fluglärm: Wird der Mieter durch Fluglärm übermäßig gestört, weil die Fenster nicht isoliert sind, ist eine 10%-ige Mietkürzung möglich (LG Kiel, Az. 1 S 144/78, aus WM 1979, S. 128). Straßenlärm: Liegt die Wohnung in der Innenstadt, so muss der Mieter den damit verbundenen, typischen Lärm akzeptieren (LG Hannover, Az. 9 S 211/93, WM 1994, S. 463).
Mit diesem Musterschreiben richten Sie Ihre Beschwerde, wegen Lärmbelästigung durch Nachbarn, an den Vermieter. Sie teilen ihm mit, dass Sie die Miete mindern werden, wenn er nicht für Abhilfe sorgen kann oder will. Zu empfehlen ist, ein Lärmprotokoll beizulegen. Das Formular übermitteln wir Ihnen im Word und im PDF Format. Die Vorlagen sind mit - mit PC und Smartphone - (zum Ausfüllen, Speichern, Drucken, Versenden)

Mietminderung - wegen Lärmbelästigung durch Nachbarn -

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Mietminderung - wegen

Lärmbelästigung durch Nachbarn -

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Auch wenn der Vermieter für eine Lärmbelästigung nicht verantwortlich ist, hat der Mieter das Recht, auf Mietminderung, wenn durch Lärm seine Wohnqualität eingeschränkt ist. Und das ist zum Beispiel bei Lärmbelästigung durch Nachbarn der Fall. Nicht einmal im Monat und auch nicht einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus laut gefeiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss eben Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr. Feiern kann also nicht verboten werden. Aber die Ruhezeiten müssen immer eingehalten werden.

Beschwerde über Lärmbelästigung durch

Nachbarn (Mietminderung wegen

Lärmbelästigung/ Musterschreiben Auszug:)

Sehr geehrter Vermieter....................., Wir mussten schon desöfteren feststellen, dass auch außerhalb der Ruhezeiten, Lärmbelästigungen durch unsere Nachbarn stattfinden. Dieser Lärm überschreitet das für uns zumutbare Maß. Wir sind nicht gewillt, diesen Lärm weiter hinzunehmen und fordern Sie daher auf, dafür zu sorgen, dass unsere Nachbarn, sich an die Hausordnung halten .... Der Mieter kann vom Vermieter erwarten, dass er gegen einen Nachbarn vorgeht, von dem unter Verstoß gegen die Hausordnung regelmäßig eine nicht unerhebliche Lärmbelästigung ausgeht. Die Musik sollte Zimmerlautstärke haben und die Fenster geschlossen sein bei einer Feier: Urteile zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung 50 % Lärmbelästigung (erheblicher Gaststättenlärm bis 1.00 Uhr nachts) 37 % Lärmbelästigung (erheblicher Lärm durch einen Nachbarn) Lärm durch angrenzenden Kindergarten: 15% Lärmbelästigung (erhebliche) durch Gaststätte bis 1 Uhr nachts: 37% Lärmbelästigung (extrem) durch Bauarbeiten: 60% Lärmbelästigung (häufige) durch Mitmieter mit Störung der Nachtruhe: 10-50% Lärmbelästigung durch Bauarbeiten im Haus: 20- 30% Lärmbelästigung durch Mitmieter: 10% Wird der Mieter durch das laute Musik hören einer Wohngemeinschaft im Haus erheblich gestört, hat er das Recht auf Mietminderung um 50% (Urteil AG Braunschweig, Az. 113 C 168/89, aus WM 1990, S. 147). Nutzen Sie das Musterschreiben.

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Mustersschreiben-

Ein Vermieter kann den lärmverursachenden Mieter fristlos kündigen, ohne ihn vorher abzumahnen. LG Coburg. Az. 32 S 85/08 60 % Lärmbelästigung (Bauarbeiten) AG Weißwasser, Urteil vom 18.04.1994 - 3 C 0701/93, WM 1994, S. 601 (Umfangreiche Bauarbeiten über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten rechtfertigen eine Minderung des Nettokaltmietbetrages in Höhe von ca. 50 %). Belästigung durch Fluglärm: Wird der Mieter durch Fluglärm übermäßig gestört, weil die Fenster nicht isoliert sind, ist eine 10%-ige Mietkürzung möglich (LG Kiel, Az. 1 S 144/78, aus WM 1979, S. 128). Straßenlärm: Liegt die Wohnung in der Innenstadt, so muss der Mieter den damit verbundenen, typischen Lärm akzeptieren (LG Hannover, Az. 9 S 211/93, WM 1994, S. 463).