Formulare und Musterschreiben
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Fortsetzung befristeter Mietvertrag
Mieter können bei einem befristeten Mietvertrag zwei
Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses die
Fortsetzung des Mietvertrages verlangen. Es sei
denn, die Interessen des Vermieters überwiegen, die
Wohnung nicht weiterzuvermieten.
Ein befristetes Mietverhältnis endet - soweit die
Befristung zulässig ist - grundsätzlich durch
Zeitablauf. Aber es gibt - wie bei unbefristeten
Mietverhältnissen - die Möglichkeit einer
außerordentlichen fristlosen Kündigung aus
wichtigem Grund.
Ein Mieter kann gemäß § 575 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) frühestens vier
Monate vor Fristende eine Mitteilung darüber
verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Ist
der Grund entfallen, hat er ein Recht zur
Verlängerung des Vertrages, und das ohne
Befristung. Der Mieter kann die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen, wenn der Vermieter
kein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat.
Als berechtigtes Interesse gelten die Gründe, die
auch zu einer ordentlichen Kündigung berechtigen
würden. Dieses Verlangen muss der Mieter dem
Vermieter mindestens zwei Monate vor Ablauf des
Mietverhältnisses schriftlich anzeigen
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